Index
E3R E03070000;Norm
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0098 2011/10/0097Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des
1.) G F, 2.) F G und 3.) H B, alle in Wien und vertreten durch Mag. Wolfgang Friedl, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 9. Mai 2011, 1.) Zl. UVS- 07/L/16/3557/2010-2 (zur hg. Zl. 2011/10/0096), 2.) Zl. UVS- 07/L/16/3558/2010-3 (zur hg. Zl. 2011/10/0097) und 3.) Zl. UVS- 07/L/16/3556/2010-4 (zur hg. Zl. 2011/10/0098), betreffend Übertretungen des LMSVG (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 29. März 2010 wurde den Beschwerdeführern zur Last gelegt, sie hätten als handelsrechtliche Geschäftsführer der "F Betriebsgesellschaft m.b.H." und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz und Betrieb in Wien, insofern nicht vorgesorgt habe, dass dieser Betrieb (eines Fleischgroßmarktes und eines Tiefkühlhauses) den Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung entspreche und Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontaminationen geschützt würden, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre, da an näher genannten Tagen zwischen 20. November 2008 und 28. November 2008 zu näher angegebenen Uhrzeiten (zum Teil mehrmals täglich) Notausgänge (u.a. mittels untergelegter Haken bzw. Knochen, mittels blockierter Fallen oder durch Aufbinden mit einer Schnur) und Verladeschleusen (wegen der Verladung auf Klein-LKW bzw. Kleinfahrzeuge) des von der genannten Gesellschaft betriebenen Fleischgroßmarktes offen gestanden seien (wodurch in einem Fall ein Sperling in den Reinbereich habe gelangen können), obwohl das Öffnen dieser Notausgänge nur bei Gefahr in Verzug vorgesehen sei und die Notausgänge ebenso wie die Schleusentore - soweit durch die Schleusentore keine Verladetätigkeit auf Groß-LKW (Transportfahrzeuge, die mindestens 3 m breit und für ein Andocken an der Südseite mindestens 4 m bzw. an der Nordseite 4,25 m hoch sein müssen) erfolge - vollkommen geschlossen zu halten seien, um jegliche Verunreinigung (Kontamination) durch das Eindringen von Staub, Insekten, Vögeln, Bakterien und anderer Krankheitserreger, Schimmelpilzsporen, Blättern und sonstigem Schmutz auf das innerhalb der Schleuse befindliche Fleisch zu vermeiden und dadurch die Sicherheit dieser Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion einschließlich der Primärproduktion zu gewährleisten.Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 29. März 2010 wurde den Beschwerdeführern zur Last gelegt, sie hätten als handelsrechtliche Geschäftsführer der "F Betriebsgesellschaft m.b.H." und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz und Betrieb in Wien, insofern nicht vorgesorgt habe, dass dieser Betrieb (eines Fleischgroßmarktes und eines Tiefkühlhauses) den Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung entspreche und Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontaminationen geschützt würden, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre, da an näher genannten Tagen zwischen 20. November 2008 und 28. November 2008 zu näher angegebenen Uhrzeiten (zum Teil mehrmals täglich) Notausgänge (u.a. mittels untergelegter Haken bzw. Knochen, mittels blockierter Fallen oder durch Aufbinden mit einer Schnur) und Verladeschleusen (wegen der Verladung auf Klein-LKW bzw. Kleinfahrzeuge) des von der genannten Gesellschaft betriebenen Fleischgroßmarktes offen gestanden seien (wodurch in einem Fall ein Sperling in den Reinbereich habe gelangen können), obwohl das Öffnen dieser Notausgänge nur bei Gefahr in Verzug vorgesehen sei und die Notausgänge ebenso wie die Schleusentore - soweit durch die Schleusentore keine Verladetätigkeit auf Groß-LKW (Transportfahrzeuge, die mindestens 3 m breit und für ein Andocken an der Südseite mindestens 4 m bzw. an der Nordseite 4,25 m hoch sein müssen) erfolge - vollkommen geschlossen zu halten seien, um jegliche Verunreinigung (Kontamination) durch das Eindringen von Staub, Insekten, Vögeln, Bakterien und anderer