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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/13/0032Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Anträge der 1. K, 2. K GmbH, 3. J GmbH i.L., alle in W, Abgabestelle unbekannt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Behebung der Mängel der zu den hg. Zlen. 2009/13/0184, 0185 und 2010/13/0057 protokollierten Beschwerden, den Beschluss gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Die Erstantragstellerin brachte im eigenen Namen und als Geschäftsführerin der Zweit- und der Drittantragstellerin zunächst die zu den hg. Zlen. 2009/13/0184, 0185 protokollierte Beschwerde ein, die sich gegen einen die Drittantragstellerin (2009/13/0184) und einen die Zweitantragstellerin (2009/13/0185) betreffenden Bescheid richtete. In weiterer Folge erhob sie - erneut namens aller drei Antragstellerinnen - auch die zur hg. Zl. 2010/13/0057 protokollierte Beschwerde gegen einen sie selbst betreffenden Bescheid. Sie betonte jeweils, die Beschwerdeführerinnen seien "postalisch nicht" (2009/13/0184, 0185) bzw. "nur elektronisch" (2010/13/0057) erreichbar, und gab eine E-Mail-Adresse an.
Nach dem Fehlschlagen von Zustellversuchen an der gleichwohl angeführten Adresse in Wien wurden die Beschwerdeführerinnen am 28. April 2010 unter der von ihnen angegebenen E-Mail-Adresse aufgefordert, eine Abgabestelle bekanntzugeben, widrigenfalls ihnen weitere Erledigungen durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden würden. Da diese Aufforderung unbeantwortet blieb, erfolgte die Zustellung der die beiden Beschwerden betreffenden Mängelbehebungsaufträge durch öffentliche Bekanntmachung und in weiterer Folge, mangels Behebung der Mängel, die Einstellung der Verfahren über die beiden Beschwerden. Die Einstellungsbeschlüsse wurden den Beschwerdeführerinnen und nunmehrigen Antragstellerinnen im August 2010 (2010/13/0057) und November 2010 (2009/13/0184, 0185) durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Nach Einsichtnahme jeweils in beide Beschwerdeakten am 23. Februar 2012 und am 7. März 2012 überreichte die Erstantragstellerin am 7. März 2012 im eigenen und im Namen der Zweit- und der Drittantragstellerinnen den Schriftsatz mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträgen, in dem sie in Verbindung mit einem Mängelbehebungsversuch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - erkennbar gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfristen - begehrt. Als Wiedereinsetzungsgrund wird geltend gemacht, die gleichlautenden E-Mails vom 28. April 2010 (je eines zu den beiden Beschwerdeakten), von denen es im Schriftsatz sinngemäß heißt, sie hätten die Mängelbehebungsaufträge enthalten, hätten die Antragstellerinnen "aus unerklärlichen Gründen" nicht erreicht. In Bezug auf die Antragstellerinnen wird weiterhin ausgeführt, sie seien "derzeit nur elektronisch" unter der schon bekannten E-Mail-Adresse "erreichbar", hätten die E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichtshofes aber jetzt in ihre "Liste unserer sicheren Absender" aufgenommen, sodass kein Verlust von Mitteilungen mehr drohe. Darüber hinaus bieten die Antragstellerinnen dem Verwaltungsgerichtshof nun "die Möglichkeit an, allfällige Informationen" zu Handen eines näher bezeichneten Wirtschaftstreuhänders "zu veranlassen", was in dieser Form nicht als Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten deutbar ist. Zur Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzungsanträge wird ausgeführt, die Erstantragstellerin habe telefonisch (zu ergänzen: im Rahmen des Parteienverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof) am 16. Februar 2012 von der "Existenz eines Beschlusses über Einstellung des Verfahrens" erfahren und am 20. Februar 2012 eine Kopie des Einstellungsbeschlusses (zu ergänzen: zu 2010/13/0057) vom 4. August 2010 erhalten.
