TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/16 2011/21/0172

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Veröffentlicht am 16.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §72 Abs3;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Gerlosstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. April 2011, Zl. uvs-2011/30/0521-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des C in römisch eins, vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Gerlosstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. April 2011, Zl. uvs-2011/30/0521-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. Oktober 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 20. Oktober 2010 zugestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. Oktober 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 20. Oktober 2010 zugestellt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4. April 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurück. Die belangte Behörde stellte fest, dass am 2. November 2010 (innerhalb der Rechtsmittelfrist) gegen 18.26 Uhr vom Beschwerdeführer ein Telefax abgesendet worden sei. Dieses Telefax sei am selben Tag um

18.27 Uhr bei der BH Schwaz eingegangen, es sei aber lediglich ein unbeschriebenes weißes Blatt Papier, das keine Berufung gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2010 dargestellt habe, übermittelt worden. Eine derartige Berufung, datiert mit 25. Oktober 2010, sei erstmals dem nach Erhalt einer Zahlungserinnerung verfassten Schriftsatz vom 14. Februar 2011 angeschlossen gewesen. Eine Berufungseinbringung mittels Telefax sei zwar - so die belangte Behörde weiter - zulässig. Das Risiko, dass das Telefax ordnungsgemäß versendet werde und bei der Behörde vollständig und rechtzeitig einlange, liege allerdings beim Einschreiter. Gegenständlich habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Berufung mittels Telefax am 2. November 2010 bei der Erstbehörde eingebracht worden sei; ein dieses Datum aufweisender Sendebericht stelle nur einen Nachweis dafür dar, dass am Telefaxgerät des Beschwerdeführers eine Seite an die Erstbehörde abgesandt worden sei. Er weise aber nicht nach, ob ein beschriebenes Blatt oder ein unbeschriebenes Blatt versendet worden sei und ob die abgesendete Seite auch tatsächlich bei der "angegebenen Gegenstelle" angekommen sei. Das bei der Erstbehörde am 2. November 2010 eingelangte unbeschriebene weiße Blatt Papier habe noch keine Berufung dargestellt, diese sei erst mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 übermittelt wurde. Die Berufung müsse als verspätet zurückgewiesen werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage in dem dazu berufenen Strafsenat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass am 2. November 2010 bei der Erstbehörde via Telefax nur ein unbeschriebenes weißes Blatt Papier einlangte. Er tritt auch den - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen, dass ihn das Risiko eines vollständigen und rechtzeitigen Einlangens seines Telefax trifft (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 5. Juli 2011, Zlen. 2010/21/0483, 2011/21/0120, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0133). Er macht der Sache nach aber geltend, vor Zurückweisung der Berufung als verspätet hätte die Erledigung eines - allfälligen - Wiedereinsetzungsantrages abgewartet werden müssen. Das ist indes nicht richtig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0030).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass am 2. November 2010 bei der Erstbehörde via Telefax nur ein unbeschriebenes weißes Blatt Papier einlangte. Er tritt auch den - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen, dass ihn das Risiko eines vollständigen und rechtzeitigen Einlangens seines Telefax trifft vergleiche , in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 5. Juli 2011, Zlen. 2010/21/0483, 2011/21/0120, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0133). Er macht der Sache nach aber geltend, vor Zurückweisung der Berufung als verspätet hätte die Erledigung eines - allfälligen - Wiedereinsetzungsantrages abgewartet werden müssen. Das ist indes nicht richtig vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0030).

Die Beschwerde vermag somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde vermag somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Mai 2012

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210172.X00

Im RIS seit

13.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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