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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §199 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0089 E 21. November 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des DI M T in W, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2012, Zl. UVS- 06/59/7777/2011-1, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes 1998 (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 10. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als eingetragener Unternehmer und Betreiber der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, zumindest vom 12. Jänner bis 15. Februar 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen § 43 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), wonach jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten sei, die Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", der eine "Ausbildung zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbietet, geführt, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, er sei ein ausgebildeter Arzt oder Chirurg.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 10. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als eingetragener Unternehmer und Betreiber der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, zumindest vom 12. Jänner bis 15. Februar 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen Paragraph 43, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), wonach jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten sei, die Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", der eine "Ausbildung zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbietet, geführt, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, er sei ein ausgebildeter Arzt oder Chirurg.
Er habe dadurch § 43 Abs. 3 iVm. § 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gemäß § 199 Abs. 3 leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von EUR 245,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt.Er habe dadurch Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 199, Absatz 3, ÄrzteG 1998 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gemäß Paragraph 199, Absatz 3, leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von EUR 245,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt.
Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Betrag in Höhe von EUR 24,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10% der Strafe) sowie EUR 49,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Paragraph 64, VStG einen Betrag in Höhe von EUR 24,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10% der Strafe) sowie EUR 49,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.
Begründend führte der UVS zusammengefasst aus, es werde als erwiesen festgestellt, dass in der Zeit von 12. Jänner bis 15. Februar 2011 auf der vom Beschwerdeführer betriebenen Homepage sowie in seiner Praxis die auf ihn bezogene Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" sowie der Hinweis auf einen "Ausbildungslehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" aufgeschienen sei. Die unbestrittenen Feststellungen gründeten auf den Angaben im erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trete lediglich der rechtlichen Beurteilung, wonach die von ihm geführten Bezeichnungen eine Täuschung bzw. Irreführung im Sinne der einschlägigen ärzterechtlichen Vorschriften bewirke, entgegen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 komme es allein auf die Eignung einer Bezeichnung an, die Berechtigung zur Ausübung des ärztliches Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes im "allgemeinen Verkehr" vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer gehe in der Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, der Bezeichnung "Aurachirurg", dies auch im Zusammenhang mit "Trainer", könne eine Eignung zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder Teilsparten desselben nicht beigemessen werden. Die Bezeichnung "Chirurg" werde keineswegs nach dem allgemeinen Sprachverständnis im etymologischen Wortsinn verstanden, sondern umschreibe zweifelsohne jenen Bereich der ärztlichen Tätigkeit, der grobhin mit invasiven Eingriffen am menschlichen Körper gleichgesetzt werde. Die Konnotation dieses Begriffes mit dem Wort "Aura" bringe keineswegs in unmissverständlicher und einen jeden Zweifel ausschließenden WeiseNach dem klaren Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 komme es allein auf die Eignung einer Bezeichnung an, die Berechtigung zur Ausübung des ärztliches Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes im "allgemeinen Verkehr" vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer gehe in der Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, der Bezeichnung "Aurachirurg", dies auch im Zusammenhang mit "Trainer", könne eine Eignung zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder Teilsparten desselben nicht beigemessen werden. Die Bezeichnung "Chirurg" werde keineswegs nach dem allgemeinen Sprachverständnis im etymologischen Wortsinn verstanden, sondern umschreibe zweifelsohne jenen Bereich der ärztlichen Tätigkeit, der grobhin mit invasiven Eingriffen am menschlichen Körper gleichgesetzt werde. Die Konnotation dieses Begriffes mit dem Wort "Aura" bringe keineswegs in unmissverständlicher und einen jeden Zweifel ausschließenden Weise
zum Ausdruck, dass unter einer "Aurachirurgie" alleine eine manipulative oder wie auch immer sonst geartete Technik an der vom Beschwerdeführer so genannten "feinstofflichen energetischen Hülle" des Menschen bzw. dem sogenannten Energiekörper etc. und somit unter allen Umständen nur die Umschreibung einer bestimmten esoterischen oder spirituellen Praxis verstanden werden könne.
