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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma sowie Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der K E in N, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 2011, Zl. A5-C1.50-32273/2004-34, betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Bezügen nach § 147 iVm § 183 Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma sowie Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der K E in N, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 2011, Zl. A5-C1.50-32273/2004-34, betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Bezügen nach Paragraph 147, in Verbindung mit Paragraph 183, Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Regierungsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung seit 3. März 2003 in der Fachabteilung X als Referentin für Z verwendet.Die Beschwerdeführerin steht als Regierungsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung seit 3. März 2003 in der Fachabteilung römisch zehn als Referentin für Z verwendet.
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0226, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008, in dem der der Beschwerdeführerin gebührende Bezug die Gehaltsklasse ST 16, Gehaltsstufe 8 (mit damals nächster Vorrückung am 1. Juli 2009) festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0226, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008, in dem der der Beschwerdeführerin gebührende Bezug die Gehaltsklasse ST 16, Gehaltsstufe 8 (mit damals nächster Vorrückung am 1. Juli 2009) festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
In ihrer Säumnisbeschwerde vom 16. September 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit ihrer Bezüge verletzt, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 27. September 2010, Zl. 2010/12/0147, gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über diese Beschwerde einleitete und mit einer weiteren Verfügung vom 11. Jänner 2011 auf begründetes Ersuchen der belangten Behörde die dieser gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist bis Ende März d.J. erstreckte.In ihrer Säumnisbeschwerde vom 16. September 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit ihrer Bezüge verletzt, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 27. September 2010, Zl. 2010/12/0147, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren über diese Beschwerde einleitete und mit einer weiteren Verfügung vom 11. Jänner 2011 auf begründetes Ersuchen der belangten Behörde die dieser gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzte Frist bis Ende März d.J. erstreckte.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Leiter der Fachabteilung X mit Erledigung vom 4. März 2011 auf Ersuchen der belangten Behörde Umfang und Zweck der der Beschwerdeführerin - wie auch anderen Referenten in der dortigen Fachabteilung - erteilten Vollmacht näher erläuterte.Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Leiter der Fachabteilung römisch zehn mit Erledigung vom 4. März 2011 auf Ersuchen der belangten Behörde Umfang und Zweck der der Beschwerdeführerin - wie auch anderen Referenten in der dortigen Fachabteilung - erteilten Vollmacht näher erläuterte.
In einem weiteren Schritt holte die belangte Behörde von Dr. H, Fachpsychologe und Amtssachverständiger für Stellenbeschreibung und Stellenbewertung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 - Personal, ein Gutachten zur Frage der Bewertung der Stelle der Beschwerdeführerin - sowie der Stellen weiterer in der genannten Fachabteilung verwendeter Referenten - nach § 7 Stmk. L-DBR ein, welches auszugsweise lautet:In einem weiteren Schritt holte die belangte Behörde von Dr. H, Fachpsychologe und Amtssachverständiger für Stellenbeschreibung und Stellenbewertung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 - Personal, ein Gutachten zur Frage der Bewertung der Stelle der Beschwerdeführerin - sowie der Stellen weiterer in der genannten Fachabteilung verwendeter Referenten - nach Paragraph 7, Stmk. L-DBR ein, welches auszugsweise lautet:
"VORBEMERKUNGEN
I. Qualifikation des Gutachters römisch eins. Qualifikation des Gutachters
Der Unterfertigte ist Fachpsychologe/Gesundheitspsychologe, Wissenschaftlicher Oberrat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 - Personal und ehemaliger Leiter des Projekts 'Besoldungsreform Steiermark', in dessen Rahmen die weiter unten dargestellte Methode der Stellenbewertung der H GmbH beim Land Steiermark eingeführt wurde. Der Unterfertigte zeichnet für die Adaptierung der Original-Methode zum sogenannten 'Steiermark-Modell' verantwortlich, wie es im Punkt 'Methodische Grundlagen' dargestellt wird.
Als Amtssachverständiger der Landes-Personalabteilung für Fragen der Stellenbeschreibung und der Stellenbewertung sowohl nach dem Originalmodell der H GmbH als auch nach dem adaptierten Steiermark-Modell wurde der Unterfertigte von der H GmbH im Jahr 2000 ausgebildet und mehrfach zertifiziert.