Davon ausgehend ist der das hg. Verfahren 2010/13/0057 betreffende Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt gemäß § 46 Abs. 2 VwGG zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses. Als Wiedereinsetzungsgrund wird - der Sache nach - geltend gemacht, die Antragstellerinnen hätten mangels Erhalts des dieses Beschwerdeverfahren betreffenden E-Mails mit der Aufforderung zur Bekanntgabe einer Abgabestelle keine Kenntnis vom danach durch öffentliche Bekanntmachung zugestellten Mängelbehebungsauftrag erlangt. Die Frist für die Geltendmachung dieses Wiedereinsetzungsgrundes begann spätestens mit dem Erhalt der Kopie des mit der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages begründeten Einstellungsbeschlusses vom 4. August 2010 am 20. Februar 2012 und somit mehr als zwei Wochen vor dem 7. März 2012.Davon ausgehend ist der das hg. Verfahren 2010/13/0057 betreffende Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses. Als Wiedereinsetzungsgrund wird - der Sache nach - geltend gemacht, die Antragstellerinnen hätten mangels Erhalts des dieses Beschwerdeverfahren betreffenden E-Mails mit der Aufforderung zur Bekanntgabe einer Abgabestelle keine Kenntnis vom danach durch öffentliche Bekanntmachung zugestellten Mängelbehebungsauftrag erlangt. Die Frist für die Geltendmachung dieses Wiedereinsetzungsgrundes begann spätestens mit dem Erhalt der Kopie des mit der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages begründeten Einstellungsbeschlusses vom 4. August 2010 am 20. Februar 2012 und somit mehr als zwei Wochen vor dem 7. März 2012.
Beiden Anträgen ist aber davon unabhängig auch deshalb nicht stattzugeben, weil die Antragstellerinnen mit der jeweils ausdrücklichen, nicht mit der Inanspruchnahme eines Zustelldienstes im Sinne der §§ 28 ff Zustellgesetz, sondern nur mit der Mitteilung einer E-Mail-Adresse verbundenen Erklärung, "postalisch nicht" bzw. "nur elektronisch" erreichbar zu sein, Zustellungen mit Zustellnachweis von Anfang an vereitelten, weil die nicht näher konkretisierte Behauptung, von der erwünschten Kontaktaufnahme per E-Mail "aus unerklärlichen Gründen" nichts bemerkt zu haben, nicht ausreichend erkennen lässt, dass dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorlag, und weil die Dauer des Zuwartens bis zum Februar 2012 angesichts des selbst geschaffenen Kommunikationshindernisses von einer über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltswidrigkeit zeugt. Diese Umstände stehen der Bejahung des Vorliegens der in § 46 Abs. 1 VwGG normierten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung insgesamt entgegen, sodass nicht geprüft werden muss, inwieweit dies auch für einzelne von ihnen alleine gelten würde.Beiden Anträgen ist aber davon unabhängig auch deshalb nicht stattzugeben, weil die Antragstellerinnen mit der jeweils ausdrücklichen, nicht mit der Inanspruchnahme eines Zustelldienstes im Sinne der Paragraphen 28, ff Zustellgesetz, sondern nur mit der Mitteilung einer E-Mail-Adresse verbundenen Erklärung, "postalisch nicht" bzw. "nur elektronisch" erreichbar zu sein, Zustellungen mit Zustellnachweis von Anfang an vereitelten, weil die nicht näher konkretisierte Behauptung, von der erwünschten Kontaktaufnahme per E-Mail "aus unerklärlichen Gründen" nichts bemerkt zu haben, nicht ausreichend erkennen lässt, dass dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorlag, und weil die Dauer des Zuwartens bis zum Februar 2012 angesichts des selbst geschaffenen Kommunikationshindernisses von einer über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltswidrigkeit zeugt. Diese Umstände stehen der Bejahung des Vorliegens der in Paragraph 46, Absatz eins, VwGG normierten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung insgesamt entgegen, sodass nicht geprüft werden muss, inwieweit dies auch für einzelne von ihnen alleine gelten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die offenkundige Aussichtslosigkeit der Anträge erübrigte die Behebung des Formgebrechens der fehlenden Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Wien, am 25. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012130031.X00Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012