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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ÄrzteG 1998 §43 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI M, vertreten durch Dr. S und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat Wien vom 10. Februar 2012, Zl. UVS-06/59/7777/2011-1, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes 1998, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0095 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Ärztegesetzes 1998 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 245,-- (1 Tag, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als eingetragener Unternehmer und Betreiber der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit näher bezeichnetem Sitz in Wien während einer näher bezeichneten Zeitspanne Anfang 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen § 43 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 die Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", der einen "Ausbildungslehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbiete, geführt habe, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, dass der Beschwerdeführer ein ausgebildeter Arzt bzw. Chirurg sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Ärztegesetzes 1998 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 245,-- (1 Tag, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als eingetragener Unternehmer und Betreiber der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit näher bezeichnetem Sitz in Wien während einer näher bezeichneten Zeitspanne Anfang 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen Paragraph 43, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 die Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", der einen "Ausbildungslehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbiete, geführt habe, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, dass der Beschwerdeführer ein ausgebildeter Arzt bzw. Chirurg sei.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des ÄrzteG 1998 dazu geeignet sei, dass etwa die Interessenvertretung der Ärzte gegen ihn ein Verfahren gemäß UWG führen könne, was mit einem enormen finanziellen Aufwand verbunden sei. Auch dem seinerzeit anzeigenden zuständigen Bundesministerium für Gesundheit wäre die Möglichkeit eröffnet, ein solches Verfahren einzuleiten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil, dem durch Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abzuhelfen ist, schon deshalb nicht zu begründen, weil die Einleitung der vom Beschwerdeführer befürchteten Verfahren, die er im Übrigen nur für möglich hält, nicht von der Rechtskraft der Bestrafung abhängt.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 4. Mai 2012
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012110024.A00Im RIS seit
23.10.2012Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012