Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Ansehung der Vorgeschichte, des Sachverhaltes und der Rechtslage dieses Beschwerdefalles ist auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0199, zu verweisen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2009, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 22. April 2009 zurückgewiesen worden war, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen.In Ansehung der Vorgeschichte, des Sachverhaltes und der Rechtslage dieses Beschwerdefalles ist auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0199, zu verweisen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2009, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 22. April 2009 zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückgewiesen.
Mit an die belangte Behörde gerichtetem Devolutionsantrag vom 22. Juli 2010 beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Anträge vom 30. Oktober 2008, 16. April 2009 und 2. September 2009 an die belangte Behörde.Mit an die belangte Behörde gerichtetem Devolutionsantrag vom 22. Juli 2010 beantragten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Anträge vom 30. Oktober 2008, 16. April 2009 und 2. September 2009 an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht bezüglich des Verfahrens "Entschädigungsantrag der Fischereiberechtigten im noch anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren" Kraftwerk F., Teilabsenkungen des Stauraums zum Hochwasserschutz ab.
In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht bezüglich des Verfahrens, in welchem Schadensersatz im Zusammenhang mit dem "wasserpolizeilichen Auftrag, Spülung des Kraftwerkes F." gefordert worden sei (Bescheid des LH vom 22. April 2009), zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der vorliegende Devolutionsantrag aus zwei unterschiedlichen Anträgen zusammensetze. Zum einen sei dies ein Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte im noch anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend Teilabsenkungen des Stauraums des Kraftwerkes F. zum Hochwasserschutz. Zum anderen betreffe der Devolutionsantrag den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 22. April 2009. Es handle sich dabei um den Antrag vom 2. September 2009.
Zum Antrag auf "fischereiliche Entschädigung im Bewilligungsverfahren" verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einem anhängigen Bewilligungsverfahren nur der Konsenswerber eine Entscheidungspflicht geltend machen könne.
Zum Antrag auf Schadenersatz der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 22. April 2009 führte die belangte Behörde begründend aus, dass es sich dabei nicht um ein Entschädigungsbegehren sondern um einen Antrag auf Leistung eines Schadenersatzes handle. Da der wasserpolizeiliche Auftrag bereits "durchgeführt" worden sei, richte sich das Begehren eben auf den Ersatz eines hieraus bereits entstandenen Schadens. Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 seien jedoch gemäß Abs. 6 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Sollte der Schadensfall nicht unter § 26 WRG 1959 subsumierbar sein, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Schadenersatz bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müsse.Zum Antrag auf Schadenersatz der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 22. April 2009 führte die belangte Behörde begründend aus, dass es sich dabei nicht um ein Entschädigungsbegehren sondern um einen Antrag auf Leistung eines Schadenersatzes handle. Da der wasserpolizeiliche Auftrag bereits "durchgeführt" worden sei, richte sich das Begehren eben auf den Ersatz eines hieraus bereits entstandenen Schadens. Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, bis 3 WRG 1959 seien jedoch gemäß Absatz 6, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Sollte der Schadensfall nicht unter Paragraph 26, WRG 1959 subsumierbar sein, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Schadenersatz bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müsse.
Im Zusammenhang mit § 72 WRG 1959 führte die belangte Behörde begründend aus, dass Fischereiberechtigte von der Regelung des § 72 Abs. 1 lit. d WRG 1959 (Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen) nicht erfasst seien. Es werde nur lit. h leg. cit, der sich auf Überwachungsmaßnahmen und Tätigkeiten im Zuge der Gewässeraufsicht beziehe, genannt. Bei der gegenständlichen Absenkung des Stauraumes handle es sich aber ohne Zweifel um eine Instandhaltungsmaßnahme. Das WRG 1959 enthalte in Bezug auf den gegenständlichen Fall keine Bestimmung, welche diesen Sachverhalt, nämlich Schadenersatz an den Fischereiberechtigten im Zuge eines Schadensfalls durch eine Instandhaltungsmaßnahme, berücksichtige. Das Fischereirecht sei nicht dem Grundeigentum zuzurechnen und sei auch entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Wasserrecht. Anzuwenden seien daher die zivilrechtlichen Vorschriften und die Landes-Fischereigesetze.Im Zusammenhang mit Paragraph 72, WRG 1959 führte die belangte Behörde begründend aus, dass Fischereiberechtigte von der Regelung des Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 (Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen) nicht erfasst seien. Es werde nur Litera h, leg. cit, der sich auf Überwachungsmaßnahmen und Tätigkeiten im Zuge der Gewässeraufsicht beziehe, genannt. Bei der gegenständlichen Absenkung des Stauraumes handle es sich aber ohne Zweifel um eine Instandhaltungsmaßnahme. Das WRG 1959 enthalte in Bezug auf den gegenständlichen Fall keine Bestimmung, welche diesen Sachverhalt, nämlich Schadenersatz an den Fischereiberechtigten im Zuge eines Schadensfalls durch eine Instandhaltungsmaßnahme, berücksichtige. Das Fischereirecht sei nicht dem Grundeigentum zuzurechnen und sei auch entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Wasserrecht. Anzuwenden seien daher die zivilrechtlichen Vorschriften und die Landes-Fischereigesetze.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig "zurück- oder abzuweisen".
Zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden konnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden konnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2010 bezieht sich auf die Anträge vom 30. Oktober 2008, 16. April 2009 und vom 2. September 2009.
Damit ist es erforderlich, den Inhalt dieser Anträge zu ermitteln.
In der Verhandlung am 30. Oktober 2008 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der dort von der Verhandlungsleiterin ins Auge gefassten Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, welcher dann mit Bescheid des LH vom 22. April 2009 auch tatsächlich erlassen wurde. Zu dieser beabsichtigten Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages hielten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter fest, dies werde "massive Schädigungen des Lebensraumes M insbesondere des Fischbestandes verursachen, welche den Fischereiberechtigten zu ersetzen sein werden".
In der Verhandlung am 16. April 2009 beantragten die Beschwerdeführer, den Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei vom 12. August 2008 "zurückzuweisen/abzuweisen".
In ihrer Eingabe vom 2. September 2009 stellten die Beschwerdeführer folgenden Antrag:
"Unter Verweis auf den, bereits anlässlich der Verhandlungen vom 30.10.2008 und 16.04.2009 begehrten Ersatz der durch die Spülung (Absenkung des Stauzieles) den Einschreitern verursachten Schäden, begehren die Einschreiter unter Wiederholung der gestellten Anträge die Zuerkennung/Leistung eines Ersatzes für die erlittenen Beeinträchtigungen."
Sowohl die Ausführungen in der Verhandlung vom 30. Oktober 2008 als auch der mit Eingabe vom 2. September 2009 gestellte Antrag beziehen sich auf Schäden, die nach Ansicht der Beschwerdeführer durch den von der mitbeteiligten Partei bereits erfüllten wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 22. April 2009 eingetreten sind. Für den Ersatz solcher Schäden bietet jedoch das WRG 1959 keine gesetzliche Grundlage. In diesem Zusammenhang genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründungsausführungen im hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0199, zu verweisen. In diesem Umfang war daher der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen.Sowohl die Ausführungen in der Verhandlung vom 30. Oktober 2008 als auch der mit Eingabe vom 2. September 2009 gestellte Antrag beziehen sich auf Schäden, die nach Ansicht der Beschwerdeführer durch den von der mitbeteiligten Partei bereits erfüllten wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 22. April 2009 eingetreten sind. Für den Ersatz solcher Schäden bietet jedoch das WRG 1959 keine gesetzliche Grundlage. In diesem Zusammenhang genügt es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründungsausführungen im hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0199, zu verweisen. In diesem Umfang war daher der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 16. April 2009 gestellten Antrag bleibt festzuhalten, dass ein Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt dem Fischereiberechtigten nicht zukommt (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG 2008, zu § 15 E 2 bis 5 zitierte hg. Judikatur). Auch diesbezüglich wäre der Devolutionsantrag daher zurückzuweisen gewesen.Im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 16. April 2009 gestellten Antrag bleibt festzuhalten, dass ein Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt dem Fischereiberechtigten nicht zukommt vergleiche , die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG 2008, zu Paragraph 15, E 2 bis 5 zitierte hg. Judikatur). Auch diesbezüglich wäre der Devolutionsantrag daher zurückzuweisen gewesen.
Durch die verfehlte Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides konnten die Beschwerdeführer jedoch in keinen Rechten verletzt werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2007) zu § 66 Rdn 53 zitierte hg. Judikatur).Durch die verfehlte Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides konnten die Beschwerdeführer jedoch in keinen Rechten verletzt werden vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2007) zu Paragraph 66, Rdn 53 zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführer meinen aus § 72 Abs. 1 WRG 1959 einen Erledigungsanspruch ableiten zu können.Die Beschwerdeführer meinen aus Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 einen Erledigungsanspruch ableiten zu können.
Diese Bestimmung lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003 wie folgt:Diese Bestimmung lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, wie folgt:
"§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070100.X00Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012