Krankheitserreger, Schimmelpilzsporen, Blättern und sonstigem Schmutz auf das innerhalb der Schleuse befindliche Fleisch zu vermeiden und dadurch die Sicherheit dieser Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion einschließlich der Primärproduktion zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführer hätten somit im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht dafür gesorgt, dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden bzw. hätten deren Einhaltung durch Eigenkontrollen nicht überprüft und die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung nicht gesetzt und dadurchDie Beschwerdeführer hätten somit im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, nicht dafür gesorgt, dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden bzw. hätten deren Einhaltung durch Eigenkontrollen nicht überprüft und die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung nicht gesetzt und dadurch
1.) § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Zusammenhalt mit Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 4 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anhang II, Kapitel IX1.) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Zusammenhalt mit Artikel eins, Absatz eins, Litera b und Artikel 4, der Verordnung (EG) 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, Anhang römisch zwei, Kapitel römisch neun
Z. 3, und 2.) § 90 Abs. 4 Z. 2 LMSVG in Zusammenhalt mit § 21 LMSVG verletzt.Ziffer 3,, und 2.) Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, LMSVG in Zusammenhalt mit Paragraph 21, LMSVG verletzt.
Gemäß § 90 Abs. 3 und 4 LMSVG wurden über den Erst- und Drittbeschwerdeführer jeweils zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,--, zusammen EUR 2.000,--, bei Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je sechs Tagen und 22 Stunden, zusammen 13 Tage und 20 Stunden, über den Zweitbeschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- , zusammen EUR 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 13 Tagen und 21 Stunden, zusammen 27 Tage und 18 Stunden, verhängt, sowie der Erst- und Drittbeschwerdeführer zur Zahlung von jeweils EUR 200,-- und der Zweitbeschwerdeführer zur Zahlung von EUR 400,--Gemäß Paragraph 90, Absatz 3 und 4 LMSVG wurden über den Erst- und Drittbeschwerdeführer jeweils zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,--, zusammen EUR 2.000,--, bei Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je sechs Tagen und 22 Stunden, zusammen 13 Tage und 20 Stunden, über den Zweitbeschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- , zusammen EUR 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 13 Tagen und 21 Stunden, zusammen 27 Tage und 18 Stunden, verhängt, sowie der Erst- und Drittbeschwerdeführer zur Zahlung von jeweils EUR 200,-- und der Zweitbeschwerdeführer zur Zahlung von EUR 400,--
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit (im Wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1.) der erstinstanzlichen Straferkenntnisse in der Schuldfrage abgewiesen, die Geldstrafen auf jeweils EUR 800,--, bei Uneinbringlichkeit jeweils 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit jeweils EUR 80,-Mit (im Wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1.) der erstinstanzlichen Straferkenntnisse in der Schuldfrage abgewiesen, die Geldstrafen auf jeweils EUR 800,--, bei Uneinbringlichkeit jeweils 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit jeweils EUR 80,-
