Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12 Abs1 Z1 idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. der O GmbH. N KG und 2. des D, beide in W, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 30. Juli 2003, Zl. 10/13113/226 5330, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. der O GmbH. N KG und 2. des D, beide in W, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 30. Juli 2003, Zl. 10/13113/226 5330, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, und
2. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 28. Mai 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht vorlägen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 28. Mai 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht vorlägen.
Dagegen erhob die erstbeschwerdeführende Partei Berufung. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 12 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die vorgesehene Verwendung des Zweitbeschwerdeführers im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin als Verkaufsleiter nicht eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung notwendig sei und er nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch über keine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfüge. Der Zweitbeschwerdeführer halte sich seit Beginn des Jahres 2001 in Österreich auf und studiere seither an der Wirtschaftsuniversität Wien. Die erstbeschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass ihr Unternehmen mit dem Import von türkischen Lebensmitteln im Umfang eines Euromillionenbetrages befasst sei. Die "lohnrechtlichen Voraussetzungen" wären erfüllt, der Zweitbeschwerdeführer sei daher eine Führungskraft, wodurch eine wesentliche Ankurbelung des Umsatzes aus Export- und Importtätigkeit prognostiziert sei. Er sei für die Koordination der Importe auf Grund seiner perfekten Türkischkenntnisse in Wort und Schrift unbedingt erforderlich, und seine Einstellung sei für das Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin von ganz entscheidender Bedeutung. Es gehe im gegenständlichen Fall auch darum, dass hinsichtlich der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes eine Abstimmung mit den türkischen Lieferanten erfolge, da in Österreich im Unterschied zum übrigen EG-Raum Spezialvorschriften bestünden, die von den türkischen Lieferanten erfüllt werden müssten. Der Zweitbeschwerdeführer beziehe einen Bruttolohn in der Höhe von 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage, auch daraus wäre eine große Bedeutung für das Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin zu ersehen. Dagegen erhob die erstbeschwerdeführende Partei Berufung. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die vorgesehene Verwendung des Zweitbeschwerdeführers im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin als Verkaufsleiter nicht eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung notwendig sei und er nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch über keine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfüge. Der Zweitbeschwerdeführer halte sich seit Beginn des Jahres 2001 in Österreich auf und studiere seither an der Wirtschaftsuniversität Wien. Die erstbeschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass ihr Unternehmen mit dem Import von türkischen Lebensmitteln im Umfang eines Euromillionenbetrages befasst sei. Die "lohnrechtlichen Voraussetzungen" wären erfüllt, der Zweitbeschwerdeführer sei daher eine Führungskraft, wodurch eine wesentliche Ankurbelung des Umsatzes aus Export- und Importtätigkeit prognostiziert sei. Er sei für die Koordination der Importe auf Grund seiner perfekten Türkischkenntnisse in Wort und Schrift unbedingt erforderlich, und seine Einstellung sei für das Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin von ganz entscheidender Bedeutung. Es gehe im gegenständlichen Fall auch darum, dass hinsichtlich der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes eine Abstimmung mit den türkischen Lieferanten erfolge, da in Österreich im Unterschied zum übrigen EG-Raum Spezialvorschriften bestünden, die von den türkischen Lieferanten erfüllt werden müssten. Der Zweitbeschwerdeführer beziehe einen Bruttolohn in der Höhe von 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage, auch daraus wäre eine große Bedeutung für das Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin zu ersehen.
Die belangte Behörde führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht die Erfüllung der in § 2 Abs. 5 AuslBG aufgestellten Erfordernisse für die Zulassung als Schlüsselkraft darlegen habe können. "Bei der vorgesehenen Verwendung" des Zweitbeschwerdeführers als Verkaufsleiter handle "es sich nicht um eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" und er verfüge auch über keine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung. Auch übe der Zweitbeschwerdeführer keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung aus, eine Geschäftsführerbefugnis besitze er nicht. Dies sei auch nicht aus einer Bruttoentlohnung von EUR 2.050,-- pro Monat als evident anzusehen, weil allein die Entlohnung noch nicht die Funktion einer Führungskraft begründe. Der Zweitbeschwerdeführer habe keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung und mit der beabsichtigten Einstellung sei auch kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Im Übrigen habe die Erstbeschwerdeführerin eine Ersatzkraftstellung abgelehnt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht die Erfüllung der in Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG aufgestellten Erfordernisse für die Zulassung als Schlüsselkraft darlegen habe können. "Bei der vorgesehenen Verwendung" des Zweitbeschwerdeführers als Verkaufsleiter handle "es sich nicht um eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" und er verfüge auch über keine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung. Auch übe der Zweitbeschwerdeführer keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung aus, eine Geschäftsführerbefugnis besitze er nicht. Dies sei auch nicht aus einer Bruttoentlohnung von EUR 2.050,-- pro Monat als evident anzusehen, weil allein die Entlohnung noch nicht die Funktion einer Führungskraft begründe. Der Zweitbeschwerdeführer habe keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung und mit der beabsichtigten Einstellung sei auch kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Im Übrigen habe die Erstbeschwerdeführerin eine Ersatzkraftstellung abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ... Paragraph 2, ...
