TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/6 2011/08/0368

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §111 Abs2;
ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §33;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See in 5600 St. Johann im Pongau, Hans Kappacher-Straße 14, gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Oktober 2009, Zlen. UVS-11/10995/18- 2009, UVS-5/13270/17-2009, betreffend Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: J T pA H GmbH in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A/1.St.), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See in 5600 St. Johann im Pongau, Hans Kappacher-Straße 14, gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Oktober 2009, Zlen. UVS-11/10995/18- 2009, UVS-5/13270/17-2009, betreffend Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: J T pA H GmbH in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A/1.St.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt S vom 10. Oktober 2008 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Bau GmbH und somit nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle den Arbeitnehmer M. P. "seit 26.2.2008 bis zum 7.3.2008" und den Arbeitnehmer M. S. "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verletzt. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (insgesamt EUR 1.460,--) verhängt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt S vom 10. Oktober 2008 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Bau GmbH und somit nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle den Arbeitnehmer M. P. "seit 26.2.2008 bis zum 7.3.2008" und den Arbeitnehmer M. S. "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (insgesamt EUR 1.460,--) verhängt.

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis Folge, behob die erstinstanzliche Entscheidung und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. (Mit dem durch die vorliegende Beschwerde nicht bekämpften Spruchpunkt I wurde ein Straferkenntnis wegen Übertretung des AuslBG bestätigt; s. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0282.)Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis Folge, behob die erstinstanzliche Entscheidung und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. (Mit dem durch die vorliegende Beschwerde nicht bekämpften Spruchpunkt römisch eins wurde ein Straferkenntnis wegen Übertretung des AuslBG bestätigt; s. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0282.)

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 33 ASVG unterscheide zwischen der Meldung krankenversicherter Personen (Abs. 1) und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter (Abs. 2). Bestrafe die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so habe sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht des Beschäftigten, d.h. einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze, dazutun. Dies bedeute zumindest die Feststellung eines solchen Umfangs der Arbeitsverpflichtung, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden dürfe. Gelinge ihr dies nicht, so komme nur ein Schuldspruch gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht. Eine Verfolgungshandlung müsse, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließe, unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen, sodass die Zuordnung zur übertretenen Rechtsvorschrift eindeutig möglich sei. Dies erfordere, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen habe. Mit dem bekämpften Straferkenntnis seien dem Mitbeteiligten zwei Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 ASVG angelastet worden, wobei allerdings keine Tatanlastung hinsichtlich einer bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemacht worden sei. Selbst im Strafantrag finde sich diesbezüglich keine direkte Feststellung. Damit sei der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung (der Tatzeitraum endete am 7. März 2008) gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Paragraph 33, ASVG unterscheide zwischen der Meldung krankenversicherter Personen (Absatz eins,) und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter (Absatz 2,). Bestrafe die Behörde daher wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so habe sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht des Beschäftigten, d.h. einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze, dazutun. Dies bedeute zumindest die Feststellung eines solchen Umfangs der Arbeitsverpflichtung, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden dürfe. Gelinge ihr dies nicht, so komme nur ein Schuldspruch gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Betracht. Eine Verfolgungshandlung müsse, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließe, unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen, sodass die Zuordnung zur übertretenen Rechtsvorschrift eindeutig möglich sei. Dies erfordere, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen habe. Mit dem bekämpften Straferkenntnis seien dem Mitbeteiligten zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG angelastet worden, wobei allerdings keine Tatanlastung hinsichtlich einer bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemacht worden sei. Selbst im Strafantrag finde sich diesbezüglich keine direkte Feststellung. Damit sei der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung (der Tatzeitraum endete am 7. März 2008) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In einem unaufgefordert vorgelegten "ergänzenden Schriftsatz" wies er auf das eingangs zitierte, ihm gegenüber ergangene hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0282, hin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG). 1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG).

Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gilt § 33 Abs. 1 ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten gilt Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (Paragraph 33, Absatz 2, ASVG).