In dieser Funktion absolvierte der Unterfertigte zahlreiche Fachvorträge zu Fragen der analytischen Stellenbewertung und zu Fragen der Novellierung von Besoldungssystemen in der öffentlichen Verwaltung in nahezu allen Landesverwaltungen Österreichs sowie vor namhaften sonstigen Organisationen.
II. Gesetzliche Grundlagen
…
III. Methodische Grundlagen
Die den Subfaktoren und ihren möglichen Ausprägungen zugeordneten Rohpunkte werden im 'Handbuch Stellenbewertung; H GmbH; F' dargestellt, welches den von H ausgebildeten und zertifizierten Sachverständigen im Zuge ihrer Ausbildung ausgehändigt wird und das somit auch in der Abteilung 5 - Personal, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verwendung durch die dortigen Amtssachverständigen aufliegt.
Dieses Handbuch des nunmehr H GmbH (vormals H GmbH) genannten Methodeneigners bildet naturgemäß das Originalmodell ab, das jedoch n i c h t in seiner Originalform beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Anwendung gelangt.
Um in weiterer Folge, die Steiermark-spezifischen Abweichungen vom Originalmodell darstellen zu können, wird hier zunächst das Originalmodell in seiner Struktur beschrieben:
III.1 Das Original-Bewertungsmodell der H GmbH römisch drei.1 Das Original-Bewertungsmodell der H GmbH
Das Modell der H GmbH (Europazentrale: F) zur Bewertung von Arbeit geht auf das sogenannte Genfer Schema zurück, das 1950 im Rahmen einer internationalen Tagung zur Arbeitsbewertung in Genf erarbeitet wurde (vgl. SIEPMANN, H. und SIEPMANN, U, Stellenbewertung für Kommunalbeamte, Carl Heymanns Verlag, München, 2001).Das Modell der H GmbH (Europazentrale: F) zur Bewertung von Arbeit geht auf das sogenannte Genfer Schema zurück, das 1950 im Rahmen einer internationalen Tagung zur Arbeitsbewertung in Genf erarbeitet wurde vergleiche SIEPMANN, H. und SIEPMANN, U, Stellenbewertung für Kommunalbeamte, Carl Heymanns Verlag, München, 2001).
Bereits dieses Urmodell bewertet Arbeit auf der Grundlage einer multifaktoriellen Struktur, in dem getrennt voneinander die geistigen Anforderungen, die körperlichen Anforderungen, die Verantwortung und die Arbeitsbedingungen von Arbeitsplätzen bewertet werden.
In Anlehnung an dieses Modell entwickelte der Amerikaner Edward Northrup H(1891-1958), die heute weltweit am häufigsten angewandte Methode zur Arbeitsbewertung, die mittlerweile in mehr als 5000 öffentlichen und privaten Organisationen eingesetzt wird. In Gesamt-Europa setzen rund 75% aller großen Unternehmen, die Stellenbewertung betreiben, die H-Methode ein (Quelle: …).
III.1.1 Die Faktorenstruktur
Das Originalmodell der H GmbH weist 3 Hauptfaktoren auf:
o Wissen - Das gesamte Wissen ist die
Kombination aus Wissenstiefe und Wissensbreite.
Hierbei ist Wissen die Summe jeder Art von Kenntnissen und
Fähigkeiten, wie auch immer erworben, die zur Erbringung
der von der Stelle geforderten
Standardleistungen benötigt werden.
o Denkleistung - umschließt das Ausmaß an
selbständigem Denken, das an einer Stelle zum
Identifizieren, Analysieren und Lösen von Problemen
benötigt wird. Die Denkleistung wird in dem Maße
verringert, wie das Denken durch Vorgabe
von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und
klaren Zielen begrenzt bzw. an andere delegiert wird.
o Verantwortung - damit wird im Originalmodell
die Zuständigkeit für Handlungen und ihre
Folgen bezeichnet, wobei sich diese Zuständigkeit
ausschließlich auf Geldbeträge bezieht, die von der zu bewertenden
Stelle beeinflusst werden können. Je nach dem Grad
der möglichen persönlichen Einflussnahme auf diese
G e l d b e t r ä g e verändert sich per Definition
auch das Maß der Verantwortung.
