RS Vwgh 2007/12/12 2005/04/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2007
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140;
KOG 2001 §11;
ORF-G 2001 §13 Abs3;
ORF-G 2001 §36 Abs5;
ORF-G 2001 §37 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 5 (Hier: Der ORF wurde gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G in näher bezeichneter Weise zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Verletzung des ORF-G und gemäß § 36 Abs. 5 leg. cit. zur Erbringung eines Nachweises in Form von Aufzeichnungen dieser Sendung verpflichtet).

Stammrechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204, erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung, der ORF habe eine Entscheidung über die Verletzung des ORF-G zu veröffentlichen und hierüber Nachweise zu erbringen, nicht für rechtswidrig. (Im vorliegenden Fall wurde dem ORF aufgetragen, näher bezeichnete Entscheidungen zu verlesen und dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G hierüber einen Nachweis in Form von (Sendungs-)Aufzeichnungen vorzulegen.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040243.X04

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten