TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/27 2009/13/0142

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §293a;
BAO §3 Abs2 litc;
BAO §3 Abs2 litd;
VwRallg;
  1. BAO § 293a heute
  2. BAO § 293a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 293a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 293a gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 3 heute
  2. BAO § 3 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 3 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021
  4. BAO § 3 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BAO § 3 gültig von 01.01.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. BAO § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BAO § 3 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. BAO § 3 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. BAO § 3 gültig von 30.12.2000 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. BAO § 3 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. BAO § 3 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  13. BAO § 3 gültig von 01.12.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  14. BAO § 3 gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  15. BAO § 3 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 3 heute
  2. BAO § 3 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 3 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021
  4. BAO § 3 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BAO § 3 gültig von 01.01.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. BAO § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BAO § 3 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. BAO § 3 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. BAO § 3 gültig von 30.12.2000 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. BAO § 3 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. BAO § 3 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  13. BAO § 3 gültig von 01.12.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  14. BAO § 3 gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  15. BAO § 3 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Juli 2009, Zl. RV/1300-W/09, miterledigt RV/1321-W/09 und RV/1369-W/09, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 10. Februar 2009, den er mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 berichtigte, vom Finanzamt "gemäß BAO § 293a" die "Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004 in der Höhe von Euro 400,00".Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 10. Februar 2009, den er mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 berichtigte, vom Finanzamt "gemäß BAO Paragraph 293 a, die "Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004 in der Höhe von Euro 400,00".

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 3. April 2009 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10./16. Februar 2009 sowie zwei auf § 293a BAO gestützte Anträge der Erika K vom 12. Februar 2009 und 16. Februar 2009, mit denen diese die Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2001 (Antrag vom 12. Februar 2009) bzw. die Aufhebung oder Änderung der Buchung der Voranmeldung Umsatzsteuer 02/2005 (Antrag vom 16. Februar 2009) begehrte, zurück.Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 3. April 2009 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10./16. Februar 2009 sowie zwei auf Paragraph 293 a, BAO gestützte Anträge der Erika K vom 12. Februar 2009 und 16. Februar 2009, mit denen diese die Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2001 (Antrag vom 12. Februar 2009) bzw. die Aufhebung oder Änderung der Buchung der Voranmeldung Umsatzsteuer 02 aus 2005, (Antrag vom 16. Februar 2009) begehrte, zurück.

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. April 2009 brachte der Beschwerdeführer am 15. April 2009 beim Finanzamt und am 16. April 2009 bei der belangten Behörde gleichlautende

Berufungsschriftsätze wie folgt ein:

"(Finanzamt bzw. belangte Behörde)

Betrifft: BUMI 2/2004 vom 22.03.2004, Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen in der Höhe von 400,00 Euro mein Antrag vom 10.02.2009, Berichtigung vom 16.02.2009, Zurückweisungsbescheid vom 03.04.2009Betrifft: BUMI 2 aus 2004, vom 22.03.2004, Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen in der Höhe von 400,00 Euro mein Antrag vom 10.02.2009, Berichtigung vom 16.02.2009, Zurückweisungsbescheid vom 03.04.2009

Ich bringe hiemit

Berufung

gegen den Zurückweisungsbescheid vom 03.04.2009 ein.

BEGRÜNDUNG:

     1.)        Im gegenständlichen Zurückweisungsbescheid ist

nicht dargetan, warum eine unrichtige Buchung von Nebenansprüchen

nicht aufgehoben oder geändert werden kann. Der

Zurückweisungsbescheid vom 03.04.2009 ist daher mangelhaft und

rechtswidrig.

     2.)        Die gegenständliche Buchung ist unrichtig, da ein

relevanter Bescheid mangels Zustellung nicht wirksam wird. (Ritz,

ÖStZ 1990, 257).

     3.)        Mein berichtigter Antrag vom 16.02.2009 gilt auch

als Berufungsbegründung.

     4.)        Mein Antrag vom 10.02.2009 und die Berichtigung

vom 16.02.2009 betreffen keine Mutwillensstrafen sondern Zwangs- und Ordnungsstrafen. Der Zurückweisungsbescheid vom 03.04.2009 ist daher mangelhaft und rechtswidrig.

