TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/28 2009/15/0069

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §203 Abs1;
ASVG §205 Abs1;
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 litc;
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. ASVG § 205 heute
  2. ASVG § 205 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, 8530 Deutschlandsberg, Bahnhofstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 4. Februar 2009, Zl. RV/0504-G/08, betreffend Einkommensteuer 2005 (mitbeteiligte Partei: MH in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der im Jahr 1937 geborene, in Österreich ansässige Mitbeteiligte bezieht neben seiner inländischen Pension eine Rente aus der Schweiz, die er in der Einkommensteuererklärung 2005 mit 1.642,40 EUR auswies.

Aufgrund eines Vorhaltes brachte der Mitbeteiligte vor, er beziehe seit 1995 wegen eines schweren Arbeitsunfalles in der Schweiz von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine kombinierte Unfallrente, die in Österreich teilweise steuerfrei sei. Da er durch den Unfall für seinen Beruf erwerbsunfähig geworden sei, erhalte er die Unfallrente und noch zusätzlich für sich und seine Gattin die normale Rente. Die Rente sei wegen des Unfallanteiles zu 68% steuerfrei. Im Jahr 2005 habe er für sich eine Gesamtrente von monatlich 338 SFR bezogen, von welcher 32% (108,16 SFR) steuerpflichtig seien. Für die Ehefrau habe er eine Rente von monatlich 104 SFR bezogen. Steuerpflichtig seien daher monatlich insgesamt 212,16 SFR, umgerechnet seien das im gesamten Streitjahr 1.642,40  EUR.

Abweichend von der Steuererklärung unterzog das Finanzamt den Gesamtbetrag der Schweizer Rente von 3.400 EUR (monatlich 442 SFR) der Einkommensteuer.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Mitbeteiligte aus, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf Grund des Arbeitsunfalles in der Schweiz ausbezahlte Invalidenrente entspreche einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung und sei daher insgesamt steuerfrei. Die Rente beruhe auf ehemaligen Pflichtbeitragszahlungen während seines Arbeitsaufenthaltes in der Schweiz. Für seine Ehefrau sei eine Zusatzrente von monatlich 104 SFR ausbezahlt worden, die bloß aus verrechnungstechnischen Gründen auf sein Bankkonto überwiesen worden sei. Bisher sei diese Zusatzrente auch dem Mitbeteiligten als eigene Rente zugerechnet worden.

In der Folge ersuchte das Finanzamt in der Schweiz um Auskunft darüber, ob die Zusatzrente für die Ehefrau des Mitbeteiligten lediglich ein Erhöhungsbetrag seiner Rente sei. Es ersuchte weiters um Aufklärung, welche Bedeutung der Formulierung in der -  vom Mitbeteiligen vorgelegten - Rentenzuerkennungsverfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 18. März 1996 zukomme, wonach dem Mitbeteiligten eine "ordentliche einfache Invalidenrente (ganze Rente)" zuerkannt werde. Die Schweizer Einrichtung teilte daraufhin mit, dass sie gemäß ihrer gesetzlichen Schweigepflicht (Datenschutz) keine Auskunft erteilen könne.

Auch der Mitbeteiligte teilte dem Finanzamt auf dessen Anfrage hin mit, dass er von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine befriedigenden Informationen habe beischaffen können.

Das Finanzamt wies die Berufung sodann mit der Begründung ab, es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die Schweizerische Invalidenrente der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspreche. Es sei auch kein Nachweis für einen allfälligen eigenen Rentenanspruch der Ehefrau des Mitbeteiligten erbracht worden, weshalb auch diese Zusatzrente als Einkommen des Mitbeteiligten zu erfassen sei.