Jeder der 3 Hauptfaktoren unterteilt sich in der Folge in ihm
untergeordnete Subfaktoren:
Die Subfaktoren zum Hauptfaktor Wissen:
o Ausbildung und Erfahrung - umfasst den Bogen
von relativ rasch erlernbaren praktischen
Vorgehensweisen, über die Kenntnis spezieller
Techniken bis hin zum vollständigen Beherrschen
wissenschaftlicher Grundlagen.
o Führung und Koordination - umfasst
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Planung,
Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen
und Mittel sowie zur Integration mehr oder weniger
unter-schiedlicher Funktionen.
o Fähigkeit im Umgang mit Menschen - umfasst
die erforderlichen Fähigkeiten im direkten
Umgang mit Menschen entweder im Rahmen
interner Beziehungen im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und
Mitarbeitern oder im Rahmen externer Beziehungen,
etwa als 'Verkäufer' im weiteren Sinne von Produkten.
Die Subfaktoren zum Hauptfaktor Denken:
o Operatives/strategisches Denken - beurteilt,
inwiefern Denkmethoden oder 'Rezepte' vorgegeben
sind, beziehungsweise wie groß der Denkrahmen der
Stelle ist.
o Problemlösung und Kreativität - beurteilt
das Ausmaß, in dem selbständige Lösungen
zu finden sind, beziehungsweise den Grad
schöpferischer Tätigkeit bei der Lösung von Problemen.
Die Subfaktoren zum Hauptfaktor Verantwortung:
o Handlungsfreiheit - als Kriterium dafür,
inwieweit eine Stelle Ergebnisse beeinflussen
kann. Je größer sie ist, desto stärker kann sich die Leistung der
Stelle auf die Verbesserung von Ergebnissen
auswirken, jedoch steigt damit auch das Risiko für
Fehlentscheidungen.
o Beeinflusste Größe (Dimension) - die Basis
für diesen Bewertungs- Subfaktor bilden
sogenannte 'dynamische Geldwerte' (EUR/Jahr). Geldwerte
können entweder Kostencharakter (z.B. Projektkosten, Budgets)
oder Ertragscharakter (z.B. Umsatz,
Gewinn) haben. Zur Heranziehung
einheitlicher dynamischer Geldwerte veröffentlicht die H GmbH
jährlich valorisierte Tabellen mit enthaltenen Beträgen.
o Art der Einflussnahme - durch diesen
Bewertungs-Subfaktor wird bewertet, wie
unmittelbar und direkt eine Stelle auf Ergebnisse einwirkt,
oder wie weit entfernt und mittelbar sie Möglichkeiten
des Einwirkens auf Ergebnisse hat.
III.2 Das Steiermark-Modell als Abwandlung vom
Originalmodell der H GmbH
Das Land Steiermark hat sich im Rahmen der in den Jahren 1999
bis 2003 durchgeführten Besoldungsreform dazu bekannt, die
Gehaltsfindung zukünftig auf der Grundlage einer analytischen
Arbeitsbewertung abzuwickeln. Damit soll sichergestellt werden,
dass das bisherige stark ausbildungs- und personenorientierte
Besoldungssystem nach Dienstklassen abgelöst wird, von einem
stellenorientierten neuen Gehaltssystem nach Gehaltsklassen.
Die Grundlage für die Zuordnung einer Stelle zu einer der 24 neuen Gehaltsklassen bildet dabei jene Punktesumme, die im Rahmen einer analytischen Stellenbewertung für die zu bewertende Stelle ermittelt wird.
Damit der sehr sensible Vorgang der Bewertung einer Stelle standardisiert und objektiv durchgeführt werden kann, entschloss sich das Land Steiermark das Bewertungsmodell der H GmbH zu erwerben und einzusetzen.
Im Bewertungsmodell der H GmbH wird wie zuvor dargestellt, der Bewertungshauptfaktor Verantwortung dadurch bewertet, indem zu beurteilen ist, in welchem Ausmaß an einer Stelle die unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung von konkreten Geldwerten stattfindet. Das Land Steiermark hat für sich jedoch festgestellt, dass eine derartige Darstellung der Verantwortung für die Allgemeine Verwaltung nicht zielführend ist, da sich in dieser Realität Verantwortung nicht durch die mehr oder weniger direkte Beeinflussung von Geldwerten ausdrückt.
