TE Vwgh Beschluss 2012/5/16 2012/21/0053

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Veröffentlicht am 16.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §1
FPG 2005 §125 Abs18 idF 2011/I/038
FPG 2005 §46a Abs1 idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a Abs1 Z1 idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a Abs1 Z2 idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a Abs1 Z3 idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038
FPG 2005 §46a Abs2 idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a Abs3 idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a idF 2009/I/122
FPG 2005 §46a idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs2 idF 2009/I/122
FPG 2005 §9 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs2 idF 2011/I/112
FrÄG 2011
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/21/0122 B 05.07.2012
2012/21/0150 B 28.08.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. Martin Ulrich Fischer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 17/9, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Dezember 2011, Zl. III-1237023/FRB/11, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. Martin Ulrich Fischer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 17/9, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Dezember 2011, Zl. III-1237023/FRB/11, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, demBeschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. Dezember 2011 zugestellten Bescheid vom „13.12.2010“ (richtig: 2011) wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den am 10. April 2011 gestellten Antrag auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ gemäß „§ 46a Abs. 1“ Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, demBeschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. Dezember 2011 zugestellten Bescheid vom „13.12.2010“ (richtig: 2011) wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den am 10. April 2011 gestellten Antrag auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ gemäß „§ 46a Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich als unzulässig erweist:

1.1. Der durch das am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009 in das FPG eingefügte, mit „Duldung“ überschriebene § 46a lautete (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) wie folgt:1.1. Der durch das am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009 in das FPG eingefügte, mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, lautete (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder1. Paragraphen 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist oder2. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist oder

3. aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint,

es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.

(2) Die Behörde kann Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden und hat insbesondere die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn (3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt; 2. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“

1.2. Nach der wiedergegebenen Fassung des § 46a Abs. 2 FPG war Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne des § 46a Abs. 1 FPG geduldet ist, was das alternative Vorliegen der in den Z 1 bis 3 genannten Tatbestände voraussetzte. Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpfte das Gesetz im ersten Satz des § 46a Abs. 3 FPG an das (weitere) Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. War zumindest eine dieser Voraussetzungen erfüllt, war die Behörde verpflichtet, die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen bzw. zu verlängern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0055, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231). 1.2. Nach der wiedergegebenen Fassung des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG war Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG geduldet ist, was das alternative Vorliegen der in den Ziffer eins, bis 3 genannten Tatbestände voraussetzte. Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpfte das Gesetz im ersten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG an das (weitere) Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. War zumindest eine dieser Voraussetzungen erfüllt, war die Behörde verpflichtet, die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen bzw. zu verlängern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0055, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231).

In dem zuletzt genannten Erkenntnis (siehe Punkt 3.3. der Entscheidungsgründe) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung der zitierten Bestimmung noch aus, die Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ mit der Begründung, es bestehe nur eine „Verfahrensidentität“, komme angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht in Betracht. Entgegen der Meinung der dort belangten Behörde ergebe sich die Voraussetzung „geklärte“ bzw. “nachgewiesene Identität“ für die Ausstellung der „Karte für Geduldete“ auch nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden diene. Daraus lasse sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden solle.

1.3. Mit dem FrÄG 2009 wurde weiters in den dritten Satz des § 9 Abs. 2 FPG eingefügt, dass gegen die Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ und gegen den Entzug einer „Karte für Geduldete“ eine Berufung nicht zulässig ist. Demzufolge wurde in dem genannten Erkenntnis Zl. 2010/21/0231 auch vorangestellt, dass die dort gegen den Bescheid einer Bundespolizeidirektion erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig sei. 1.3. Mit dem FrÄG 2009 wurde weiters in den dritten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, FPG eingefügt, dass gegen die Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ und gegen den Entzug einer „Karte für Geduldete“ eine Berufung nicht zulässig ist. Demzufolge wurde in dem genannten Erkenntnis Zl. 2010/21/0231 auch vorangestellt, dass die dort gegen den Bescheid einer Bundespolizeidirektion erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig sei.

2.1. Mit dem (weitgehend) am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, erhielt § 46a FPG folgende Fassung:2.1. Mit dem (weitgehend) am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38, erhielt Paragraph 46 a, FPG folgende Fassung:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder 1. Paragraphen 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.2. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(2) Die Behörde hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn (3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;2. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“

