Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2010, Zl. FA13C-55R-5/2008-5, betreffend Naturdenkmalerklärung (mitbeteiligte Parteien: 1. H T in R, 2. A P in R, 3. H R in R und 4. J P in S, alle vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, (BH) vom 19. Dezember 2007 wurde der auf dem Grundstück Nr. 1027/1 (öffentliches Wassergut), KG U, befindliche Ubach auf einer Länge von 1,52 km "im Teilabschnitt beginnend unmittelbar abwärts der Jbrücke auf Höhe des östlichen Grenzpunktes des rechtsufrig an das öffentliche Wassergut grenzenden Grundstückes Nr. 638/2, KG U, und endend auf Höhe des westlichen Grenzpunktes des rechtsufrig an das öffentliche Wassergut grenzenden Grundstückes Nr. 465/1, KG U, einschließlich der gesamten natürlichen Wasserführung," gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Stmk. Naturschutzgesetzes 1978 zum Naturdenkmal erklärt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, (BH) vom 19. Dezember 2007 wurde der auf dem Grundstück Nr. 1027/1 (öffentliches Wassergut), KG U, befindliche Ubach auf einer Länge von 1,52 km "im Teilabschnitt beginnend unmittelbar abwärts der Jbrücke auf Höhe des östlichen Grenzpunktes des rechtsufrig an das öffentliche Wassergut grenzenden Grundstückes Nr. 638/2, KG U, und endend auf Höhe des westlichen Grenzpunktes des rechtsufrig an das öffentliche Wassergut grenzenden Grundstückes Nr. 465/1, KG U, einschließlich der gesamten natürlichen Wasserführung," gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Stmk. Naturschutzgesetzes 1978 zum Naturdenkmal erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurden von den mitbeteiligten Parteien Berufungen erhoben, wobei die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien u.a. darauf hinwiesen, dass sie Grundeigentümer der an das öffentliche Wassergut (Grundstück Nr. 1027/1) angrenzenden Grundstücke seien, die von der "natürlichen Wasserführung" des Ubaches in Anspruch genommen würden; sie seien daher Eigentümer der von der Denkmalausweisung betroffenen Grundflächen. Die viertmitbeteiligte Partei stützte ihre Parteistellung im Verfahren der Naturdenkmalerklärung auf ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Hausmühle innerhalb des festgelegten Schutzbereiches.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2010 wurde auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufungen der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, dass nur der "obere Abschnitt" des Untertalbaches gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Stmk. Naturschutzgesetz 1976 zum Naturdenkmal erklärt wurde. Dieser "Teilbereich des Fließgewässers Ubach" wurde spruchgemäß wie folgt umschrieben: "Der zum Naturdenkmal zu erklärende Bereich ist ein Abschnitt des Fließgewässers Ubach, Grundstücksnummer 1027/1, KG U. Das Grundstück ist öffentliches Wassergut. Der zu schützende Bachabschnitt ist im Katasterplan Anlage A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellt (Beginn unmittelbar abwärts der Jbrücke auf Höhe des östlichen Grenzpunktes des rechtsufrig an das öffentliche Wassergut grenzenden Grundstückes Nr. 638/2, KG U, Ende beim Aussichtspunkt auf dem Grundstück Nr. 626, KG U)."Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2010 wurde auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufungen der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, dass nur der "obere Abschnitt" des Untertalbaches gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Stmk. Naturschutzgesetz 1976 zum Naturdenkmal erklärt wurde. Dieser "Teilbereich des Fließgewässers Ubach" wurde spruchgemäß wie folgt umschrieben: "Der zum Naturdenkmal zu erklärende Bereich ist ein Abschnitt des Fließgewässers Ubach, Grundstücksnummer 1027/1, KG U. Das Grundstück ist öffentliches Wassergut. Der zu schützende Bachabschnitt ist im Katasterplan Anlage A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellt (Beginn unmittelbar abwärts der Jbrücke auf Höhe des östlichen Grenzpunktes des rechtsufrig an das öffentliche Wassergut grenzenden Grundstückes Nr. 638/2, KG U, Ende beim Aussichtspunkt auf dem Grundstück Nr. 626, KG U)."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der "obere" Gewässerabschnitt des Ubaches sei nach den schlüssigen Darlegungen des beigezogenen Amtssachverständigen DI F. als hervorragende Einzelschöpfung der Natur anzusehen, sowohl auf Grund seiner Eigenart als auch auf Grund seiner Schönheit und Seltenheit in der Umgebung. Die Gewässerstruktur dieses Abschnittes sei außergewöhnlich und von besonderer Charakteristik.