- bestimmt. Zu Spruchpunkt 2.) wurden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.- bestimmt. Zu Spruchpunkt 2.) wurden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das von den Beschwerdeführern vertretene Unternehmen sei als Lebensmittelunternehmen in der Form eines Großmarktes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bewilligt worden. Die Verantwortung der Beschwerdeführer als Lebensmittelunternehmer ergebe sich aus den Bestimmungen des (ergänzten) Bescheides (des Landeshauptmannes von Wien), mit dem die Bewilligung erteilt worden sei. An der Qualifikation der Beschwerdeführer als Lebensmittelunternehmer bestehe ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und der (Zulassungs-)Bescheide kein Zweifel. Dass die Bestandnehmer, denen die Beschwerdeführer den Großmarkt zur Verfügung stellen, ebenfalls Lebensmittelunternehmer seien, ändere nichts an ihren eigenen lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen. Die Beschwerdeführer trügen somit als Lebensmittelunternehmer (als zur Vertretung nach außen berufene Organe des Lebensmittelunternehmens "Großmarkt") die Verantwortung für jene Infrastruktur, die sie nach Maßgabe der (Zulassungs-)Bescheide den Bestandnehmern zur Verfügung stellten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das von den Beschwerdeführern vertretene Unternehmen sei als Lebensmittelunternehmen in der Form eines Großmarktes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, bewilligt worden. Die Verantwortung der Beschwerdeführer als Lebensmittelunternehmer ergebe sich aus den Bestimmungen des (ergänzten) Bescheides (des Landeshauptmannes von Wien), mit dem die Bewilligung erteilt worden sei. An der Qualifikation der Beschwerdeführer als Lebensmittelunternehmer bestehe ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und der (Zulassungs-)Bescheide kein Zweifel. Dass die Bestandnehmer, denen die Beschwerdeführer den Großmarkt zur Verfügung stellen, ebenfalls Lebensmittelunternehmer seien, ändere nichts an ihren eigenen lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen. Die Beschwerdeführer trügen somit als Lebensmittelunternehmer (als zur Vertretung nach außen berufene Organe des Lebensmittelunternehmens "Großmarkt") die Verantwortung für jene Infrastruktur, die sie nach Maßgabe der (Zulassungs-)Bescheide den Bestandnehmern zur Verfügung stellten.
Soweit die Beschwerdeführer einwendeten, sie hätten alle ihnen zumutbaren Maßnahmen getroffen und ein Mehr an Maßnahmen ("Security, Alarmsicherung") sei wirtschaftlich nicht vertretbar, sei dem zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, dem Verpflichteten vorzuschreiben, wie er seinen Verpflichtungen nachzukommen habe (auch wenn den Organen der Lebensmittelpolizei auch die Aufgabe zukomme, den Lebensmittelunternehmern beratend zur Seite zu stehen). Darin, dass im vorliegenden Fall die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden sei, könne kein Entschuldigungsgrund erblickt werden. Auch entschuldige der Umstand nicht, dass die Bestandnehmer sowohl an die Hausordnung als auch an die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gebunden seien. Soweit die Beschwerdeführer auf eine nunmehr installierte Videoüberwachung verwiesen, sei darauf nicht einzugehen, da diese zu den maßgeblichen (Tat-)Zeitpunkten noch nicht dem Rechtsbestand angehört habe (gemeint:
datenschutzrechtlich noch nicht bewilligt und somit noch nicht in Betrieb gewesen sei).
Zur Höhe der Strafen führte die belangte Behörde aus, der objektive Unwertgehalt der Übertretung sei hoch, da aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes feststehe, dass ein hohes Kontaminationsrisiko bestanden habe, zumal sogar Vögel in den Reinbereich eindringen hätten können. Auch könne von einem bloß vernachlässigbaren Verschulden der Beschwerdeführer keine Rede sein, zumal sie von den Missständen gewusst, die Verantwortung dafür jedoch allein bei den Bestandnehmern und der Behörde festgemacht und im Ergebnis keine zumutbaren Anstrengungen entfaltet hätten, um wirksam die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Allen drei Beschwerdeführern komme der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu, Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer lägen nicht vor, ihre gesellschaftliche Stellung lasse jedoch den Schluss auf eine ungünstige wirtschaftliche Lage nicht zu.
Spruchpunkt 2.) der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sei aufzuheben und die Verfahren in diesem Umfang einzustellen gewesen, weil insofern offenkundig eine Doppelbestrafung im Verhältnis zu Spruchpunkt 1.) vorliege.