Auf Grund dieser Überlegungen hat sich das Land Steiermark dazu entschlossen, den Hauptfaktor Verantwortung durch die Art und Weise der Einflussnahme einer Stelle auf die Geschäftsprozesse der Landesverwaltung darzustellen und zu bewerten. Durch diesen Eingriff ergibt sich eine im Vergleich zum H-Originalmodell veränderte Faktorenstruktur. Die Höhe der Bewertungspunkte, die mit dem Steiermark-Modell erreicht werden kann, unterscheidet sich jedoch n i c h t vom Originalmodell, so dass sich beim Land Steiermark letztlich nur der Weg zu den Punkten vom Originalmodell unterscheidet, die erzielbaren Punktesummen selbst unterscheiden sich nicht vom Originalmodell.
III.2.1 Die Faktorenstruktur des Steiermark- römisch drei.2.1 Die Faktorenstruktur des Steiermark-
Modells
In der hier zusammengefassten Wiedergabe des § 7 Stmk. L-DBR, der Steiermärkischen Einreihungsverordnung (StEVO) sowie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage XIV. GPStLT RV EZ 1016/1, weist das Steiermark-Modell folgende Struktur auf:In der hier zusammengefassten Wiedergabe des Paragraph 7, Stmk. L-DBR, der Steiermärkischen Einreihungsverordnung (StEVO) sowie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage römisch vierzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1016/1, weist das Steiermark-Modell folgende Struktur auf:
3 Hauptfaktoren
o Wissen - Jede Stelle erfordert ein
bestimmtes Wissen (Kenntnisse,
Fähigkeiten, Fertigkeiten, Erfahrungen), welches durch schulische
oder universitärische Ausbildung, Kurse
oder langjährige Erfahrung erworben wurde. Es
zeichnet sich durch die 'Tiefe' aus, mit welcher die jeweilige
Materie beherrscht wird und ist in einer
gewissen 'Breite' gegeben mit der das Wissen über
verschiede-ne Fachgebiete angewendet wird (Tiefen- und
Breitenwissen).
o Denken - Neben einem festgestellten Ausmaß
an Wissen ist an jeder Stelle Denkarbeit zu
leisten. Im Bewertungsfaktor 'Denken' werden Aspekte der
Handlungsfreiheit als Anforderung an das selbständige
Erkennen, Analysieren und Bewerten von
Problemstellungen ebenso wie die
Anforderungen der Stelle an die selbständige, schöpferisch-
kreative Entwicklung von Lösungen bewertet.
o Verantwortung - In der Bewertung des
Hauptfaktors 'Verantwortung' wird bestimmt, welche
Verantwortung durch den Einfluss auf die Prozesse der
Landesverwaltung einer Stelle zukommt. Die Ausprägung reicht
von Ausbildungsstellen, die keine
Neuentwicklungen oder sonstige
leistungsorientierte Prozessbeiträge liefern, bin hin zur
operativen Ausführung auf der Basis
fremder Vorgaben.
Jeder der 3 Hauptfaktoren unterteilt sich in Subfaktoren, die durch tabellarische Darstellungen bewertender Beschreibungen ergänzt werden (vgl. StEVO). In der folgenden Darstellung dieser Tabellen wurde die Spalte Rohpunktewert in Entsprechung zum Handbuch Stellenbewertung der H GmbH eingefügt.Jeder der 3 Hauptfaktoren unterteilt sich in Subfaktoren, die durch tabellarische Darstellungen bewertender Beschreibungen ergänzt werden vergleiche , StEVO). In der folgenden Darstellung dieser Tabellen wurde die Spalte Rohpunktewert in Entsprechung zum Handbuch Stellenbewertung der H GmbH eingefügt.
…
IV. Bildung von Rohpunkten und deren Umrechnung in
H-Punkte
IV.1 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den
Hauptfaktor Wissen und deren Umrechnung in H-Punkte
Zur Bewertung des Hauptfaktors Wissen wählt der Sachverständige für jeden Subfaktor aus der ihm zugeordneten Tabelle mit den beschreibenden Ausprägungen jeweils jene Ausprägung aus, die auf die Stelle am besten und eindeutigsten zutrifft.