Nach § 111 ASVG begehen Dienstgeber, im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (unter anderem) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in näher genannter Weise bestraft.Nach Paragraph 111, ASVG begehen Dienstgeber, im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (unter anderem) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in näher genannter Weise bestraft.

2. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. 2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.

Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs. 2 VStG).Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (Paragraph 32, Absatz 2, VStG).

Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894 A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199).Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894 A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Paragraph 44 a, Ziffer eins,) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199).

3. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass dem Mitbeteiligten die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die erstinstanzliche Behörde am 21. April 2008 zugestellt wurde. In dieser Aufforderung wurde ihm zur Last gelegt, er habe, wie Organe des beschwerdeführenden Finanzamtes bei einer Kontrolle am 7. März 2008 festgestellt hätten, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B GmbH und somit nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle den Arbeitnehmer M. P. "seit 26.2.2008 bis zum 7.3.2008" und den Arbeitnehmer M. S. "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er § 33 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verletzt. 3. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass dem Mitbeteiligten die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die erstinstanzliche Behörde am 21. April 2008 zugestellt wurde. In dieser Aufforderung wurde ihm zur Last gelegt, er habe, wie Organe des beschwerdeführenden Finanzamtes bei einer Kontrolle am 7. März 2008 festgestellt hätten, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B GmbH und somit nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle den Arbeitnehmer M. P. "seit 26.2.2008 bis zum 7.3.2008" und den Arbeitnehmer M. S. "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt.

§ 111 ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass für eine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. § 33 Abs. 1 ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder (iVm Abs. 2) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des § 111 ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG vorgeworfen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, und im Anschluss daran etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0198). Paragraph 111, ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass für eine Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder in Verbindung mit Absatz 2,) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des Paragraph 111, ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorgeworfen wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, und im Anschluss daran etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0198).

Damit lag aber innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 111 Abs. 3 ASVG) eine wirksame Verfolgungshandlung betreffend die vorgeworfene Tat der Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG vor. Dieser Tatvorwurf umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, aus dem verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 2 ASVG bestand. Derartige Feststellungen können aber auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden (vgl. abermals die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2010 und vom 27. April 2011).Damit lag aber innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 111, Absatz 3, ASVG) eine wirksame Verfolgungshandlung betreffend die vorgeworfene Tat der Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor. Dieser Tatvorwurf umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, aus dem verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestand. Derartige Feststellungen können aber auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden vergleiche , abermals die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2010 und vom 27. April 2011).

Hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten M. S. war die Tatzeit zwar sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur mit den Worten "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" umschrieben. Für eine Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ist diese Tatumschreibung in der Verfolgungshandlung aber ausreichend, weil deren Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird; eine nochmalige Bestrafung wegen der unterlassenen Meldung ist dann in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Verfolgungshandlung auch hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten M. S., die sich auf ein klar umschriebenes Beschäftigungsverhältnis bezogen hat, einerseits eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts verhindert und andererseits dem Mitbeteiligten - wie auch die im Verfahren vor der Strafbehörde erster Instanz erstattete schriftliche Rechtfertigung zeigt - seine Verteidigung ermöglicht.Hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten M. S. war die Tatzeit zwar sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur mit den Worten "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" umschrieben. Für eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 33, ASVG ist diese Tatumschreibung in der Verfolgungshandlung aber ausreichend, weil deren Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird; eine nochmalige Bestrafung wegen der unterlassenen Meldung ist dann in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Verfolgungshandlung auch hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten M. S., die sich auf ein klar umschriebenes Beschäftigungsverhältnis bezogen hat, einerseits eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts verhindert und andererseits dem Mitbeteiligten - wie auch die im Verfahren vor der Strafbehörde erster Instanz erstattete schriftliche Rechtfertigung zeigt - seine Verteidigung ermöglicht.

5. Da die Einstellung des Strafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung somit nicht der Rechtslage entsprochen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5. Da die Einstellung des Strafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung somit nicht der Rechtslage entsprochen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 6. Juni 2012

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...." "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080368.X00

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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