Gegen den die erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigenden Teil dieser Bescheide richtet sich die vorliegende (gemeinsame) Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Die Anlage zum LMSVG nennt in ihrem Teil 2 als Verordnung der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1 u.a. die Verordnung (EG) 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-Verordnung).Die Anlage zum LMSVG nennt in ihrem Teil 2 als Verordnung der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins, u.a. die Verordnung (EG) 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-Verordnung).
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,-- , im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,--, zu bestrafen, wer (u.a.) den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,-- , im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,--, zu bestrafen, wer (u.a.) den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gelten in deren Anwendungsbereich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002; im Folgenden: EG-BasisVO).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Lebensmittelhygiene-Verordnung gelten in deren Anwendungsbereich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002; im Folgenden: EG-BasisVO).
Gemäß § 4 Abs. 2 Lebensmittelhygiene-Verordnung haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Abs. 1 (der Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Lebensmittelhygiene-Verordnung haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz eins, (der Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang römisch zwei zu erfüllen.
Im Anhang II dieser Verordnung ist im Kapitel IX unter Z. 3 geregelt, dass Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.Im Anhang römisch zwei dieser Verordnung ist im Kapitel römisch neun unter Ziffer 3, geregelt, dass Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
Art. 3 Z. 2 EG-BasisVO definiert als "Lebensmittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.Artikel 3, Ziffer 2, EG-BasisVO definiert als "Lebensmittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
"Lebensmittelunternehmer" sind gemäß Art. 3 Z. 3 EG-BasisVO die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden."Lebensmittelunternehmer" sind gemäß Artikel 3, Ziffer 3, EG-BasisVO die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
2. Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerde macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Rechtsgrundlagen der Qualifikation des F Wien als Lebensmittelunternehmer und den damit verbundenen Pflichten auseinandergesetzt. Den Betreiber eines Großmarktes träfen insofern andere Pflichten als einen Lebensmittelunternehmer, der direkt mit Lebensmitteln in Berührung komme.
Die Beschwerdeführer seien Geschäftsführer der Gesellschaft, die den F Wien mit dem Zweck errichtet habe, die Räumlichkeiten an verschiedene Lebensmittelunternehmer zum Betrieb des Einzelhandles als auch des Großhandels mit Fleisch sowie zur Zerlegung und Lagerung von Fleisch in Bestand zu geben. Die Betreiber seien zu keinem Zeitpunkt in den Handel, die Zerlegung, Lagerung oder sonstige Verarbeitung von Fleischwaren eingebunden gewesen. Lediglich die Tatsache, dass alle Bestandnehmer die von den Betreibern zur Verfügung gestellten Infrastruktureinrichtungen des Fleischmarktes gemeinsam nutzten, habe zur Qualifikation des Fleischmarktes als Großmarkt im Sinne der Verordnung (EG) 853/2004, Anhang I Punkt 8.2., geführt. Diese Qualifikation wiederum habe zur Zulassung des Großmarktes als Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z. 3 der Verordnung (EG) 178/2002 (mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien) geführt.Die Beschwerdeführer seien Geschäftsführer der Gesellschaft, die den F Wien mit dem Zweck errichtet habe, die Räumlichkeiten an verschiedene Lebensmittelunternehmer zum Betrieb des Einzelhandles als auch des Großhandels mit Fleisch sowie zur Zerlegung und Lagerung von Fleisch in Bestand zu geben. Die Betreiber seien zu keinem Zeitpunkt in den Handel, die Zerlegung, Lagerung oder sonstige Verarbeitung von Fleischwaren eingebunden gewesen. Lediglich die Tatsache, dass alle Bestandnehmer die von den Betreibern zur Verfügung gestellten Infrastruktureinrichtungen des Fleischmarktes gemeinsam nutzten, habe zur Qualifikation des Fleischmarktes als Großmarkt im Sinne der Verordnung (EG) 853 aus 2004,, Anhang römisch eins Punkt 8.2., geführt. Diese Qualifikation wiederum habe zur Zulassung des Großmarktes als Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) 178 aus 2002, (mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien) geführt.