Der "untere Gewässerabschnitt" weise hingegen keine besondere Schutzwürdigkeit auf, insbesondere wegen der hier anzutreffenden Ufersicherungen und Erhöhungen der Uferböschungen. Dieser Abschnitt besitze zwar eine hohe Wertigkeit, was Ursprünglichkeit und landschaftliche Vielfalt anlange, er könne aber im Vergleich mit dem "oberen Abschnitt" nicht als hervorragende Einzelschöpfung der Natur angesehen werden.
Zur Sicherstellung des Schutzes und der Erhaltung der hochwertigen "oberen" Bachstrecke sei schließlich "eine auf das Grundstück Nr. 1027/1 (öffentliches Wassergut) begrenzte Unterschutzstellung (anstatt der Unterschutzstellung des Grundstücks Nr. 1027/1 samt den umliegenden Grundstücken) ausreichend".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988 idF LGBl. Nr. 5/2010, erhobene Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 71/2007, (NSchG) lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007,, (NSchG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
...
e) hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale).
...
§ 5 Paragraph 5
Naturschutzgebiete
...
5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. 6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
...
§ 10 Paragraph 10
Naturdenkmale
einzelne Bäume, Quellen (sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren, Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung, Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (z.B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.
...
§ 12 Paragraph 12
Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen
und geschützten Landschaftsteilen
...
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, der Untertalbach stelle in seinem "oberen" Abschnitt auf Grund seiner morphologischen Ausprägung ein im Einzugsgebiet des Untertalbaches einzigartiges, hervorragendes Naturgebilde dar. Dieser Abschnitt könne daher als Naturdenkmal unter den besonderen Schutz des NSchG gestellt werden.
Der "untere" Abschnitt des Ubaches sei jedoch nicht gleichermaßen bedeutsam: Abgesehen von seiner Gewässerstruktur könne angesichts der vorgenommenen Ufersicherungen und -böschungen nicht von einem in besonderer Weise schützenswerten Naturgebilde gesprochen werden.
Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, dass die gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid räumlich eingeschränkte Naturdenkmalerklärung nicht dem NSchG entspreche. Die belangte Behörde hätte bei entsprechender Auseinandersetzung mit den ihr vorliegenden Gutachten zum Ergebnis kommen müssen, dass der gesamte von der Erstbehörde als Naturdenkmal beurteilte Abschnitt des Ubaches durch seine besondere Natürlichkeit hervorsteche und daher selten sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einengung der räumlichen Betrachtung, indem der "obere" mit dem "unteren" Bereich des Ubaches in Bezug gesetzt werde, sei durch nichts begründet. Vom Landesnaturschutzbeauftragten sei im Gegenteil die Harmonie des "unteren" Bereiches mit der angrenzenden bäuerlichen Kulturlandschaft betont und der Wasserfall im Bereich der alten Mühle als besonderer landschaftlicher Höhepunkt hervorgehoben worden. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Naturdenkmaleigenschaft nicht die Folge einzelner isolierter Faktoren sei, sondern aus dem Zusammenwirken einer Vielzahl von gewässermorphologischen Erscheinungen im Verein mit der hohen Wertigkeit des Fließgewässers hinsichtlich seiner Ursprünglichkeit und seiner landschaftlichen Vielfalt bewirkt werde. Schließlich sei die belangte Behörde auf Grund der Berufungen der mitbeteiligten Parteien zu einer Sachentscheidung über die Naturdenkmalerklärung des Untertalbaches gar nicht ermächtigt gewesen. Auf Grund der Reduzierung der Unterschutzstellung auf das Grundstück Nr. 1027/1, KG U, seien die mitbeteiligten Parteien nämlich nicht mehr in ihrer Rechtsposition als Grundstückseigentümer durch die Naturdenkmalerklärung betroffen. Mangels rechtskräftiger Erteilung einer wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Ausleitungskraftwerk "Jbrücke" könne auch nicht von einer Parteistellung verschaffenden Verfügungsberechtigung ausgegangen werden. Auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufungen sei die belangte Behörde daher nicht ermächtigt gewesen, die erstinstanzliche Naturdenkmalerklärung einzuschränken.