2.2. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage bestehen im § 46a FPG somit zunächst darin, dass (statt der bisherigen Regelung in der Z 3 des Abs. 1) der Abs. 1a eingefügt wurde. Danach setzt die Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr deren von Amts wegen vorgenommene Feststellung voraus. Dazu ist anzumerken, dass in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 23) noch vorgesehen war, diese Feststellung sei von der Behörde „auf Antrag oder von Amts wegen“ zu treffen. Erst aufgrund der Beratungen im Ausschuss für innere Angelegenheiten (zum dabei beschlossenen Gesetzestext siehe 1160 BlgNR 24. GP 25) entfiel sodann die Wortfolge „auf Antrag oder“. Dem diesbezüglichen Bericht (1160 BlgNR 24. GP 9) lässt sich für diese Änderung keine Begründung entnehmen. Ebenfalls erst in diesem Stadium des Gesetzwerdungsprozesses wurde der Abs. 1b in den § 46a FPG eingefügt, der näher umschreibt, wann vom Fremden zu vertretende Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung jedenfalls vorliegen. Weiters wurden - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1078 BlgNR 24. GP 27 f) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem im Punkt 1.2. erwähnten Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231 - in § 46a Abs. 2 FPG „Adaptierungen“ dahin vorgenommen, dass im ersten Satz das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und demzufolge auch „ausstellen“ durch „auszustellen“ ersetzt sowie im zweiten Satz nach „Identität des Fremden“ die Wortfolge „im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005“ eingefügt wurden. In § 46a Abs. 3 FPG wurde schließlich noch der zweite Satz eingeschoben.2.2. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage bestehen im Paragraph 46 a, FPG somit zunächst darin, dass (statt der bisherigen Regelung in der Ziffer 3, des Absatz eins,) der Absatz eins a, eingefügt wurde. Danach setzt die Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr deren von Amts wegen vorgenommene Feststellung voraus. Dazu ist anzumerken, dass in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23, ) noch vorgesehen war, diese Feststellung sei von der Behörde „auf Antrag oder von Amts wegen“ zu treffen. Erst aufgrund der Beratungen im Ausschuss für innere Angelegenheiten (zum dabei beschlossenen Gesetzestext siehe 1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, ) entfiel sodann die Wortfolge „auf Antrag oder“. Dem diesbezüglichen Bericht (1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ) lässt sich für diese Änderung keine Begründung entnehmen. Ebenfalls erst in diesem Stadium des Gesetzwerdungsprozesses wurde der Absatz eins b, in den Paragraph 46 a, FPG eingefügt, der näher umschreibt, wann vom Fremden zu vertretende Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung jedenfalls vorliegen. Weiters wurden - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27, f) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem im Punkt 1.2. erwähnten Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231 - in Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG „Adaptierungen“ dahin vorgenommen, dass im ersten Satz das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und demzufolge auch „ausstellen“ durch „auszustellen“ ersetzt sowie im zweiten Satz nach „Identität des Fremden“ die Wortfolge „im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005“ eingefügt wurden. In Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG wurde schließlich noch der zweite Satz eingeschoben.

2.3. Der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit in § 9 Abs. 2 dritter Satz FPG bei Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ und beim Entzug einer „Karte für Geduldete“ blieb unverändert aufrecht.2.3. Der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit in Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz FPG bei Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ und beim Entzug einer „Karte für Geduldete“ blieb unverändert aufrecht.

3.1. Diese Bestimmung erfuhr dann aber durch das Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, mit Artikel 13 Z 1 folgende Änderung:3.1. Diese Bestimmung erfuhr dann aber durch das Budgetbegleitgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, mit Artikel 13 Ziffer eins, folgende Änderung:

„In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ', einer Karte für Geduldete' „.„In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ', einer Karte für Geduldete' „.

Demnach lautet der dritte Satz des § 9 Abs. 2 FPG seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 8. Dezember 2011:Demnach lautet der dritte Satz des Paragraph 9, Absatz 2, FPG seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 8. Dezember 2011:

„Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Identitätskarte für Fremde sowie gegen den Entzug einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig.“

3.2. Das wurde wie folgte erläutert (RV 1494 BlgNR 24. GP 23):3.2. Das wurde wie folgte erläutert Regierungsvorlage 1494, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23, ):

„Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2):„Zu Ziffer eins, (Paragraph 9, Absatz 2,):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die versehentliche Nichtanpassung dieser Bestimmung könnte insbesondere dahingehend missverstanden werden, dass fälschlicherweise eine Antragsmöglichkeit auf Erteilung einer Karte für Geduldete impliziert wird, die seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, aber nicht mehr vorgesehen ist.“Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die versehentliche Nichtanpassung dieser Bestimmung könnte insbesondere dahingehend missverstanden werden, dass fälschlicherweise eine Antragsmöglichkeit auf Erteilung einer Karte für Geduldete impliziert wird, die seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, aber nicht mehr vorgesehen ist.“

4.1. Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2011 vorgenommene Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ nach Wiedergabe des Inhalts des § 46a Abs. 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 (siehe oben Punkt 1.1.) damit, dass die vom Beschwerdeführer behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit und damit seine „Identität“ weder von ihm selbst noch von seiner Vertretungsbehörde habe „festgestellt“ werden können.4.1. Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2011 vorgenommene Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ nach Wiedergabe des Inhalts des Paragraph 46 a, Absatz eins, und 2 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 (siehe oben Punkt 1.1.) damit, dass die vom Beschwerdeführer behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit und damit seine „Identität“ weder von ihm selbst noch von seiner Vertretungsbehörde habe „festgestellt“ werden können.