Durch die Einordnung des F Wien als Großmarkt bzw. als Lebensmittelunternehmer und die dadurch bewirkte Gleichstellung von Betreibern und Bestandnehmern - welche nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sein könne - würden den Betreibern Pflichten auferlegt, zu deren Einhaltung nur die Bestandnehmer in der Lage seien. Die genannten Bestimmungen seien nicht im Sinne einer undifferenzierten Gleichstellung von Betreibern des Großmarktes und Bestandnehmern im Großmarkt zu verstehen. Vielmehr sei ihr Anwendungsbereich auf die von den jeweiligen Parteien auch beherrschbaren Pflichten zu reduzieren. Durch den Verweis auf die Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs in Anhang II Kapitel IX Z. 3 der Verordnung (EG) 852/2004 sollten zudem eindeutig diejenigen Personen mit dem Schutz der Lebensmittel vor Kontamination betraut werden, die direkt in die Verarbeitung, Zerlegung und sonstige Manipulation mit Lebensmitteln eingebunden seien.Durch die Einordnung des F Wien als Großmarkt bzw. als Lebensmittelunternehmer und die dadurch bewirkte Gleichstellung von Betreibern und Bestandnehmern - welche nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sein könne - würden den Betreibern Pflichten auferlegt, zu deren Einhaltung nur die Bestandnehmer in der Lage seien. Die genannten Bestimmungen seien nicht im Sinne einer undifferenzierten Gleichstellung von Betreibern des Großmarktes und Bestandnehmern im Großmarkt zu verstehen. Vielmehr sei ihr Anwendungsbereich auf die von den jeweiligen Parteien auch beherrschbaren Pflichten zu reduzieren. Durch den Verweis auf die Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs in Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3, der Verordnung (EG) 852 aus 2004, sollten zudem eindeutig diejenigen Personen mit dem Schutz der Lebensmittel vor Kontamination betraut werden, die direkt in die Verarbeitung, Zerlegung und sonstige Manipulation mit Lebensmitteln eingebunden seien.
Zur Klärung der Auslegung der Begriffe "Großmarkt" gemäß Anhang I Punkt 8.2. der Verordnung (EG) 853/2004 und "Lebensmittelunternehmer" gemäß Art. 3 Z. 3 der Verordnung (EG) 178/2002 werde daher die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof angeregt.Zur Klärung der Auslegung der Begriffe "Großmarkt" gemäß Anhang römisch eins Punkt 8.2. der Verordnung (EG) 853 aus 2004, und "Lebensmittelunternehmer" gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) 178 aus 2002, werde daher die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof angeregt.
Hilfsweise werde die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beschwerdeführer bestritten, weil sie zwar für die ordnungsgemäße, gesetzes- und auflagenkonforme Errichtung der vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sowie für deren Funktionstüchtigkeit, nicht aber für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Anlagen und Einrichtungen durch die Bestandnehmer verantwortlich seien. Ihrer Pflicht, die zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften notwendige Infrastruktur zu schaffen und zu warten, seien die Beschwerdeführer nachgekommen.
Soweit die belangte Behörde lapidar ausführe, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Aufwand zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen durch Dritte keinen Entschuldigungsgrund darstelle, fehle es an der Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern getroffenen Maßnahmen. So seien alle Bestandnehmer vertraglich verpflichtet worden, bei der Führung ihres Betriebes für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften und Hygienevorschriften zu sorgen, sei eine Hausordnung erlassen worden, in der auf die Notwendigkeit der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hingewiesen werde, seien sämtliche Notausgänge alarmgesichert, würde die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften von Haustechnikern und hausinternem Kontrollpersonal überwacht, seien eigene Ladeschleusen für Klein-LKW geschaffen worden, bestünden Kleinlasten-Aufzüge, die eine Beladung von PKW ermöglichen, und sei schließlich eine Videoüberwachungsanlage installiert worden. Weitere Maßnahmen - insbesondere die von der erstinstanzlichen Behörde angeregte Anstellung von Sicherheitspersonal - seien den Beschwerdeführern nicht zumutbar und auch nicht zweckmäßig. Auf die Einhaltung der Maßnahmen und damit verbunden der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch die Bestandnehmer hätten die Beschwerdeführer keinen Einfluss.
