TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/2 2010/08/0180

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

E3R E05204020;
E6J;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art10a Abs3;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 litc;
62002CJ0160 Skalka VORAB;
AlVG 1977 §22 Abs1;
AlVG 1977 §22 Abs3;
ASVG §292 Abs1;
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/08/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerden des Z N in Wien, vertreten durch Dr. Gabriele Baumann-Otto, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Rennweg 59, gegen die auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. August 2010, Zlen. 2010-0566-9- 002003 und 2010-0566-9-002037, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes und des Übergangsgeldes bzw. Einstellung des Übergangsgeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice E (in der Folge: AMS) hat mit Bescheiden vom 27. Mai und 23. Juni 2010 dem Beschwerdeführer gegenüber den Übergangsgeldbezug mit 1. Mai 2010 eingestellt sowie die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 1. Jänner bis 22. März 2010 und des Übergangsgeldes vom 23. März bis 30. April 2010 widerrufen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer laufend eine vorzeitige Alterspension aus Ungarn beziehe, welche hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Pension gleichgestellt sei. (Von einer Rückforderung der bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung wurde abgesehen.)

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen hat der (im Juni 1948 geborene) Beschwerdeführer vorgebracht, seit 1993 in Österreich zu leben. Er habe 27 Jahre in Ungarn und ab 1993 weitere 17 Jahre in Österreich gearbeitet, wobei er beim Wechsel nach Österreich das ungarische Versicherungssystem verlassen und dem österreichischen beigetreten sei. Im Jahr 2003 habe er sich für eine Altersteilzeitregelung (mit der Aussicht, auf Grund der Versicherungszeiten in beiden Ländern ab 1. Jänner 2010 in Pension gehen zu können) entschieden; durch die Änderungen im österreichischen Pensionssystem könne er jedoch erst mit 1. Jänner 2012 Alterspension und ab 1. Juli 2010 eine Korridorpension beziehen. Er habe 2008 den ungarischen Anteil seiner Pension beantragt und erhalte - nach Bestätigung der PVA an den ungarischen Versicherungsträger, dass er kein Arbeitslosengeld beziehe - ab 16. Juni 2008 ca. EUR 260,--, nach Abzug der Einkommenssteuer ca. EUR 160,-- netto. Nach Ablauf der Altersteilzeit habe er keine Möglichkeit gehabt, das Dienstverhältnis zu verlängern. Das AMS habe § 22 Abs. 3 AlVG unrichtig angewendet, zumal es sich bei ihm um keine ungarische Pension handle, sondern um einen "ungarischen Anteil einer österreichisch-ungarischen Pension".In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen hat der (im Juni 1948 geborene) Beschwerdeführer vorgebracht, seit 1993 in Österreich zu leben. Er habe 27 Jahre in Ungarn und ab 1993 weitere 17 Jahre in Österreich gearbeitet, wobei er beim Wechsel nach Österreich das ungarische Versicherungssystem verlassen und dem österreichischen beigetreten sei. Im Jahr 2003 habe er sich für eine Altersteilzeitregelung (mit der Aussicht, auf Grund der Versicherungszeiten in beiden Ländern ab 1. Jänner 2010 in Pension gehen zu können) entschieden; durch die Änderungen im österreichischen Pensionssystem könne er jedoch erst mit 1. Jänner 2012 Alterspension und ab 1. Juli 2010 eine Korridorpension beziehen. Er habe 2008 den ungarischen Anteil seiner Pension beantragt und erhalte - nach Bestätigung der PVA an den ungarischen Versicherungsträger, dass er kein Arbeitslosengeld beziehe - ab 16. Juni 2008 ca. EUR 260,--, nach Abzug der Einkommenssteuer ca. EUR 160,-- netto. Nach Ablauf der Altersteilzeit habe er keine Möglichkeit gehabt, das Dienstverhältnis zu verlängern. Das AMS habe Paragraph 22, Absatz 3, AlVG unrichtig angewendet, zumal es sich bei ihm um keine ungarische Pension handle, sondern um einen "ungarischen Anteil einer österreichisch-ungarischen Pension".

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

In ihren Bescheidbegründungen ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung bezüglich des mit 1. Jänner 2010 beim AMS geltend gemachten Arbeitslosengeldes bekannt gegeben habe, laufend eine Pension aus Ungarn zu beziehen; am 23. März 2010 habe er Übergangsgeld beantragt und es seien ihm beide Leistungen vom AMS zuerkannt worden. Im Mai 2010 sei vom AMS festgestellt worden, dass die ungarische Pension hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Pension gleichgestellt sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine (vorzeitige) Alterspension aus Ungarn beziehe. Diese Pension sei hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Leistung gleichgestellt.

Dem Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer nur einen Pensionsanteil einer "österreichisch-ungarischen" Pension erhalten habe, wurde erwidert, dass nach Art. 49 EG-VO 1408/71 - wenn die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht alle Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten erfüllt - jeder zuständige Träger, nach dessen Vorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, den Betrag der geschuldeten Leistung berechne. Der Beschwerdeführer beziehe daher nicht den Anteil einer "österreichisch-ungarischen" Pension, da eine grenzüberschreitende gemeinsame Pensionsberechnung auch EU-weit nicht vorgesehen sei, sondern jedes Mitgliedsland den jeweiligen Pensionsanspruch eigenständig ermittle.Dem Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer nur einen Pensionsanteil einer "österreichisch-ungarischen" Pension erhalten habe, wurde erwidert, dass nach Artikel 49, EG-VO 1408/71 - wenn die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht alle Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten erfüllt - jeder zuständige Träger, nach dessen Vorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, den Betrag der geschuldeten Leistung berechne. Der Beschwerdeführer beziehe daher nicht den Anteil einer "österreichisch-ungarischen" Pension, da eine grenzüberschreitende gemeinsame Pensionsberechnung auch EU-weit nicht vorgesehen sei, sondern jedes Mitgliedsland den jeweiligen Pensionsanspruch eigenständig ermittle.