Die Rechtsmittelbelehrung lautete im angefochtenen Bescheid dahin, dass gemäß § 9 Abs. 2 FPG gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig sei. In diesem Sinn folgt der daran anschließende Hinweis, gegen diesen Bescheid könne binnen sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.Die Rechtsmittelbelehrung lautete im angefochtenen Bescheid dahin, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig sei. In diesem Sinn folgt der daran anschließende Hinweis, gegen diesen Bescheid könne binnen sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

4.2. Das FrÄG 2011 enthält als Übergangsbestimmung in Bezug auf die „Karte für Geduldete“ im § 125 Abs. 18 FPG nur die Anordnung, dass eine vor seinem Inkrafttreten ausgestellte Karte ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt behält. Für anhängige Verfahren, denen ein vor dem 1. Juli 2011 gestellter Antrag auf Erteilung einer solchen Karte zugrunde liegt, findet sich keine Übergangsbestimmung. Auch in Bezug auf die mit Artikel 13 des Budgetbegleitgesetzes 2012 vorgenommenen Änderungen wurden keine Übergangsregelungen vorgesehen.4.2. Das FrÄG 2011 enthält als Übergangsbestimmung in Bezug auf die „Karte für Geduldete“ im Paragraph 125, Absatz 18, FPG nur die Anordnung, dass eine vor seinem Inkrafttreten ausgestellte Karte ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt behält. Für anhängige Verfahren, denen ein vor dem 1. Juli 2011 gestellter Antrag auf Erteilung einer solchen Karte zugrunde liegt, findet sich keine Übergangsbestimmung. Auch in Bezug auf die mit Artikel 13 des Budgetbegleitgesetzes 2012 vorgenommenen Änderungen wurden keine Übergangsregelungen vorgesehen.

Demnach hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall - ungeachtet dessen, dass der gegenständliche Antrag bereits am 10. April 2011 gestellt worden war - nicht die (nur) bis zum 30. Juni 2011 in Kraft gestandenen, oben im Punkt 1. wiedergegebenen Bestimmungen, sondern die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16. Dezember 2011 geltende, oben in den Punkten 2. und 3. dargestellte Rechtslage anzuwenden gehabt.

4.3. Es wäre somit auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 9 Abs. 2 FPG durch das Budgetbegleitgesetz 2012 den für einen Fall wie den vorliegenden - Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ - bisher vorgesehenen Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit beseitigt hat. Bei dem nunmehrigen Fehlen eines Berufungsausschlusses handelt es sich den im Punkt 3.2. zitierten Erläuterungen zufolge um die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, auch wenn dies die möglicherweise nicht bedachte Konsequenz hat, dass gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ (entgegen der nach diesen Erläuterungen mit dem FrÄG 2011 beabsichtigten Beseitigung einer Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“) inhaltlich erledigt und abgewiesen werden, eine Berufung zulässig ist. Beim Ausschluss der Berufungsmöglichkeit in § 9 Abs. 2 FPG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Es ist daher nichts daraus zu gewinnen, dass der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich des Entzugs einer „Karte für Geduldete“ weiterhin vorgesehen ist. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Rechtsmittelausschluss für alle im Zusammenhang mit „Karten für Geduldete“ ergehenden Entscheidungen normieren wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Demzufolge wäre auch gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen werden, jedenfalls seit dem 8. Dezember 2011 eine Berufung zulässig.4.3. Es wäre somit auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 9, Absatz 2, FPG durch das Budgetbegleitgesetz 2012 den für einen Fall wie den vorliegenden - Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ - bisher vorgesehenen Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit beseitigt hat. Bei dem nunmehrigen Fehlen eines Berufungsausschlusses handelt es sich den im Punkt 3.2. zitierten Erläuterungen zufolge um die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, auch wenn dies die möglicherweise nicht bedachte Konsequenz hat, dass gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ (entgegen der nach diesen Erläuterungen mit dem FrÄG 2011 beabsichtigten Beseitigung einer Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“) inhaltlich erledigt und abgewiesen werden, eine Berufung zulässig ist. Beim Ausschluss der Berufungsmöglichkeit in Paragraph 9, Absatz 2, FPG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Es ist daher nichts daraus zu gewinnen, dass der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich des Entzugs einer „Karte für Geduldete“ weiterhin vorgesehen ist. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Rechtsmittelausschluss für alle im Zusammenhang mit „Karten für Geduldete“ ergehenden Entscheidungen normieren wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Demzufolge wäre auch gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen werden, jedenfalls seit dem 8. Dezember 2011 eine Berufung zulässig.

5.1. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass gegen den vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend die Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ eine Berufung zulässig ist. Daran können weder die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung noch der unrichtige Hinweis im Sinne des § 61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwas ändern, weil sie ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen vermögen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).5.1. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass gegen den vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend die Versagung der Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ eine Berufung zulässig ist. Daran können weder die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung noch der unrichtige Hinweis im Sinne des Paragraph 61 a, AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwas ändern, weil sie ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen vermögen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).

5.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt jedoch nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges voraus (siehe neuerlich etwa den soeben genannten Beschluss). Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.5.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt jedoch nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges voraus (siehe neuerlich etwa den soeben genannten Beschluss). Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5.3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.5.3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Mai 2012

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210053.X00

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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