Im Vorlageantrag führte der Mitbeteiligte ergänzend aus, trotz mehrfacher Versuche seien von der Schweizer Pensionsbehörde keine detaillierten Auskünfte über die Zusammensetzung der gewährten Rente zu erhalten gewesen, insbesondere wegen des strengen Schweizer Datenschutzgesetzes. Zur Zusatzrente für die Ehefrau des Mitbeteiligten wurde vorgebracht, dass die Ehefrau die monatliche Pension von 104 SFR wegen des von ihr persönlich begründeten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz erhalte; die gemeinsame Auszahlung mit der Pension des Mitbeteiligten erfolge aus Kostengründen. Mit Erreichung ihres 64. Lebensjahres erhalte die Ehefrau nach dem geltenden Schweizer Pensionsrecht diesen Betrag gesondert ausbezahlt, weil dann das gesetzliche Pensionsalter erreicht sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge, indem sie die Schweizer Rente zur Gänze als steuerfrei behandelte.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 1/2003 seien Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, von der Einkommensteuer befreit.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2003, seien Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, von der Einkommensteuer befreit.

Die österreichische Unfallversicherung sorge auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, bestehe Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert sei; die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.Die österreichische Unfallversicherung sorge auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, bestehe Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert sei; die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

Die Versehrtenrente nach dem ASVG solle dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Schwerversehrte erhielten allerdings wegen der Berechnungsformel und der Bemessungshöchstgrenze nicht einmal den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt (OGH vom 16. März 2004, 10 ObS 357/02a, mwN).

Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der strittigen Schweizer Rente, die der Mitbeteiligte auf Grund seiner durch einen schweren Arbeitsunfall bedingten Invalidität von der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe, sei Folgendes festgestellt worden:

Die Schweizerische Invalidenversicherung sei eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmaßnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid seien. Obligatorisch versichert seien alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig seien.

Invalidenrenten würden in der Schweiz gewährt, wenn Eingliederungsmaßnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichten. Bei Erwerbstätigen bemesse die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittle dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon ziehe sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könne. Daraus ergebe sich die invaliditätsbedingte Erwerbseinbuße. Drücke man diese in Prozenten aus, erhalte man den Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% habe der Versicherte einen Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Berechnung des Invalidenversicherungs-Rentenbetrags sei ausschlaggebend, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen gewesen sei.

Nach Art. 34 des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung komme rentenberechtigten verheirateten Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten zu, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustehe. Nach Art. 38 IVG betrage die Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau 30% der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.Nach Artikel 34, des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung komme rentenberechtigten verheirateten Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten zu, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustehe. Nach Artikel 38, IVG betrage die Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau 30% der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.

Laut Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 18. März 1996 erhalte der Mitbeteiligte eine ordentliche einfache Invalidenrente (ganze Rente). Zudem erhalte er eine ordentliche Zusatzrente (ganze Rente) für die Ehefrau. In dieser Verfügung sei der Grad der Invalidität des Versicherten mit 68% festgestellt worden.

Ziel der Schweizerischen Invalidenversicherung sei es, den Versicherten die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie u.a. als Folge eines Unfalles invalid seien. Damit entspreche die Schweizerische Invalidenversicherung der inländischen Versehrtenrente, deren Anspruch nach § 203 Abs. 1 ASVG an die Bedingung geknüpft sei, dass die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vermindert sei. Auch die Berechnung des Rentenbetrages in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad, der Versicherungsdauer und der Höhe des durchschnittlichen Einkommens entspreche im Wesentlichen dem im ASVG normierten Berechnungsmodus, wonach der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen (Bruttoverdienste) im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die maßgebliche Rechengrößen darstellten (vgl. Müller in ASoK 12/2001, 382).Ziel der Schweizerischen Invalidenversicherung sei es, den Versicherten die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie u.a. als Folge eines Unfalles invalid seien. Damit entspreche die Schweizerische Invalidenversicherung der inländischen Versehrtenrente, deren Anspruch nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG an die Bedingung geknüpft sei, dass die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vermindert sei. Auch die Berechnung des Rentenbetrages in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad, der Versicherungsdauer und der Höhe des durchschnittlichen Einkommens entspreche im Wesentlichen dem im ASVG normierten Berechnungsmodus, wonach der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen (Bruttoverdienste) im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die maßgebliche Rechengrößen darstellten vergleiche Müller in ASoK 12 aus 2001,, 382).