Zur Frage des Verschuldens der Beschwerdeführer rügt die Beschwerde zudem das Unterbleiben der Befragung von Zeugen und das Fehlen maßgeblicher Sachverhaltsfeststellungen.
3. Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:
3.1. Der von den Beschwerdeführern vertretenen "F Betriebsgesellschaft m.b.H." wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 2008 gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG iVm den §§ 5 und 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung BGBl. II Nr. 93/2006 für ihren Betrieb die Zulassung als Großmarkt und für die tiefgekühlte Lagerung von umhüllten und verpackten Lebensmitteln tierischer Herkunft erteilt. Unter einem wurden gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG als Auflagen vorgeschrieben, dass 1. eine Verladung auf Klein-LKW oder PKW unter Benützung der derzeitigen, ausschließlich für Groß-LKW geeigneten Andockschleusen zu unterbleiben hat und die Andockschleusen außer bei Be- und Entladung von Groß-LKW geschlossen zu halten sind, und 2. sicherzustellen ist, dass die Notausgänge ausschließlich in Notfällen benutzt werden und sonst geschlossen bleiben. 3.1. Der von den Beschwerdeführern vertretenen "F Betriebsgesellschaft m.b.H." wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 2008 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit den Paragraphen 5 und 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006, für ihren Betrieb die Zulassung als Großmarkt und für die tiefgekühlte Lagerung von umhüllten und verpackten Lebensmitteln tierischer Herkunft erteilt. Unter einem wurden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG als Auflagen vorgeschrieben, dass 1. eine Verladung auf Klein-LKW oder PKW unter Benützung der derzeitigen, ausschließlich für Groß-LKW geeigneten Andockschleusen zu unterbleiben hat und die Andockschleusen außer bei Be- und Entladung von Groß-LKW geschlossen zu halten sind, und 2. sicherzustellen ist, dass die Notausgänge ausschließlich in Notfällen benutzt werden und sonst geschlossen bleiben.
Begründend wurde zu den erteilten Auflagen ausgeführt, die volle Eignung der Räumlichkeiten müsse auch weiterhin durch die Vorschreibung der genannten Auflagen sichergestellt werden, wobei dabei auf eine im Februar 2008 erfolgte Besichtigung des Betriebes (der bereits zuvor befristet jeweils auf drei Monate zugelassen worden war) Bezug genommen wurde, bei der bereits eine Betriebstätigkeit stattgefunden habe und daher die Eigenschaften der Betriebsanlage nicht allein anhand der Angaben der betreibenden Gesellschaft, sondern anhand "der realen Gegebenheiten im Zusammenspiel zwischen Betriebsanlage und Betriebstätigkeit" beurteilt habe werden können.
Soweit sich die Beschwerde in der Sache daher gegen eine unzulässige "Gleichstellung" des Betreibers eines Großmarktes mit dessen Bestandnehmern wendet und eine Reduzierung des Anwendungsbereiches lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen auf die von den jeweiligen Parteien auch beherrschbaren Pflichten fordert, wobei den Betreiber eines Großmarktes andere Pflichten treffen würde als einen Lebensmittelunternehmer, der direkt mit Lebensmitteln in Berührung komme, ist darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern vertretenen Gesellschaft mit dem genannten rechtskräftigen Bescheid vom 23. Mai 2008 mit Blick darauf, Lebensmittel vor jeglicher Kontaminationen zu schützen, genau jene Verpflichtungen auferlegt wurden, deren Außerachtlassung den Beschwerdeführern mit den angefochtenen Bescheiden zum Vorwurf gemacht wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lag es daher im Verantwortungsbereich der von ihnen vertretenen Gesellschaft, Lebensmittel vor Kontaminationen zu schützen, die durch eine Verladung auf Klein-LKW oder PKW unter Benützung der ausschließlich für Groß-LKW geeigneten Andockschleusen, durch ein Nicht-Geschlossen-Halten der Andockschleusen außer bei Be- und Entladung von Groß-LKW und durch ein Nicht-Geschlossen-Bleiben der Notausgänge außer in Notfällen herbeigeführt wurden.