...
1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere,
über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für
die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung
neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze
bei oder
3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf
die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder
4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer
von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder
5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung.
...
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
...
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
...
Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften
§ 12. (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung
verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
zugelassen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3
(mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,
2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die
Niederlassung bestehen und
3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene
Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
...
...
In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Beschwerdeführern sei die Stellungnahme des Regionalbeirates im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der Behörde erster Instanz nicht zur Kenntnis gebracht worden. Damit wird jedoch deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil das Gesetz dem Antragsteller ein derartiges Recht nicht einräumt.
Die Beschwerdeargumentation geht weiters dahin, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer durchaus um eine Schlüsselkraft im Sinne des § 2 Abs. 5 AuslBG handeln könne, auch wenn dieser nicht über Geschäftsführerbefugnisse verfüge. Durch seine Beschäftigung im Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei sei jedenfalls eine Verbesserung des operativen Ergebnisses dieses Unternehmens und selbstverständlich auch die Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze gegeben. Eine Ersatzkraftstellung gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG sei bei Schlüsselkräften nicht notwendig. Die Beschwerdeargumentation geht weiters dahin, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer durchaus um eine Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG handeln könne, auch wenn dieser nicht über Geschäftsführerbefugnisse verfüge. Durch seine Beschäftigung im Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei sei jedenfalls eine Verbesserung des operativen Ergebnisses dieses Unternehmens und selbstverständlich auch die Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze gegeben. Eine Ersatzkraftstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG sei bei Schlüsselkräften nicht notwendig.
Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, weil weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde dargelegt wurde, inwiefern der Zweitbeschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 3 AuslBG als Führungskraft einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes der Erstbeschwerdeführerin ausüben solle oder über den Abschluss einer fachlich besonders anerkannten Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 5 AuslBG verfüge. Die bloße Kenntnis der türkischen Sprache kann nicht als ein solcher Abschluss angesehen werden. Auch dass der Zweitbeschwerdeführer über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfüge, wurde im Übrigen im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt, der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG nicht als gegeben ansah. Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, weil weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde dargelegt wurde, inwiefern der Zweitbeschwerdeführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, AuslBG als Führungskraft einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes der Erstbeschwerdeführerin ausüben solle oder über den Abschluss einer fachlich besonders anerkannten Ausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AuslBG verfüge. Die bloße Kenntnis der türkischen Sprache kann nicht als ein solcher Abschluss angesehen werden. Auch dass der Zweitbeschwerdeführer über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfüge, wurde im Übrigen im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt, der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nicht als gegeben ansah.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Ersatzkraftstellung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgelehnt habe, eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG aber - anders als in der Beschwerde vertreten - auch bei der Zulassung einer Schlüsselkraft erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, dargelegt, dass das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer eröffnet, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Dies gilt auch für die Anwendung der § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Verfahren über einen Antrag als Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon angesichts der unbestritten von der Erstbeschwerdeführerin abgelehnten Ersatzkraftstellung als nicht rechtswidrig. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Ersatzkraftstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgelehnt habe, eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG aber - anders als in der Beschwerde vertreten - auch bei der Zulassung einer Schlüsselkraft erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, dargelegt, dass das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer eröffnet, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Dies gilt auch für die Anwendung der Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Verfahren über einen Antrag als Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon angesichts der unbestritten von der Erstbeschwerdeführerin abgelehnten Ersatzkraftstellung als nicht rechtswidrig.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war deswegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil er den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht mit Berufung bekämpft und dergestalt entgegen Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/09/0013). Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war deswegen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weil er den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht mit Berufung bekämpft und dergestalt entgegen Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/09/0013).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 6. April 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090128.X00Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009