TE Vfgh Beschluss 1986/3/3 G230/85, V59/85

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Veröffentlicht am 03.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StadterneuerungsG §33 Abs3
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des "§2" der V des BMBT vom 12. April 1985, BGBl. 158/1985, sowie des §33 Abs3 StadterneuerungsG; Abwarten einer Klage des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zumutbar; Mangel der Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. J E und M A E stellten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1985 gemäß Art140 Abs1 letzter Satz und Art139 Abs1 letzter Satz B-VG den Antrag, der VfGH möge aus näher bezeichneten Gründen folgende, sie unmittelbar in ihren Rechten verletzende Normen, nämlich §33 Abs3 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. 287/1974, idF BGBl. 483/1984 (das ist die geltende Fassung) als verfassungswidrig und "§2" (gemeint wohl: Z1) der aufgrund dieser Gesetzesstelle erlassenen V des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. April 1985, BGBl. 158/1985, womit die V desselben Bundesministers vom 14. Dezember 1984, betreffend die Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung (StadterneuerungsV 1984), BGBl. 528/1984, geändert wurde, als gesetzwidrig aufheben.1.1. J E und M A E stellten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1985 gemäß Art140 Abs1 letzter Satz und Art139 Abs1 letzter Satz B-VG den Antrag, der VfGH möge aus näher bezeichneten Gründen folgende, sie unmittelbar in ihren Rechten verletzende Normen, nämlich §33 Abs3 Stadterneuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt 287 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 483 aus 1984, (das ist die geltende Fassung) als verfassungswidrig und "§2" (gemeint wohl: Z1) der aufgrund dieser Gesetzesstelle erlassenen römisch fünf des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. April 1985, Bundesgesetzblatt 158 aus 1985,, womit die römisch fünf desselben Bundesministers vom 14. Dezember 1984, betreffend die Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung (StadterneuerungsV 1984), Bundesgesetzblatt 528 aus 1984,, geändert wurde, als gesetzwidrig aufheben.

1.2.1. Die zur Äußerung eingeladene Bundesregierung trat dafür ein, den Antrag auf Aufhebung des §33 Abs3 Stadterneuerungsgesetz in geltender Fassung als unzulässig zurückzuweisen.

1.2.2. Der gleichfalls um Stellungnahme ersuchte Bundesminister für Bauten und Technik begehrte die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der V BGBl. 158/1985.1.2.2. Der gleichfalls um Stellungnahme ersuchte Bundesminister für Bauten und Technik begehrte die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der römisch fünf Bundesgesetzblatt 158 aus 1985,.

2. Über die Anträge wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz (Art139 Abs1 letzter Satz) B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) von Gesetzen (V) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz (die V) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides (für diese Person) wirksam geworden ist.2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz (Art139 Abs1 letzter Satz) B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, erkennt der VfGH über Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) von Gesetzen (römisch fünf) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz (die römisch fünf) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides (für diese Person) wirksam geworden ist.

2.1.2. Der VfGH vertritt seit dem Beschl. VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (Art139 Abs1) B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigten muß und daß der durch Art140 Abs1 (Art139 Abs1) B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983).

2.2.1. Die Antragsteller sind Eigentümer einer mit Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geförderten Eigentumswohnung. Es wurde ihnen ein Darlehen nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. 130/1948, zugezählt, welches mit einem Restbetrag aushaftet. Sie haben aufgrund der angefochtenen Gesetzesbestimmung und der ebenfalls angefochtenen V des Bundesministers für Bauten und Technik ab 1. Jänner 1986 - anders als bis dahin - entsprechende Darlehenszinsen zu bezahlen.2.2.1. Die Antragsteller sind Eigentümer einer mit Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geförderten Eigentumswohnung. Es wurde ihnen ein Darlehen nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt 130 aus 1948,, zugezählt, welches mit einem Restbetrag aushaftet. Sie haben aufgrund der angefochtenen Gesetzesbestimmung und der ebenfalls angefochtenen römisch fünf des Bundesministers für Bauten und Technik ab 1. Jänner 1986 - anders als bis dahin - entsprechende Darlehenszinsen zu bezahlen.

Der abgeschlossene Darlehensvertrag ist ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis; Streitigkeiten aus dem Vertrag fallen als bürgerliche Rechtssachen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Davon gehen auch die Antragsteller aus.

2.2.2. Die Antragsteller vermeinen, es sei ihnen nicht zuzumuten, eine Klage des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds auf Zahlung der Zinsen oder gar die Kündigung des Darlehensvertrages abzuwarten.

Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wie der VfGH bereits - in ähnlich gelagerten Fällen - aussprach (vgl. zB VfSlg. 9685/1983), ist es - hier den Antragstellern - durchaus zumutbar, in einem Rechtsstreit aus einer zivilrechtlichen Verpflichtung der in Rede stehenden Art verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH anzuregen; aus dem Vorbringen der Antragsteller resultierende Bedenken gegen die StadterneuerungsV würden sogar schon das Gericht erster Instanz zur Einbringung eines Aufhebungsantrags iS des Art89 Abs2 B-VG verpflichten.Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wie der VfGH bereits - in ähnlich gelagerten Fällen - aussprach vergleiche zB VfSlg. 9685/1983), ist es - hier den Antragstellern - durchaus zumutbar, in einem Rechtsstreit aus einer zivilrechtlichen Verpflichtung der in Rede stehenden Art verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH anzuregen; aus dem Vorbringen der Antragsteller resultierende Bedenken gegen die StadterneuerungsV würden sogar schon das Gericht erster Instanz zur Einbringung eines Aufhebungsantrags iS des Art89 Abs2 B-VG verpflichten.

Wollte man allein wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Zivilrechtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art140 Abs1 (Art139 Abs1) B-VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.

2.3. Der Antrag war - aus den dargelegten Erwägungen - mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung, Wohnhauswiederaufbau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G230.1985

Dokumentnummer

JFT_10139697_85G00230_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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