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Bei ihrem Vorbringen, die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien seien zufolge der Reduzierung der Unterschutzstellung auf das Grundstück Nr. 1027/1, KG U, nicht mehr als Grundeigentümer betroffen und daher nicht mehr als Parteien anzusehen, lässt die beschwerdeführende Partei außer Acht, dass die räumliche Einschränkung der Naturdenkmalerklärung auf das erwähnte Grundstück Nr. 1027/1, KG U, erst durch den angefochtenen Bescheid erfolgt ist. In die erstinstanzliche Unterschutzstellung war jedoch noch die "gesamte natürliche Wasserführung" des Ubaches einbezogen und damit - wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt - die umliegenden (den erstbis drittmitbeteiligten Parteien gehörigen) Grundstücke betroffen. Schon aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht von der Berufungslegitimation der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien und damit von ihrer durch die Erhebung dieser Berufungen begründeten Ermächtigung zur Entscheidung "in der Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG ausgegangen. Dass die Berufung der viertmitbeteiligten Partei von einem auf Grund eines Wasserbenutzungsrechts "Verfügungsberechtigten" erhoben wurde, bestreitet die beschwerdeführende Partei gar nicht.Bei ihrem Vorbringen, die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien seien zufolge der Reduzierung der Unterschutzstellung auf das Grundstück Nr. 1027/1, KG U, nicht mehr als Grundeigentümer betroffen und daher nicht mehr als Parteien anzusehen, lässt die beschwerdeführende Partei außer Acht, dass die räumliche Einschränkung der Naturdenkmalerklärung auf das erwähnte Grundstück Nr. 1027/1, KG U, erst durch den angefochtenen Bescheid erfolgt ist. In die erstinstanzliche Unterschutzstellung war jedoch noch die "gesamte natürliche Wasserführung" des Ubaches einbezogen und damit - wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt - die umliegenden (den erstbis drittmitbeteiligten Parteien gehörigen) Grundstücke betroffen. Schon aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht von der Berufungslegitimation der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien und damit von ihrer durch die Erhebung dieser Berufungen begründeten Ermächtigung zur Entscheidung "in der Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausgegangen. Dass die Berufung der viertmitbeteiligten Partei von einem auf Grund eines Wasserbenutzungsrechts "Verfügungsberechtigten" erhoben wurde, bestreitet die beschwerdeführende Partei gar nicht.
In der Sache hat die belangte Behörde die Naturdenkmalwürdigkeit des Ubaches ebenso wie die beschwerdeführende Partei bejaht, anders als diese jedoch nur für den "oberen" Bereich, weil der "untere" Bereich auf Grund seiner durchwegs nicht besonderen oder seltenen Gewässerstruktur mit Ufersicherungen und Erhöhung der Uferböschungen nicht als "hervorragende Einzelschöpfung der Natur" gelten könne. Derartige, nicht außergewöhnliche Gewässerläufe seien nicht in einem so hohen Maße schutzwürdig, dass eine Erklärung zum Naturdenkmal angebracht wäre.
Die beschwerdeführende Partei erachtet diese Auffassung zwar durch die eingeholten Gutachten für nicht begründet; der von der belangten Behörde vorgenommene Vergleich des "oberen" mit dem "unteren" Abschnitt des Gewässers sei aus einer Beschreibung im Gutachten des Amtssachverständigen gewonnen worden, der allerdings nicht die von der belangten Behörde angenommene Wertung zu Grunde gelegen sei. Tatsächlich steche auch der "untere" Bereich durch besondere Natürlichkeit hervor und sei somit selten.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Auffassung der belangten Behörde, der "untere" Teil des Ubaches könne angesichts seiner vielerorts anzutreffenden Gewässer- und Uferstruktur nicht jene Besonderheit für sich in Anspruch nehmen, die ihn als "hervorragende Einzelschöpfung der Natur" auszeichne, unzutreffend wäre. Dass der "untere" Bereich des Ubaches nicht nur eine andere - näher beschriebene - Gewässerstruktur aufweist, wie sie den "oberen" Bereich auszeichnet, sondern auch die erwähnten Veränderungen der Uferbereiche und damit einen Verlust an Natürlichkeit erfahren hat, bestreitet die Beschwerde gar nicht. Wenn die belangte Behörde daher nur dem "oberen" Bereich des Untertalbaches den besonderen Schutz als Naturdenkmal verlieh, so war das schon aus diesem Grunde nicht rechtswidrig.
Soweit die beschwerdeführende Partei noch rügt, sie sei von der belangten Behörde nicht in das Ermittlungsverfahren eingebunden worden, hat sie es unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.Soweit die beschwerdeführende Partei noch rügt, sie sei von der belangten Behörde nicht in das Ermittlungsverfahren eingebunden worden, hat sie es unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG darzutun.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100124.X00Im RIS seit
20.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012