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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Mag. Katharina Regner, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 21. Jänner 2010, Zl. B 256/08- 13/091118, Arzt Nr.: 24557, betreffend Zurückweisung eines Antrages betreffend Fondsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 29. Juni 2009 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 auf Neuberechnung der Fondsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 zurück. Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien habe mit Bescheiden - jeweils vom 16. Oktober 2007 - die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 jeweils mit dem Höchstbeitrag der Bemessungsgrundlage festgesetzt, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) vorzulegenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Eine "Neuberechnung" der Fondsbeiträge sei nicht vorgesehen. Mit Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2009/11/0169, behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 29. Juni 2009 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 auf Neuberechnung der Fondsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 zurück. Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien habe mit Bescheiden - jeweils vom 16. Oktober 2007 - die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 jeweils mit dem Höchstbeitrag der Bemessungsgrundlage festgesetzt, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) vorzulegenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Eine "Neuberechnung" der Fondsbeiträge sei nicht vorgesehen. Mit Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2009/11/0169, behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Bereits mit an den Beschwerdeausschuss gerichteter Eingabe vom 19. August 2009 hatte der Beschwerdeführer die "Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2009" beantragt und Unterlagen nachgereicht.
Diesen Antrag wies der Beschwerdeausschuss mit seinem Bescheid vom 21. Jänner 2010 unter Hinweis auf seinen oben erwähnten Bescheid vom 29. Juni 2009 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.Diesen Antrag wies der Beschwerdeausschuss mit seinem Bescheid vom 21. Jänner 2010 unter Hinweis auf seinen oben erwähnten Bescheid vom 29. Juni 2009 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2010, B 325/10-7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
1.1. Infolge der ex tunc Wirkung des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 30. September 2011, mit dem der Bescheid vom 29. Juni 2009 aufgehoben wurde, ist der angefochtene Bescheid dahin zu beurteilen, dass er die Zurückweisung eines auf Abänderung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides gerichteten Antrages ausspricht. Durch eine Zurückweisung eines derartigen Antrages wurde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
1.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 1.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 26. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110012.X00Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016