Jeder ausgewählten Ausprägung ist ein Rohpunktewert zugeordnet. Die Rohpunktewerte der ausgewählten Ausprägung werden addiert. Es gilt:
Rohpunktewert Fachwissen
+
Rohpunktewert Managementwissen
+
Rohpunktewert Kommunikation
= Rohpunktewert Wissen
In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Rohpunktewert für den Hauptfaktor Wissen gemäß der H-Bewertungstabelle für das Wissen (vgl. Handbuch Stellenbewertung H GmbH), in einen endgültigen H-Punktewert transformiert. Diese Transformation erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Rohpunktewert für den Hauptfaktor Wissen gemäß der H-Bewertungstabelle für das Wissen vergleiche Handbuch Stellenbewertung H GmbH), in einen endgültigen H-Punktewert transformiert. Diese Transformation erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:
#htmltmp1#
So ergibt beispielsweise ein ermittelter Wer von 20 Rohpunkten nach der Transformation einen Wert von 460 H-Punkten.
IV.2 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den römisch vier.2 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den
Hauptfaktor Denken und deren Umrechnung in H-Punkte
Zur Bewertung des Hauptfaktors Denken wählt der Sachverständige wiederum für jeden untergeordneten Subfaktor (Denkrahmen, Kreativität) aus der zugeordneten Tabelle mit den beschreibenden Ausprägungen jeweils jene Ausprägung, die auf die Stelle der besten und eindeutigsten zutrifft.
Jeder ausgewählten Ausprägung ist ein Rohpunktewert zugeordnet. Die Rohpunktewerte der ausgewählten Ausprägungen werden addiert. Es gilt:
Rohpunktewert Denkrahmen
+
Rohpunktewert Kreativität
= Rohpunktewert Denken
In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Rohpunktewert für den Hauptfaktor Denken gemäß der H-Bewertungstabelle für die Denkleistung (vgl. Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), zunächst in einen Prozentwert transformiert. Diese Transformation erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:#htmltmp2#In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Rohpunktewert für den Hauptfaktor Denken gemäß der H-Bewertungstabelle für die Denkleistung vergleiche Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), zunächst in einen Prozentwert transformiert. Diese Transformation erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:#htmltmp2#
So ergibt beispielsweise ein ermittelter Wert von 10 Rohpunkten nach dieser Transformation einen Wert von 33 %.
In einem dritten Schritt werden bei den Spaten der nachfolgenden Umrechnungstabelle (vgl. Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), zuerst die schon ermittelten H-Punkte für den Hauptfaktor Wissen nachgeschlagen. In den Zeilen wird der ermittelte Prozentwert für den Subfaktor Denken nachgeschlagen. Im Kreuzungspunkt der beiden Werte lassen sich sodann die H-Punkte für den Hauptfaktor Denken ablesen:In einem dritten Schritt werden bei den Spaten der nachfolgenden Umrechnungstabelle vergleiche , Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), zuerst die schon ermittelten H-Punkte für den Hauptfaktor Wissen nachgeschlagen. In den Zeilen wird der ermittelte Prozentwert für den Subfaktor Denken nachgeschlagen. Im Kreuzungspunkt der beiden Werte lassen sich sodann die H-Punkte für den Hauptfaktor Denken ablesen:
#htmltmp3#
Bei einem ermittelten H-Punktewert für das Wissen in der Höhe von 460 Punkten ergab ein Denkrohwert von 10 einen Prozentwert von
33.
Aus dem Kreuzungspunkt der Werte 33 % und 460 H-Punkte im Hauptfaktor Wissen, ergibt sich demnach ein H-Punktewert von 152.
IV.3 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den römisch vier.3 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den
Hauptfaktor Verantwortung und deren Umrechnung in H-Punkte
Zur Bewertung des Hauptfaktors Verantwortung wählt der Sachverständige für den einzigen untergeordneten Subfaktor Prozessbeitrag, aus der ihm zugeordneten Tabelle mit den beschreibenden Ausprägungen jene Ausprägung aus, die auf die Stelle am besten und eindeutigsten zutrifft.
