TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/31 2008/02/0114

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §90 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs3;
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der L GmbH in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 2008, Zl. Verk-190.120/1-2008-VieEis, betreffend Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß § 90 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der L GmbH in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 2008, Zl. Verk-190.120/1-2008-VieEis, betreffend Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß Paragraph 90, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß § 90 Abs. 1 iVm § 90 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß Paragraph 90, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde habe die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 einerseits damit begründet, dass von der A1 Westautobahn keine Zufahrtsstraße zur Raststation "Voralpenkreuz" führe. Von der Beschwerdeführerin werde dies in der Berufungsschrift bestritten. Tatsächlich sei laut Auskunft der zuständigen Autobahnmeisterei Wels die Raststation "Voralpenkreuz" nicht über die A1 Westautobahn, sondern nur über die A8 Innkreis-Autobahn erreichbar. Die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vertretene Auffassung, eine Zufahrtsstraße zur gegenständlichen Autobahnraststätte von der A1 Westautobahn sei nicht existent und es könne daher schon aus diesem Grund die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden, sei daher zutreffend.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde habe die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 90, StVO 1960 einerseits damit begründet, dass von der A1 Westautobahn keine Zufahrtsstraße zur Raststation "Voralpenkreuz" führe. Von der Beschwerdeführerin werde dies in der Berufungsschrift bestritten. Tatsächlich sei laut Auskunft der zuständigen Autobahnmeisterei Wels die Raststation "Voralpenkreuz" nicht über die A1 Westautobahn, sondern nur über die A8 Innkreis-Autobahn erreichbar. Die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vertretene Auffassung, eine Zufahrtsstraße zur gegenständlichen Autobahnraststätte von der A1 Westautobahn sei nicht existent und es könne daher schon aus diesem Grund die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden, sei daher zutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 90 StVO 1960 lautet: Paragraph 90, StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen 'Baustelle' anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 82, eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen 'Baustelle' anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z.B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen.

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden."

In der Beschwerde wird u.a. als Verfahrensmangel eingewendet, die belangte Behörde habe der Berufung deshalb keine Folge gegeben, weil "lt. Auskunft der zuständigen Autobahnmeisterei Wels die Raststation Voralpenkreuz nicht über die A1 Westautobahn, sondern nur über die A8 Innkreisautobahn erreichbar" wäre, und damit Beweismittel verwertet, zu denen der Partei kein Parteiengehör gewährt worden sei. Es sei mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel (hier Auskunft der Autobahnmeisterei) zu stützen, die der Partei nicht zugänglich gewesen seien.

Diesem Vorbringen erwidert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Lenker von Kraftfahrzeugen die Raststation Voralpenkreuz nur über im Bereich der A8 Innkreis Autobahn gelegene Ausfahrtsrampen erreichen könnten. Die Raststation selbst sei - wie auch die Beschwerdeführerin einräume -

in der Folge nur über eine einzige Zufahrtsstraße erreichbar. Dies sei sowohl aus dem von der Beschwerdeführerin der Beschwerdeschrift angeschlossenen Lageplan als auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lageplänen ersichtlich. Dass die Raststation Voralpenkreuz über die A1 Westautobahn selbst nicht erreichbar sei, sei bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und die Erstbehörde sei auf diesen Umstand bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2007 ausführlich eingegangen. Es liege daher eine für die Behörde(n) offenkundige Tatsache vor, welche keiner Beweisaufnahme bedürfe (§ 45 Abs. 1 AVG), weshalb auch die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG betreffend die Einräumung des Parteiengehörs nicht anzuwenden gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei es der belangten Behörde auch nicht verwehrt gewesen, auf eine im Zuge eines Telefonates mit dem Dienststellenleiter der Autobahnmeisterei Wels von diesem gemachte Äußerung zu verweisen und dies in der Begründung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides festzuhalten. in der Folge nur über eine einzige Zufahrtsstraße erreichbar. Dies sei sowohl aus dem von der Beschwerdeführerin der Beschwerdeschrift angeschlossenen Lageplan als auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lageplänen ersichtlich. Dass die Raststation Voralpenkreuz über die A1 Westautobahn selbst nicht erreichbar sei, sei bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und die Erstbehörde sei auf diesen Umstand bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2007 ausführlich eingegangen. Es liege daher eine für die Behörde(n) offenkundige Tatsache vor, welche keiner Beweisaufnahme bedürfe (Paragraph 45, Absatz eins, AVG), weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG betreffend die Einräumung des Parteiengehörs nicht anzuwenden gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei es der belangten Behörde auch nicht verwehrt gewesen, auf eine im Zuge eines Telefonates mit dem Dienststellenleiter der Autobahnmeisterei Wels von diesem gemachte Äußerung zu verweisen und dies in der Begründung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides festzuhalten.

Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Die Beschwerdeführerin begnügt sich in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, es wäre ihr bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben "offen gestanden, die Autobahnbezeichnung allenfalls im Sinne der Auskunft der Autobahnmeisterei richtig zu stellen", wobei es ihr -  in Anbetracht der Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens und ihres in örtlicher Hinsicht ungeändert aufrecht erhaltenen Antrages auf Bewilligung für Arbeiten auf oder neben einer Straße - nicht gelingt, mit diesem Vorbringen die Wesentlichkeit der Unterlassung des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Da der Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (nicht existente) Zufahrtsstraße im Zuge der A1 Westautobahn Bezug nimmt, hat die belangte Behörde die beantragte Bewilligung zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 31. Mai 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008020114.X00

Im RIS seit

03.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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