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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §276 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des R B in I, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des R B in römisch eins, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der am 24. Februar 2012 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über eine von ihm erhobene Berufung vom 6. Juni 2011 nicht entschieden, obwohl er am 18. August 2011 eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 Abs. 6 BAO bei ihr eingebracht habe.In der am 24. Februar 2012 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über eine von ihm erhobene Berufung vom 6. Juni 2011 nicht entschieden, obwohl er am 18. August 2011 eine Vorlageerinnerung gemäß Paragraph 276, Absatz 6, BAO bei ihr eingebracht habe.
Die belangte Behörde hält dem in ihrem Schriftsatz vom 27. März 2012 entgegen, die Säumnisbeschwerde sei verfrüht erhoben worden, weil das Finanzamt am 5. Dezember 2011 eine Berufungsvorentscheidung erlassen und der Beschwerdeführer erst am 30. Dezember 2011 einen Vorlageantrag gestellt habe.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im administrativen Instanzenzug angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) kann gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG erst erhoben werden, wenn - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im administrativen Instanzenzug angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222, ausgesprochen hat, beginnt die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG, in jenen Fällen, in denen den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung trifft, grundsätzlich dann zu laufen, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, eine bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222, ausgesprochen hat, beginnt die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG, in jenen Fällen, in denen den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung trifft, grundsätzlich dann zu laufen, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, eine bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.
Der Beschwerdeführer hat am 18. August 2011 eine Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat eingebracht und damit den Fristenlauf des § 27 Abs. 1 VwGG ausgelöst. Zu beachten ist jedoch, dass am 5. Dezember 2011 eine Berufungsvorentscheidung (unter Einschaltung der Steuerfahndung) erlassen wurde, die dem Beschwerdeführer laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Rückschein am 9. Dezember 2011 zugestellt wurde. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den ebenfalls in den Verwaltungsakten erliegenden Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2011 erneut begründet. Die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG beginnt im Falle eines Vorlageantrages wiederum dann zu laufen, wenn entweder der Vorlageantrag, bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, ein bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Vorlageantrag dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).Der Beschwerdeführer hat am 18. August 2011 eine Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat eingebracht und damit den Fristenlauf des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ausgelöst. Zu beachten ist jedoch, dass am 5. Dezember 2011 eine Berufungsvorentscheidung (unter Einschaltung der Steuerfahndung) erlassen wurde, die dem Beschwerdeführer laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Rückschein am 9. Dezember 2011 zugestellt wurde. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den ebenfalls in den Verwaltungsakten erliegenden Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2011 erneut begründet. Die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG beginnt im Falle eines Vorlageantrages wiederum dann zu laufen, wenn entweder der Vorlageantrag, bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, ein bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Vorlageantrag dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).
Die demnach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die demnach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150048.X00Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017