In einem zweiten Schritt werden bei den Zeilen der nachfolgenden Umrechnungstabelle (vgl. Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), die schon ermittelten H-Punkte für den Hauptfaktor Denken nachgeschlagen. In den Spalten wird der ermittelte Rohpunkte-Wert für den Subfaktor Prozessbeitrag nachgeschlagen. Im Kreuzungspunkt der beiden Werte lassen sich sodann die H-Punkte für den Hauptfaktor Verantwortung ablesen.In einem zweiten Schritt werden bei den Zeilen der nachfolgenden Umrechnungstabelle vergleiche Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), die schon ermittelten H-Punkte für den Hauptfaktor Denken nachgeschlagen. In den Spalten wird der ermittelte Rohpunkte-Wert für den Subfaktor Prozessbeitrag nachgeschlagen. Im Kreuzungspunkt der beiden Werte lassen sich sodann die H-Punkte für den Hauptfaktor Verantwortung ablesen.
#htmltmp4#
So ergibt ein Rohpunkte-Wert von 7 im Subfaktor Prozessbeitrag bei zuvor ermittelten 76 H-Punkten für den Hauptfaktor Denken einen H-Punktewert von 115 für den Hauptfaktor Verantwortung.
IV.4 Die Bildung des Bewertungsendergebnisses in H- römisch vier.4 Die Bildung des Bewertungsendergebnisses in H-
Punkten
Nach der Ermittlung der Rohpunkte für alle Bewertungs-Hauptfaktoren sind diese, wie zuvor ausgeführt, in H-Punkte zu transformieren. In einem letzten Verrechnungsschritt werden dann die ermittelten H-Punkte der 3 Hauptfaktoren zu einem Gesamtergebnis addiert. Es gilt:
H-Punkte Wissen
+
H-Punkte Denken
+
H-Punkte Verantwortung
= Bewertungs-Endergebnis
Zu den Ausführungen über die Rohpunkteermittlung und deren Transformation in H-Punkte ist aus sachverständiger Sicht festzustellen, dass es sich dabei um einen durchaus komplizierten und fehleranfälligen Vorgang handelt. Die für Stellenbewertungen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zuständige Abteilung 5 - Personal, bedient sich daher zur Vermeidung allfälliger Ablese- und Transformationsfehler einer EDV-Lösung, die die gesamte Punkteermittlung gemäß den zuvor dargestellten Schritten und gemäß den dargestellten Umrechnungstabellen automatisch und frei von Ablese- oder Transformationsfehlern durchführt.
V. Die Einreihung eines Bewertungs-Endergebnisses römisch fünf. Die Einreihung eines Bewertungs-Endergebnisses
in die 24 Gehaltsklassen des Besoldungsschemas gemäß § 6 Stmk. L-DBRin die 24 Gehaltsklassen des Besoldungsschemas gemäß Paragraph 6, Stmk. L-DBR
Nach der Ermittlung des Bewertungs-Endergebnisses in Form von H-Punkten, kann der ermittelte Punktewert einer der insgesamt 24 Gehaltsklassen gemäß § 6 Stmk. L-DBR und den ihnen zugewiesenen Punkteklassen zugeordnet werden (sog. Einreihung). Hierbei ist folgende Tabelle zu verwenden:Nach der Ermittlung des Bewertungs-Endergebnisses in Form von H-Punkten, kann der ermittelte Punktewert einer der insgesamt 24 Gehaltsklassen gemäß Paragraph 6, Stmk. L-DBR und den ihnen zugewiesenen Punkteklassen zugeordnet werden (sog. Einreihung). Hierbei ist folgende Tabelle zu verwenden:
…
BEFUND
VI. Die zur Stellenbewertung anstehenden Stellen römisch sechs. Die zur Stellenbewertung anstehenden Stellen
Dem Unterfertigten wurden 3 Stellen aus der Fachabteilung X, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zur gutachterlichen Bewertung nach jenem Bewertungsmodell vorgelegt, das zuvor als das Steiermark-Modell dargestellt wurde. Es handelt sich dabei um die folgenden Stellen:Dem Unterfertigten wurden 3 Stellen aus der Fachabteilung römisch zehn, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zur gutachterlichen Bewertung nach jenem Bewertungsmodell vorgelegt, das zuvor als das Steiermark-Modell dargestellt wurde. Es handelt sich dabei um die folgenden Stellen:
FA X-0.0-09 'Referent' - Stelleninhaber Mag. G. P.