Der vom Beschwerdeführer wohl nicht ohne Grund gewählten Bezeichnung könne zweifelsohne auch ein dahin gehendes Verständnis beigemessen werden, dass es sich bei den von ihm damit beworbenen Ausbildungslehrgängen um solche handle, die, obzwar in Zusammenhang mit irgendwelchen esoterisch-spirituellen Techniken, eine kurative chirurgische Praxis vermitteln sollen bzw. von Personen mit einschlägiger chirurgischer Facharztausbildung vermittelt würden. Damit stehe im Raum und werde dies durch die vom Beschwerdeführer beworbene ärztliche Zertifizierung des Ausbildungslehrganges noch verstärkt, dass der Ausbildungslehrgang auch tatsächlich von einer zur Ausübung des ärztlichen Berufes legitimierten Person vermittelt werden solle. Die Eignung zur Täuschung bzw. Irreführung sei hier nicht bloß, was alleine schon hinreichend für die Erfüllung des Tatbestandes wäre, "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" evident, sondern ganz offenkundig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nur als "Trainer" bezeichne.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der von ihm geführten Bezeichnung als (zertifizierter) "Aura-Chirurgie-Trainer" werde nach allgemeinen etablierten Begriffsverständnis ein Sinngehalt beigemessen, der die Möglichkeit einer Täuschung oder Irreführung a priori nicht zulasse, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn in einzelnen Medien, in Rundfunk und Fernsehen auch wiederholt über diese esoterische Sparte berichtet worden sei und Preisverleihungen irgendwelcher Stellen stattgefunden hätten, besage dies nicht, dass der vom Beschwerdeführer gewählten Terminologie nach allgemeinem Begriffsverständnis ein klar abgrenzbarer und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließender Bedeutungsgehalt beigemessen werden könne.
Sofern der Beschwerdeführer sich damit verantworte, er habe aufgrund eines erworbenen Zertifikates darauf vertrauen dürfen, diese Bezeichnung auch im allgemeinen Verkehr verwenden zu dürfen, vermag er jedenfalls kein mangelndes Verschulden darzutun, weil es am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich in entsprechender Weise darüber zu erkundigen, ob er mit dem Führen einer derartigen Bezeichnung das Tatbild einer unter Verwaltungsstrafsanktion stehenden Verbotsnorm erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 lauten (auszugsweise): 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, lauten (auszugsweise):
"Berufsbezeichnungen
§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.Paragraph 43, (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
…
6. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 199. Paragraph 199,
…
…"
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausübt bzw. anbietet, die gemäß § 2 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes zählen und gemäß § 4 leg.cit. Ärzten vorbehalten sind, sondern ausschließlich darum, ob ihm die belangte Behörde zu Recht den Gebrauch einer Bezeichnung (oder eine Titelführung) zur Last gelegt hat, welche nach § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verboten ist. Verboten ist nach dieser Bestimmung eine Bezeichnung (oder eine Titelführung) nur dann, wenn sie geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes (oder einzelner Zweige dieses Berufes) vorzutäuschen. 2.1. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausübt bzw. anbietet, die gemäß Paragraph 2, ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes zählen und gemäß Paragraph 4, leg.cit. Ärzten vorbehalten sind, sondern ausschließlich darum, ob ihm die belangte Behörde zu Recht den Gebrauch einer Bezeichnung (oder eine Titelführung) zur Last gelegt hat, welche nach Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 verboten ist. Verboten ist nach dieser Bestimmung eine Bezeichnung (oder eine Titelführung) nur dann, wenn sie geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes (oder einzelner Zweige dieses Berufes) vorzutäuschen.
2.2.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass es gemäß § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nicht darauf ankommt, ob die fragliche Bezeichnung (oder Titelführung) schon "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" den Eindruck herbeizuführen geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung vorzutäuschen, wie das die belangte Behörde vermeint, sondern darauf, ob die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung objektiv geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen. Der Umstand allein, dass in der fraglichen Bezeichnung, wie im Beschwerdefall, der Wortteil "Chirurgie" bzw. "Chirurg", jeweils in Verbindung mit dem Wortteil "Aura" vorkommt, reicht für eine Tatbildmäßigkeit jedenfalls nicht aus. 2.2.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass es gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 nicht darauf ankommt, ob die fragliche Bezeichnung (oder Titelführung) schon "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" den Eindruck herbeizuführen geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung vorzutäuschen, wie das die belangte Behörde vermeint, sondern darauf, ob die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung objektiv geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen. Der Umstand allein, dass in der fraglichen Bezeichnung, wie im Beschwerdefall, der Wortteil "Chirurgie" bzw. "Chirurg", jeweils in Verbindung mit dem Wortteil "Aura" vorkommt, reicht für eine Tatbildmäßigkeit jedenfalls nicht aus.
2.2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich - wie aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie eines Informationsfolders und eines Ausdruckes einer Homepageseite des Beschwerdeführers ersichtlich - nicht nur als "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", wie den - insofern aktenwidrigen - Feststellungen der belangte Behörde zu entnehmen ist, sondern als "DI M(…) T(…) von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer".
Schon alleine der Wortfolge "von P zertifizierter" kann im allgemeinen Verkehr nicht ernsthaft die Bedeutung beigemessen werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werde, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Ausbildung absolviert hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, da es allgemein bekannt ist, dass eine ärztliche Berufsberechtigung nicht durch "Zertifizierung" durch einen Dritten bzw. eine Privatperson erworben wird, sondern im Wesentlichen durch ein Universitätsstudium und eine anschließende ärztliche Ausbildung.
