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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §39a Abs1 idF 2009/I/090;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0205 E 2. Mai 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der M S in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. Juni 2011, Zl. LGS600/SfA/0566/2011-Mag. WM/S, betreffend Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der M S in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. Juni 2011, Zl. LGS600/SfA/0566/2011-Mag. WM/S, betreffend Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G vom 9. Mai 2011 - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Anfallsalter auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG ab 7. Dezember 2011 erfüllen würde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G vom 9. Mai 2011 - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Anfallsalter auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG ab 7. Dezember 2011 erfüllen würde.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die am 7. September 1954 geborene Beschwerdeführerin das Anfallsalter gemäß § 253a ASVG erst nach dem Jahr 2010 erreiche und somit für sie nicht mehr das maßgebliche Alter von 56,5 Jahren, sondern das Mindestalter gemäß § 39a Abs. 7 AlVG in Betracht komme. In Form einer tabellarischen Aufstellung für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2011 legte sie dar, dass die Beschwerdeführerin erst mit 7. Dezember 2011 das Mindestalter nach § 39a Abs. 7 AlVG (von 57 Jahren und 3 Monaten) für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt habe.In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die am 7. September 1954 geborene Beschwerdeführerin das Anfallsalter gemäß Paragraph 253 a, ASVG erst nach dem Jahr 2010 erreiche und somit für sie nicht mehr das maßgebliche Alter von 56,5 Jahren, sondern das Mindestalter gemäß Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG in Betracht komme. In Form einer tabellarischen Aufstellung für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2011 legte sie dar, dass die Beschwerdeführerin erst mit 7. Dezember 2011 das Mindestalter nach Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG (von 57 Jahren und 3 Monaten) für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt habe.
Dem Berufungseinwand, wonach § 39a AlVG dahingehend auszulegen sei, dass lediglich das Anfallsalter gemäß § 253a ASVG in den in § 39a Abs. 7 AlVG angeführten Monaten zu erfüllen sei (und somit die Beschwerdeführerin bereits seit 7. Juni 2011 Anspruch auf Übergangsgeld habe), hielt die belangte Behörde entgegen, dass gemäß § 39a Abs. 7 leg. cit. das Anfallsalter nach § 253a ASVG nur mehr insofern maßgeblich sei, als damit eine Entscheidungsgrenze (zur Gewährung des ursprünglich eingeführten Übergangsgeldes bis Ende 2010) gezogen werde. Ab 2011 bestünde grundsätzlich nach Auslaufen der gesetzlichen Verlängerung dieser Leistung kein Anspruch mehr auf Übergangsgeld. Der Gesetzgeber habe jedoch, um einen abrupten Abbruch dieser Leistung zu verhindern, eine Einschleifregelung eingeführt, wonach Personen ab Eintritt eines gewissen Mindestalters weiterhin Übergangsgeld gewährt werden soll. Die Auslegung der Beschwerdeführerin würde den Zugang zum Übergangsgeld in einem Maße öffnen, der dem Ziel des Gesetzgebers, nämlich dem Auslaufen einer Leistung, entgegenstünde. Erfülle man das Anfallsalter nach § 253a ASVG erst nach 2010, sei entsprechend der Regelung des Gesetzgebers nicht mehr das Anfallsalter von 56,5 Jahren (für Frauen) maßgeblich, sondern das Mindestalter, das in § 39a Abs. 7 AlVG in den entsprechenden Monaten erreicht werden müsse, um einen Anspruch auf Übergangsgeld zu erwirken.Dem Berufungseinwand, wonach Paragraph 39 a, AlVG dahingehend auszulegen sei, dass lediglich das Anfallsalter gemäß Paragraph 253 a, ASVG in den in Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG angeführten Monaten zu erfüllen sei (und somit die Beschwerdeführerin bereits seit 7. Juni 2011 Anspruch auf Übergangsgeld habe), hielt die belangte Behörde entgegen, dass gemäß Paragraph 39 a, Absatz 7, leg. cit. das Anfallsalter nach Paragraph 253 a, ASVG nur mehr insofern maßgeblich sei, als damit eine Entscheidungsgrenze (zur Gewährung des ursprünglich eingeführten Übergangsgeldes bis Ende 2010) gezogen werde. Ab 2011 bestünde grundsätzlich nach Auslaufen der gesetzlichen Verlängerung dieser Leistung kein Anspruch mehr auf Übergangsgeld. Der Gesetzgeber habe jedoch, um einen abrupten Abbruch dieser Leistung zu verhindern, eine Einschleifregelung eingeführt, wonach Personen ab Eintritt eines gewissen Mindestalters weiterhin Übergangsgeld gewährt werden soll. Die Auslegung der Beschwerdeführerin würde den Zugang zum Übergangsgeld in einem Maße öffnen, der dem Ziel des Gesetzgebers, nämlich dem Auslaufen einer Leistung, entgegenstünde. Erfülle man das Anfallsalter nach Paragraph 253 a, ASVG erst nach 2010, sei entsprechend der Regelung des Gesetzgebers nicht mehr das Anfallsalter von 56,5 Jahren (für Frauen) maßgeblich, sondern das Mindestalter, das in Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG in den entsprechenden Monaten erreicht werden müsse, um einen Anspruch auf Übergangsgeld zu erwirken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 wurden im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bestimmungen über "besondere Leistungen für ältere Personen" (Abschnitt 3a) eingeführt. Diese Maßnahmen standen in einem Zusammenhang mit der Pensionsreform, durch die es zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG und zu einer Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG gekommen ist. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003 (59 BlgNR 22. GP, 348) sollen "jene Arbeitslosen, die bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in den Jahren 2004 bis 2006 nach zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit in die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten gehen können, an deren Stelle Übergangsgeld beziehen können". 1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wurden im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bestimmungen über "besondere Leistungen für ältere Personen" (Abschnitt 3a) eingeführt. Diese Maßnahmen standen in einem Zusammenhang mit der Pensionsreform, durch die es zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 253 a, ASVG und zu einer Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG gekommen ist. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003 (59 BlgNR 22. GP, 348) sollen "jene Arbeitslosen, die bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in den Jahren 2004 bis 2006 nach zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit in die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten gehen können, an deren Stelle Übergangsgeld beziehen können".
§ 39a AlVG trat schließlich gemäß § 79 Abs. 72 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft und lautete (auszugsweise) wie folgt: Paragraph 39 a, AlVG trat schließlich gemäß Paragraph 79, Absatz 72, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft und lautete (auszugsweise) wie folgt:
"§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. …""§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. …"
Wegen der ab 2009 besonders ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes wurde im Rahmen des "Arbeitsmarktpaketes 2009" (BGBl. I Nr. 2009/90) ab 1. August 2009 der Zeitraum für die Erreichung des erforderlichen Antrittsalters bis inklusive 2010 verlängert und in § 39a Abs. 7 AlVG eine Einschleifregelung ab 2010 angeordnet.Wegen der ab 2009 besonders ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes wurde im Rahmen des "Arbeitsmarktpaketes 2009" (BGBl. I Nr. 2009/90) ab 1. August 2009 der Zeitraum für die Erreichung des erforderlichen Antrittsalters bis inklusive 2010 verlängert und in Paragraph 39 a, Absatz 7, AlVG eine Einschleifregelung ab 2010 angeordnet.
In der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 2009/90 hat § 39a AlVG auszugsweise folgenden Wortlaut:In der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 2009/90 hat Paragraph 39 a, AlVG auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht."§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (Paragraph 38 b, AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) müssen. Während dieser Zeit sind Paragraph 49, (Kontrollmeldungen) und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
1. im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
2. im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
3. im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
4. im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
5. im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
6. im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
7. im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
8. im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
9. im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
10. im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
11. im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
12. im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
13. im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate."
§ 607 Abs. 10 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 607, Absatz 10, ASVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet auszugsweise wie folgt:
"(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer
Versicherungsdauer) sind - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238,
239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - auf Versicherungsfälle, in
denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin
anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 253b Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der
Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
- im Juli oder August oder September 2004 der
740. Lebensmonat
- im Oktober oder November oder Dezember 2004 der 742.
Lebensmonat
- …
- im April oder Mai oder Juni 2014
der 780. Lebensmonat;
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die
Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
- im Juli oder August oder September 2004 der
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080204.X00Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015