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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des K H in S, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 22. Juni 2009, Zl. LGSTi/V/0552/2664 11 10 60-706/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai bis zum 1. Juni 2009 nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids liegt dem Beschwerdefall ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit 30. April 2009 als Tag der Geltendmachung zugrunde. Ab dem 2. Juni 2009 lag eine - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - unselbständige, vollversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zuerkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zuerkannt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. B 933/09-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. B 933/09-3, ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld vom 1. Mai bis zum 1. Juni 2009 mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zuerkannt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld vom 1. Mai bis zum 1. Juni 2009 mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0066, mwN).Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0066, mwN).
Wien, am 6. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080048.X00Im RIS seit
17.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012