Ich beantrage die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 03.04.2009."

Am 17. April 2009 und am 21. April 2009 brachte der Beschwerdeführer zudem zwei weitere Berufungsschriftsätze gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. April 2009 ein, in denen er ausführte, er habe die Anträge vom 12. Februar 2009 (Schriftsatz vom 17. April 2009) und vom 16. Februar 2009 (Schriftsatz vom 21. April 2009) nicht eingebracht. Mit der Begründung, dass "man einen nicht gestellten Antrag nicht zurückweisen kann", beantragte er jeweils "die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 03.04.2009".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Berufungen (des Beschwerdeführers) vom 15. April 2009, 16. April 2009, 17. April 2009 und 21. April 2009 gegen den Zurückweisungsbescheid des (Finanzamtes) vom 3. April 2009" ab und begründete die Abweisung wie folgt:

"Zu den verfahrensgegenständlichen Mutwillensstrafen wurden in den letzten Jahren bereits Verfahren nach anderen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung initiiert. Dem (Beschwerdeführer) ist aus den vor (der belangten Behörde) und dem VwGH ausgetragenen Verfahren unzweifelhaft bekannt, dass es sich bei den den Buchungen zu Grunde liegenden Bescheiden um Bescheide hinsichtlich der Verhängung von Mutwillenstrafen gehandelt hat. Die Aufhebung der Buchungen wurde bereits in Abrechnungsbescheidverfahren ohne Erfolg begehrt, die neuerliche Befassung der Abgabenbehörden mit diesen nicht auf gesetzlichen Ansprüchen basierenden Anträgen ist daher als eine nicht auf Rechtsschutzinteresse basierende Aktion zu werten, daher konnte im Sinne einer effizienten Verfahrensabhandlung von der Zitierung der einzelnen Antrags- und Berufungstexte abgesehen werden.

Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach § 293a BAO.Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach Paragraph 293 a, BAO.

Hinsichtlich des Antrages zum Thema der Verbuchung einer Umsatzsteuerfestsetzung ist ebenfalls eine nicht zutreffende Norm als Antragsgrundlage angeführt worden, da es sich auch diesbezüglich nicht um einen Antrag zu einer Nebengebühr handelt.

Die Anträge wurden somit zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines auf § 293a BAO gestützten Antrages vom 10./16. Februar 2009 auf "Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004" abgewiesen wurde, ist darauf zu verweisen, dass § 293a BAO ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden ist. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 293a Tz 1). Die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträgen sowie die Kosten der Ersatzvornahme (§ 3 Abs. 2 lit. c BAO) stellen - worauf bereits das Finanzamt im Zurückweisungsbescheid vom 3. April 2009 zutreffend hingewiesen hat - Nebenansprüche und nicht Nebengebühren dar. Der auf § 293a BAO gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 10./16. Februar 2009 wurde daher vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen. Auch die Abweisung der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Berufung erfolgte zu Recht.Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines auf Paragraph 293 a, BAO gestützten Antrages vom 10./16. Februar 2009 auf "Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004" abgewiesen wurde, ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 293 a, BAO ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden ist. Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 293 a, Tz 1). Die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträgen sowie die Kosten der Ersatzvornahme (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, BAO) stellen - worauf bereits das Finanzamt im Zurückweisungsbescheid vom 3. April 2009 zutreffend hingewiesen hat - Nebenansprüche und nicht Nebengebühren dar. Der auf Paragraph 293 a, BAO gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 10./16. Februar 2009 wurde daher vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen. Auch die Abweisung der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Berufung erfolgte zu Recht.

Auch das Vorbringen, wonach sich die Abweisung der Berufung als rechtswidrig erweise, weil das Finanzamt mit Bescheid vom 3. April 2009 auch Anträge zurückgewiesen habe, die nicht den Beschwerdeführer sondern Erika K beträfen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung der Anträge von Erika K in keinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 27. Juni 2012

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009130142.X00

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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