FA X-0.0-10 'Referent' - Stelleninhaber Mag. G. N. FA X-0.0-11 'Referent' … (Beschwerdeführerin)
VII. Die organisatorische Einbettung römisch sieben. Die organisatorische Einbettung
Das unten dargestellte Organigramm der Fachabteilung X wurde mit Stichtag 24. 2. 2011 von der Abteilung 5 - Personal erstellt. Es weist zu diesem Stichtag lediglich 2 von den 3 zur Bewertung anstehenden Stellen aus. Es fehlt in der Darstellung die Stelle FAX-0.0-11 'Referent' - mit der … (Beschwerdeführerin). Dies deshalb, da sich die Stelleninhaberin zum Zeitpunkt der Organigramm-Erstellung in Karenz befand und die Stelle deshalb ausgeblendet - aber grundsätzlich immer noch vorhanden - war.Das unten dargestellte Organigramm der Fachabteilung römisch zehn wurde mit Stichtag 24. 2. 2011 von der Abteilung 5 - Personal erstellt. Es weist zu diesem Stichtag lediglich 2 von den 3 zur Bewertung anstehenden Stellen aus. Es fehlt in der Darstellung die Stelle FAX-0.0-11 'Referent' - mit der … (Beschwerdeführerin). Dies deshalb, da sich die Stelleninhaberin zum Zeitpunkt der Organigramm-Erstellung in Karenz befand und die Stelle deshalb ausgeblendet - aber grundsätzlich immer noch vorhanden - war.
…
VIII. Die Stellenbeschreibungen
…
IX. Sonstige, für die Bewertung relevante
Grundlagen
Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind in der Bewertung von Stellen
jedenfalls solche Beweismittel heranzuziehen, die die
tatsächlichen Verwendungsverhältnisse der jeweiligen
Stelleninhaber abbilden (vgl. VwGH 20. 5. 2008, 2005/12/0012).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe, werden diesem Gutachten zusätzlich zu den obgenannten Stellenbeschreibungen die folgenden ergänzenden Beweismittel zu Grunde gelegt:
IX.1 Vollmacht … vom 16. April 2004 (BEILAGE 1)
…
IX.2 Niederschrift der Abteilung 5 - Personal -
ohne Datum (BEILAGE 2)
…
IX.3 Schreiben des Leiters der Fachabteilung
X an die Abteilung 5 - Personal vom 06. Juli 2007 (BEILAGE
3)
…
IX.4 Stellenbeschreibung FAX-0.0-01
…
IX.5 Protokoll vom 9. Juli 2007 über die
Besprechung mit Herrn Hofrat Dr. T. - Leiter der FAX -
Verfassungsdienst am 16. Mai 2007, (BEILAGE 4)
…
IX.6 Stellungnahme des Leiters der Fachabteilung
X zum Protokoll über die Besprechung vom 16. 5. 2007, vom
3. August 2007 (BEILAGE 5)
…
GUTACHTEN
…
XVI. Herleitung des Bewertungs-Endergebnisses in H- römisch sechzehn. Herleitung des Bewertungs-Endergebnisses in H-
Punkten
Punkteermittlung Hauptfaktor WISSEN
Die nachfolgend abgebildeten Ausprägungen bei den Subfaktoren wurden zur Bewertung der Stellen ausgewählt:#htmltmp5#
Auf die Rohpunkte-Summe = 17 ist eine Transformation nach der folgenden Tabelle (verkürzte Darstellung) anzuwenden:#htmltmp6#
Demnach ergeben 17 Rohpunkte im Hauptfaktor WISSEN 304 H-Punkte. Punkteermittlung Hauptfaktor DENKEN
Die nachfolgend abgebildeten Ausprägungen bei den Subfaktoren wurden für die Bewertung der Stellen herangezogen:#htmltmp7#
Auf die Summe der Rohpunktewerte = 12 ist zunächst eine Transformation in Prozentwerte nach der nachfolgenden Tabelle (verkürzte Darstellung) anzuwenden:#htmltmp8#
In der Umrechnung von 12 Rohpunkten ergibt sich ein Wert von 43 Prozentpunkten.
In einer weiteren Transformation ist zunächst der erzielte H-Punktewert für das Wissen = 304 auf den Spalten der nachfolgenden Tabelle nachzuschlagen. Danach ist der soeben ermittelte Prozentwert für das Denken = 43 in den Zeilen der Tabelle nachzuschlagen.