Vor diesem Hintergrund stellen sich aber die von der Beschwerde aufgeworfenen europarechtlichen Auslegungsfragen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens veranlasst.
3.2. In der Sache wird in Anhang II Kapitel IX Z. 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung die Anforderung formuliert, dass Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. 3.2. In der Sache wird in Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3, Lebensmittelhygiene-Verordnung die Anforderung formuliert, dass Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
Dass im vorliegenden Fall der Schutz vor Kontaminationen nicht ausreichend sichergestellt war, ergibt sich aus den - nicht bestrittenen - Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde, sind demnach doch über einen Zeitraum von neun Tagen beinahe täglich (teils mehrmals) zu unterschiedlichen Uhrzeiten jeweils mehrere Notausgänge bzw. Verladeschleusen geöffnet gewesen bzw. durch (unsachgemäße) Verladung auf Kleinfahrzeuge halb offen gestanden, sodass eine direkte Verbindung des Luftraumes des Innenbereiches mit der Außenluft bestand und in einem Fall sogar ein Sperling in den Reinbereich gelangen konnte.
3.3. Schließlich bestreiten die Beschwerdeführer ihr Verschulden an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung, indem sie vorbringen (bzw. fehlende Ermittlungen der belangten Behörde dahingehend rügen), dass sie ausreichende Maßnahmen getroffen hätten, um die Kontamination von Lebensmitteln (durch offen stehende Notausgänge und Verladeschleusen) zu verhindern.
Im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems ist ein Beschuldigter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl. W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely (Hg.), VStG, § 5 Rz 25 bis 29 und die dort zitierte hg. Judikatur).Im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems ist ein Beschuldigter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte vergleiche , W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely (Hg.), VStG, Paragraph 5, Rz 25 bis 29 und die dort zitierte hg. Judikatur).
Dass die belangte Behörde von einer derartigen Glaubhaftmachung auszugehen gehabt hätte, wird durch das Beschwerdevorbringen angesichts von Art und Dauer der im Hinblick auf den Schutz vor Kontaminationen festgestellten Mängel (jeweils mehrere geöffnete Notausgänge bzw. Verladeschleusen bei Kontrollen zu unterschiedlichen Uhrzeiten zwischen 20. November 2008 und 28. November 2008) nicht dargelegt. Soweit die in der Beschwerde angeführten Maßnahmen über die bloße Zurverfügungstellung von Infrastruktur (Ladeschleusen für Klein-LKW, Kleinlasten-Aufzüge für die Beladung von PKW) hinausgehen - etwa durch die Erlassung einer Hausordnung und die behauptete Alarmsicherung der Notausgänge - ist aus dem Vorbringen nämlich nicht ersichtlich, welche Anstrengungen die Beschwerdeführer im Tatzeitraum - angesichts von massiven Verfehlungen - zu deren Überwachung und Durchsetzung bzw. ordnungsgemäßem Funktionieren unternommen haben.
Insgesamt ist es den Beschwerdeführern somit weder gelungen, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, noch, wie es trotz der Errichtung eines Kontrollsystems zu den (im Hinblick auf den Schutz vor Kontaminationen aufgetretenen) Mängeln im festgestellten Ausmaß kommen konnte. Davon ausgehend wurde aber auch die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht dargelegt.
4. Gegen die Strafbemessung bringen die Beschwerdeführer nichts vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diese nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 14. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100096.X00Im RIS seit
11.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012