Darüber hinaus kann als im allgemeinen Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass mit einem medizinischen Hochschulstudium nicht der akademische Grad Diplomingenieur (DI), wie ihn der Beschwerdeführer führt, erlangt wird. Die dem akademischen Grad und dem Namen des Beschwerdeführers nachgestellte Bezeichnung "von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" ist demnach nicht objektiv geeignet, eine Täuschung über das Bestehen einer ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 hervorzurufen.Darüber hinaus kann als im allgemeinen Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass mit einem medizinischen Hochschulstudium nicht der akademische Grad Diplomingenieur (DI), wie ihn der Beschwerdeführer führt, erlangt wird. Die dem akademischen Grad und dem Namen des Beschwerdeführers nachgestellte Bezeichnung "von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" ist demnach nicht objektiv geeignet, eine Täuschung über das Bestehen einer ärztlichen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 hervorzurufen.
Auch für sich genommen führt die Bezeichnung "Aurachirurgie-Trainer" zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits wäre es für Ärzte ganz unüblich, sich als "Trainer" zu bezeichnen, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass nach der Verkehrsauffassung "Aurachirurgie" nicht bloß als dem Bereich der Esoterik zugehörige behauptete Einflussnahme auf einen Menschen und seine "Aura", sondern als Ausübung einer ärztlichen - nämlich chirurgischen im herkömmlichen Verständnis - Tätigkeit, zu der es der (fach)ärztlichen Berufsausübungsberechtigung bedarf, verstanden wird.
2.2.3. Laut den Bescheidfeststellungen und dem vorliegenden Verwaltungsakt bietet der Beschwerdeführer einen "Ausbildungs-Lehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" bzw. einen "Ausbildungslehrgang Aurachirurgie Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" an.
Es kann im Folgenden dahingestellt bleiben, ob die Umschreibung solcher Kursangebote überhaupt "Bezeichnungen" iSd.
§ 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 darstellen. Das bloße Anbieten einer Ausbildung "zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" als solches täuscht jedenfalls nicht vor, dass es sich beim Beschwerdeführer, der als Seminarleiter fungiert, um einen Arzt, handelt. Auch der Zusatz "ärztlich geprüft" weist nicht auf eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Berufsausübung hin, weil nicht einmal angedeutet wird, dass die ärztliche Prüfung vom Beschwerdeführer, der seinem Namen wie dargestellt einen technischen akademischen Grad voranstellt, durchgeführt würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde insofern wesentliche Feststellungen unterlassen, als aus dem im Akt erliegenden Informationsfolder und dem ebenfalls aktenkundigen Ausdruck der Homepageseite ersichtlich ist, dass die "ärztliche Prüfung" und der "Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" nicht vom Beschwerdeführer abgenommen werde und dieser bei der "Prüfung" oder "Zertifizierung" nicht einmal anwesend wäre, da diese durch eine dritte Person im Ausland im Beisein eines Arztes erfolge, deren Aufgabe darin bestehe zu überwachen, ob der Prüfling seine Kompetenzen nicht überschreitet. Dieser Hinweis wird etwa beim Ausdruck der Homepageseite durch ein Sternchen hinter der Wortfolge "Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" ersichtlich gemacht und ist auch im Informationsfolder enthalten.Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 darstellen. Das bloße Anbieten einer Ausbildung "zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" als solches täuscht jedenfalls nicht vor, dass es sich beim Beschwerdeführer, der als Seminarleiter fungiert, um einen Arzt, handelt. Auch der Zusatz "ärztlich geprüft" weist nicht auf eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Berufsausübung hin, weil nicht einmal angedeutet wird, dass die ärztliche Prüfung vom Beschwerdeführer, der seinem Namen wie dargestellt einen technischen akademischen Grad voranstellt, durchgeführt würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde insofern wesentliche Feststellungen unterlassen, als aus dem im Akt erliegenden Informationsfolder und dem ebenfalls aktenkundigen Ausdruck der Homepageseite ersichtlich ist, dass die "ärztliche Prüfung" und der "Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" nicht vom Beschwerdeführer abgenommen werde und dieser bei der "Prüfung" oder "Zertifizierung" nicht einmal anwesend wäre, da diese durch eine dritte Person im Ausland im Beisein eines Arztes erfolge, deren Aufgabe darin bestehe zu überwachen, ob der Prüfling seine Kompetenzen nicht überschreitet. Dieser Hinweis wird etwa beim Ausdruck der Homepageseite durch ein Sternchen hinter der Wortfolge "Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" ersichtlich gemacht und ist auch im Informationsfolder enthalten.
2.3. Insgesamt kann daher der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine Bezeichnung vorgenommen, die im allgemeinen Verkehr geeignet wäre vorzutäuschen, dass der Beschwerdeführer zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt ist, nicht gefolgt werden.
2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110095.X00Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017