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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Vereins P in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 18. März 2010, Zl. LGSW/Abt.3/08114/3267518/2010, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine rumänische Staatsangehörige als Kindergartenhelferin (Köchin) gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei im Ersatzkraftstellungsverfahren bekannt gegeben habe, dass ihr Arbeitskräftebedarf gedeckt sei, dies habe eine Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde gegenüber bestätigt und ersucht, das Ersatzkraftstellungsverfahren zu beenden.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine rumänische Staatsangehörige als Kindergartenhelferin (Köchin) gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei im Ersatzkraftstellungsverfahren bekannt gegeben habe, dass ihr Arbeitskräftebedarf gedeckt sei, dies habe eine Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde gegenüber bestätigt und ersucht, das Ersatzkraftstellungsverfahren zu beenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten:
"Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
...
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 6,) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
…"
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass ihre Mitarbeiterin bekannt gegeben habe, dass die Arbeitsstelle schon besetzt sei und ersucht habe, das Ersatzkraftstellungsverfahren zu beenden. Damit habe sie aber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass für die Stelle die beantragte Arbeitskraft vorgesehen sei.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für die individuell von ihm gewünschte ausländische Arbeitskraft, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Das Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß § 4b AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt ein Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft beantragt wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, und vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0128).Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für die individuell von ihm gewünschte ausländische Arbeitskraft, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Das Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß Paragraph 4 b, AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt ein Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft beantragt wurde vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, und vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0128).
Dies war hier der Fall. Nach der Aktenlage wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 über die Folgen einer Ablehnung einer Ersatzkraftstellung informiert, und es ist nicht zu ersehen, dass die Ablehnung einer anderen Arbeitskraft als der beantragten auf einem bloßen Missverständnis beruht hätte. Für die beantragte Arbeitskraft war auch offensichtlich keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG daher als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG daher als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090091.X00Im RIS seit
25.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012