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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des M B in G, gegen "die Vollzugsbehörde erster Instanz", wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Strafvollzugs, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in der Justizanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe verbüßt, macht mit "Säumnisklage gegen die Vollzugsbehörde erster Instanz" geltend, diese sei der "Umsetzung eines Bescheides der Vollzugskammer-Linz (Vollzugsbehörde zweiter Instanz) nicht nachgekommen".
Er bringt dazu vor, sein Ansuchen um Bewilligung einer Vergünstigung (nämlich die Ausfolgung eines Notebooks) habe der Anstaltsleiter abgelehnt. Gegen die (am 18. Mai 2010 verkündete) Entscheidung des Anstaltsleiters habe er Beschwerde an die Vollzugskammer (Vollzugsbehörde zweiter Instanz) erhoben. Mit einem Bescheid zu Zl. Vk 99/10-5 habe die Vollzugskammer-Linz seiner Beschwerde Folge gegeben "und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Anstaltsleiter zurückverwiesen"; der Anstaltsleiter habe "bis dato keine Entscheidung getroffen". Da der Anstaltsleiter eine "Entscheidung nicht herbeigeführt habe", stelle er "den Antrag auf Säumnisbeschwerde/Klage".Er bringt dazu vor, sein Ansuchen um Bewilligung einer Vergünstigung (nämlich die Ausfolgung eines Notebooks) habe der Anstaltsleiter abgelehnt. Gegen die (am 18. Mai 2010 verkündete) Entscheidung des Anstaltsleiters habe er Beschwerde an die Vollzugskammer (Vollzugsbehörde zweiter Instanz) erhoben. Mit einem Bescheid zu Zl. römisch fünf k 99/10-5 habe die Vollzugskammer-Linz seiner Beschwerde Folge gegeben "und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Anstaltsleiter zurückverwiesen"; der Anstaltsleiter habe "bis dato keine Entscheidung getroffen". Da der Anstaltsleiter eine "Entscheidung nicht herbeigeführt habe", stelle er "den Antrag auf Säumnisbeschwerde/Klage".
Die Beschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2011, Zl. 2011/07/0146, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0355).Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergeblich angerufen hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2011, Zl. 2011/07/0146, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0355).
Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als der obersten Behörde ist eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Der Zweite Unterabschnitt des Strafvollzugsgesetzes (StVG) regelt die "Vollzugsbehörden, die Aufsicht und innere Revision".
Gemäß § 11 Abs. 1 StVG ist der Anstaltsleiter Vollzugsbehörde erster Instanz. § 12 Abs. 1 StVG bestimmt die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) als Vollzugsoberbehörde und gemäß § 13 Abs. 1 StVG ist das "Bundesministerium für Justiz" (erkennbar gemeint: der/die Bundesminister/in für Justiz) Oberste Vollzugsbehörde. Vollzugsdirektion und Oberste Vollzugsbehörde sind in ihrem Wirkungsbereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörden. Sie haben zufolge Art. I Abs. 2 B Z. 28 EGVG bzw. Art. I Abs. 3 EGVG das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVG ist der Anstaltsleiter Vollzugsbehörde erster Instanz. Paragraph 12, Absatz eins, StVG bestimmt die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) als Vollzugsoberbehörde und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StVG ist das "Bundesministerium für Justiz" (erkennbar gemeint: der/die Bundesminister/in für Justiz) Oberste Vollzugsbehörde. Vollzugsdirektion und Oberste Vollzugsbehörde sind in ihrem Wirkungsbereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörden. Sie haben zufolge Artikel römisch eins, Absatz 2, B Ziffer 28, EGVG bzw. Artikel römisch eins, Absatz 3, EGVG das AVG anzuwenden.
Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters nach § 73 Abs. 1 AVG (in dem Sinne, dass der Anstaltsleiter über einen Antrag auf bescheidförmige Erledigung nicht abgesprochen habe) geltend macht, hat er es unterlassen, die Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG anzurufen.Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG (in dem Sinne, dass der Anstaltsleiter über einen Antrag auf bescheidförmige Erledigung nicht abgesprochen habe) geltend macht, hat er es unterlassen, die Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen.
Soweit die Beschwerde aber ein Verhalten des Anstaltsleiters dahingehend meint, dass der Anstaltsleiter dem Beschwerdeführer die begehrte Vergünstigung (vgl. § 24 StVG) nicht gewährt habe, so liegt insoweit ein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gemäß Art. 132 B-VG nicht vor.Soweit die Beschwerde aber ein Verhalten des Anstaltsleiters dahingehend meint, dass der Anstaltsleiter dem Beschwerdeführer die begehrte Vergünstigung vergleiche , Paragraph 24, StVG) nicht gewährt habe, so liegt insoweit ein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gemäß Artikel 132, B-VG nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0186; vom 30. Mai 2006, Zl. 2006/06/0089; vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0035; und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0186; vom 30. Mai 2006, Zl. 2006/06/0089; vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0035; und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Artikel 132, B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist.
Über Beschwerden gegen ein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) des Anstaltsleiters hat gemäß § 121 Abs. 1 StVG die Vollzugskammer zu entscheiden.Über Beschwerden gegen ein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) des Anstaltsleiters hat gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG die Vollzugskammer zu entscheiden.
Die Säumnisbeschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) gemäß § 34 Abs. 1 VwGGDie Säumnisbeschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2012
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010070.X00Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012