…
Im Kreuzungspunkt beider Linien findet sich der H-Punktewert
für den Hauptfaktor DENKEN = 132.
Punkteermittlung Hauptfaktor VERANTWORTUNG
Die nachfolgend abgebildeten Ausprägungen bei den Subfaktoren wurden für die Bewertung der Stellen herangezogen:#htmltmp9#
Auf die Summe der Rohpunkte-Summe = 7 ist eine Transformation nach der folgenden Tabelle (verkürzte Darstellung) anzuwenden:#htmltmp10#
So ist zunächst der ermittelte Rohwert für die Verantwortung = 7 in den Spalten der Tabelle nachzuschlagen. Danach ist der ermittelte H-Punktewert für das Denken = 132 in den Zeilen der Tabelle nachzuschlagen. Im Kreuzungspunkt beider Linien findet sich der H-Punktewert für den Hauptfaktor VERANTWORTUNG = 200.
XVII. Ermittlung des Bewertungs-Endergebnisses römisch siebzehn. Ermittlung des Bewertungs-Endergebnisses
Das Bewertungs-Endergebnis ergibt sich durch die folgende Addition:
WISSEN 304 H-Punkte +
DENKEN 132 H-Punkte + VERANTWORTUNG 200 H-Punkte = ENDERGEBNIS 636 H-Punkte XVII. Einreihung in eine Gehaltsklasse gem. § 6 Stmk. L-DBR DENKEN 132 H-Punkte + VERANTWORTUNG 200 H-Punkte = ENDERGEBNIS 636 H-Punkte römisch siebzehn. Einreihung in eine Gehaltsklasse gem. Paragraph 6, Stmk. L-DBR
Aufgrund des ermittelten Bewertungs-Endergebnisses von 636 H-Punkten sind die drei zu bewertenden Stellen in die Gehaltsklasse ST 16 (reichend von 578 - 665 H-Punkten) einzureihen."
Mit Erledigung vom 22. März 2011 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör zu diesem Gutachten binnen einer Frist ein.
Zunächst nahm der Leiter der Fachabteilung X mit Erledigung vom 31. März 2011 zu diesem Gutachten Stellung, in der er der Bewertung des Subfaktors "Kreativität" im Hinblick auf die Aufgaben der Beschwerdeführerin als Legistin und Referentin für Z und der Bewertung des Subfaktors "Managementwissen" im Hinblick auf die Lenkungsfunktion und den Einfluss auf andere Stellen und auf die Bedeutung der Teilnahme an gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen hinwies.Zunächst nahm der Leiter der Fachabteilung römisch zehn mit Erledigung vom 31. März 2011 zu diesem Gutachten Stellung, in der er der Bewertung des Subfaktors "Kreativität" im Hinblick auf die Aufgaben der Beschwerdeführerin als Legistin und Referentin für Z und der Bewertung des Subfaktors "Managementwissen" im Hinblick auf die Lenkungsfunktion und den Einfluss auf andere Stellen und auf die Bedeutung der Teilnahme an gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen hinwies.
Schließlich nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. April 2011 Stellung, in der sie monierte, dass weiterhin einige ausführliche Stellungnahmen des Dienststellenleiters, das Anforderungsprofil der Stelle sowie wesentliche Aussagen aus aufgenommenen Protokollen und Niederschriften außer Acht gelassen worden seien. Das Gutachten stütze sich über weite Strecken auf Tatsachenbehauptungen, die nicht aus den herangezogenen Ermittlungsergebnissen ableitbar seien. Somit liege nach wie vor eine "falsche" Bewertung im Bereich der Subfaktoren "Managementwissen" und "Kreativität" sowie eine abweichende Bewertung beim Subfaktor "Prozessbeitrag" vor.
Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin war eine Stellungnahme von P - den die Beschwerdeführerin schon im ersten Rechtsgang als Privatgutachter beigezogen hatte - angeschlossen, die zu folgender Zusammenfassung gelangte:
"Zusammenfassung:
Die im Gutachten der Abteilung 5 Personal getroffene
Zuordnung beim Subfaktor Prozessbeitrag
unterscheidet sich zwar von der in meinem
Gutachten getroffenen Zuordnung, ist aber aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ableitbar und
fachlich vertretbar.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Gutachten Parteiengehör freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X00Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012