Nach Art. 50 der genannten EG-VO dürfe der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für eine Versicherungszeit vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahle dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohne, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.Nach Artikel 50, der genannten EG-VO dürfe der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für eine Versicherungszeit vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahle dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohne, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Diese Bestimmung - so die belangte Behörde weiter - verpflichte jedes Mitgliedsland, eine Zulage zu einer aus einem anderen EU-Land zustehenden Pension zu leisten. Dies sei auch in der österreichischen Pensionsversicherung so vorgesehen. Der Bezug einer Alterspension schließe einen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - gemäß § 22 Abs. 1 AlVG - aus; ebenso nach Abs. 3 dieser Bestimmung eine ausländische Pension, die bezüglich der Gewährung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gleichgestellt sei. Es schließe also nicht der Bezug der ungarischen Pension - wie in der Berufung angeführt - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld/Übergangsgeld aus, sondern die Tatsache, dass diese Pension hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sei. Ein Widerspruch zur EG-VO 1408/71 könne nicht festgestellt werden: Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Art. 46a (3) d finde keine Anwendung, da der Ausschluss vom Leistungsanspruch auf Grund der Tatsache erfolge, dass die ungarische Pension bezüglich einer Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt sei und nicht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine ausländische Leistung beziehe.Diese Bestimmung - so die belangte Behörde weiter - verpflichte jedes Mitgliedsland, eine Zulage zu einer aus einem anderen EU-Land zustehenden Pension zu leisten. Dies sei auch in der österreichischen Pensionsversicherung so vorgesehen. Der Bezug einer Alterspension schließe einen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG - aus; ebenso nach Absatz 3, dieser Bestimmung eine ausländische Pension, die bezüglich der Gewährung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gleichgestellt sei. Es schließe also nicht der Bezug der ungarischen Pension - wie in der Berufung angeführt - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld/Übergangsgeld aus, sondern die Tatsache, dass diese Pension hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sei. Ein Widerspruch zur EG-VO 1408/71 könne nicht festgestellt werden: Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Artikel 46 a, (3) d finde keine Anwendung, da der Ausschluss vom Leistungsanspruch auf Grund der Tatsache erfolge, dass die ungarische Pension bezüglich einer Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt sei und nicht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine ausländische Leistung beziehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die §§ 22 und 39 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 22 und 39 AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. …"§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. …

  1. (3)Absatz 3,Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.

    § 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. …Paragraph 39, (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. …

  2. (5)Absatz 5,Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden."

§ 292 Abs. 1 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 292, Absatz eins, ASVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, hat folgenden Wortlaut:

"§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.""§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension."

Art. 10a Abs. 3 EG-VO 1408/71 lautet wie folgt:Artikel 10 a, Absatz 3, EG-VO 1408/71 lautet wie folgt:

  1. "(3)Absatz 3,Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet."

    Vorausschickend ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer hier die Kürzung bzw. den Entfall von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bekämpft. § 22 Abs. 1 AlVG sieht dazu vor, dass Arbeitslose, die Pensionsleistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dies gilt nach Abs. 3 dieser Bestimmung unter den dazu genannten Voraussetzungen auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen.Vorausschickend ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer hier die Kürzung bzw. den Entfall von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bekämpft. Paragraph 22, Absatz eins, AlVG sieht dazu vor, dass Arbeitslose, die Pensionsleistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dies gilt nach Absatz 3, dieser Bestimmung unter den dazu genannten Voraussetzungen auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen.

    Im konkreten Fall ist entscheidend, ob eine vergleichbare ausländische Leistung iSv § 22 Abs. 3 AlVG vorliegt:Im konkreten Fall ist entscheidend, ob eine vergleichbare ausländische Leistung iSv Paragraph 22, Absatz 3, AlVG vorliegt:

    Nach den unstrittigen Feststellungen bezieht der Beschwerdeführer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ausschließlich eine Pension von einem ungarischen Versicherungsträger; sein (daraus erzieltes) Einkommen liegt unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.

    Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung (vgl. dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom 29. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung - Leistungen bei Alter - abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung - hier also die ungarische Pension - wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet.Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung vergleiche dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom 29. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der genannten Verordnung - Leistungen bei Alter - abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung - hier also die ungarische Pension - wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet.

    Nach Art. 10a Abs. 3 EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben (vgl. OGH, 10 ObS 172/10g vom 21. Juli 2011).Nach Artikel 10 a, Absatz 3, EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben vergleiche OGH, 10 ObS 172/10g vom 21. Juli 2011).

    Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohne zusätzliche Ermittlungen bzw. Feststellungen den Bezug einer ungarischen Alterspension des Beschwerdeführers bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt einstuft und gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 1 AlVG die Voraussetzungen der gegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als von Beginn an nicht gegeben betrachtet.Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohne zusätzliche Ermittlungen bzw. Feststellungen den Bezug einer ungarischen Alterspension des Beschwerdeführers bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt einstuft und gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AlVG die Voraussetzungen der gegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als von Beginn an nicht gegeben betrachtet.

    Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, sodass die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, sodass die Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

    Die Kostenentscheidung gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet in Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

    Im vorliegenden Fall ist die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

    Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 2. Mai 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0160 Skalka VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080180.X00

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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