Somit sei im gegenständlichen Fall der aus einem Arbeitsunfall resultierende Bezug der strittigen Schweizerischen Invalidenrente nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerbefreit, weil es sich dem Grunde und der Höhe nach um gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung handle. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz habe für die gegebene Konstellation eine internationale Doppelnichtbesteuerung (eine Steuerbefreiung in beiden Vertragsstaaten) zur Folge.Somit sei im gegenständlichen Fall der aus einem Arbeitsunfall resultierende Bezug der strittigen Schweizerischen Invalidenrente nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 steuerbefreit, weil es sich dem Grunde und der Höhe nach um gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung handle. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz habe für die gegebene Konstellation eine internationale Doppelnichtbesteuerung (eine Steuerbefreiung in beiden Vertragsstaaten) zur Folge.

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerbefreit.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerbefreit.

Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG gebührt eine Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. Gemäß § 205 Abs. 1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Gemäß § 205 Abs. 2 Z. 1 ASVG beträgt sie, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, ist nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird (vgl. hiezu die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0169, und vom 22. April 2009, 2007/15/0022).Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG gebührt eine Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. Gemäß Paragraph 205, Absatz eins, ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Gemäß Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG beträgt sie, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, ist nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird vergleiche , hiezu die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0169, und vom 22. April 2009, 2007/15/0022).

Gemäß Art. 28 des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung hat ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% der Anspruch auf eine "ganze Rente" bestanden. Auch die im Verwaltungsakt einliegenden, von der belangten Behörde erhobenen Informationsblätter zur Schweizer Invaliditätsrente legen dar, dass ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% der Anspruch auf die "ganze Rente" bestanden hat, wobei die Rente grundsätzlich gleich hoch ist wie die Rente nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente) und von der Versicherungsdauer und der Höhe des durchschnittlichen Einkommens abhängt.Gemäß Artikel 28, des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung hat ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% der Anspruch auf eine "ganze Rente" bestanden. Auch die im Verwaltungsakt einliegenden, von der belangten Behörde erhobenen Informationsblätter zur Schweizer Invaliditätsrente legen dar, dass ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% der Anspruch auf die "ganze Rente" bestanden hat, wobei die Rente grundsätzlich gleich hoch ist wie die Rente nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente) und von der Versicherungsdauer und der Höhe des durchschnittlichen Einkommens abhängt.

§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre. In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, eine solche Gegenüberstellung vorzunehmen. Wiewohl die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 voraussetzt, dass die Bezüge aus der ausländischen Unfallversorgung auch der Höhe nach den Geldleistungen aus der inländischen Unfallversorgung gleichartig sind, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beispielsweise auf die Regelung des § 205 Abs. 2 ASVG, wonach die Versehrtenrente maximal 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente) beträgt, nicht eingegangen. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre. In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, eine solche Gegenüberstellung vorzunehmen. Wiewohl die Befreiungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 voraussetzt, dass die Bezüge aus der ausländischen Unfallversorgung auch der Höhe nach den Geldleistungen aus der inländischen Unfallversorgung gleichartig sind, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beispielsweise auf die Regelung des Paragraph 205, Absatz 2, ASVG, wonach die Versehrtenrente maximal 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente) beträgt, nicht eingegangen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Für das fortzusetzende Verfahren ist auf folgenden Umstand hinzuweisen:

Art. 30 des - im Verwaltungsakt in Ablichtung einliegenden - Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 30, des - im Verwaltungsakt in Ablichtung einliegenden - Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten."

Auch die im Verwaltungsakt enthaltenen Informationsblätter zur Schweizer Invaliditätsrente führen aus, dass der Anspruch auf Schweizer Invalidenrente spätestens dann erlischt, wenn der Rentner das "AHV-Alter" erreicht.

Die belangte Behörde wird daher unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht des Mitbeteiligten insbesondere auch zu erheben haben, ob die Schweizer Rente, die der im Streitjahr 2005 bereits 68 Jahre alte Mitbeteiligte in diesem Jahr bezogen hat, tatsächlich noch eine Rente nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) oder bereits eine Altersrente gewesen ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf den dem Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0022, zugrunde liegenden Sachverhalt verwiesen, wonach eine Schweizer Invalidenrente des seinerzeitigen Beschwerdeführers mit dem Zeitpunkt, zu dem er das 65. Lebensjahr und somit das Pensionsalter erreicht hatte, nach der Schweizer Rechtslage in eine Altersrente umgewandelt worden ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Wien, am 28. Juni 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150069.X00

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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