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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Vereins G in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Dezember 2011, Zl. KUVS-1181/36/2009, betreffend Abnahme von Tieren gemäß § 37 TSchG und Kostenersatz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Vereins G in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Dezember 2011, Zl. KUVS-1181/36/2009, betreffend Abnahme von Tieren gemäß Paragraph 37, TSchG und Kostenersatz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem beschwerdeführenden Verein Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 hat die Bezirkshauptmannschaft S gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 AVG ausgesprochen, dass 1. Ing. R-M sämtliche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, Betriebsnummer X, gehaltenen Rinder abgenommen werden und dassMit Bescheid vom 5. Dezember 2008 hat die Bezirkshauptmannschaft S gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, und 2 AVG ausgesprochen, dass 1. Ing. R-M sämtliche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, Betriebsnummer römisch zehn, gehaltenen Rinder abgenommen werden und dass
2. sämtliche Rinder auf Kosten des Ing. R-M bis zum 5. Februar 2009 beim Verwahrer K T (Notversorgungsstelle des Landes Kärnten) untergebracht würden.
Nach der Begründung habe es mehrere Anzeigen betreffend die mangelhafte Tierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Ing. R-M gegeben. Vom Amtstierarzt seien Verstöße gegen das TSchG festgestellt worden.
Gegen diesen (Mandats)Bescheid erhob Ing. R-M Vorstellung unter anderem mit dem Vorbringen, Eigentümer und Halter der abgenommenen Tiere sei nicht er selbst, sondern der beschwerdeführende Verein.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 änderte die Bezirkshauptmannschaft S auf Grund der Vorstellung des Ing. R-M den Spruch des Bescheides vom 5. Dezember 2008 dahin, dass 1. dem beschwerdeführenden Verein, vertreten durch Ing. R-M, sämtliche in dessen landwirtschaftlichem Betrieb, Betriebsnummer X, gehaltenen Rinder (142 Stück) abgenommen und 2. auf Kosten des Vereins untergebracht würden (Spruchteil I). Im Übrigen werde der Vorstellung des Ing. R-M keine Folge gegeben (Spruchteil II).Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 änderte die Bezirkshauptmannschaft S auf Grund der Vorstellung des Ing. R-M den Spruch des Bescheides vom 5. Dezember 2008 dahin, dass 1. dem beschwerdeführenden Verein, vertreten durch Ing. R-M, sämtliche in dessen landwirtschaftlichem Betrieb, Betriebsnummer römisch zehn, gehaltenen Rinder (142 Stück) abgenommen und 2. auf Kosten des Vereins untergebracht würden (Spruchteil römisch eins). Im Übrigen werde der Vorstellung des Ing. R-M keine Folge gegeben (Spruchteil römisch zwei).
Nach der Begründung habe es mehrere Anzeigen betreffend die mangelhafte Tierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Ing. R-M gegeben. Der Amtstierarzt habe Übertretungen des TSchG festgestellt. Unter anderem habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass nicht Ing. R-M Tierhalter der abgenommenen Rinder sei, sondern der beschwerdeführende Verein, vertreten durch Ing. R-M.
Die gegen diesen Bescheid vom beschwerdeführenden Verein erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und zudem dem beschwerdeführenden Verein Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 3.041,50 zur Zahlung auferlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf war im Bescheid vom 5. Dezember 2008 die Anordnung der Abnahme von Tieren sowie die Verpflichtung zur Kostentragung an Ing. R-M gerichtet. Er war demnach Partei dieses Verfahrens.
Der den Mandatsbescheid vom 5. Dezember 2008 abändernde Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 26. Mai 2009 hat die Tierabnahme und die Kostentragung gegenüber dem beschwerdeführenden Verein ausgesprochen. Damit hat die Vorstellungsbehörde Ing. R-M durch den beschwerdeführenden Verein als Verfahrenspartei ersetzt. Die Vorstellungsbehörde begründete die Auswechslung der Partei mit dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Tierhalter nicht Ing. R-M, sondern der beschwerdeführende Verein sei.
Damit hat die Vorstellungsbehörde über eine von Ing. R-M erhobene Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den beschwerdeführenden Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das Gesetz nämlich nicht vor (vgl. zum Parteiwechsel im Berufungsverfahren das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0035, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 63 AVG, E 82. ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Damit hat die Vorstellungsbehörde über eine von Ing. R-M erhobene Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den beschwerdeführenden Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das Gesetz nämlich nicht vor vergleiche , zum Parteiwechsel im Berufungsverfahren das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0035, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 63, AVG, E 82. ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der Umstand der Auswechslung der Partei im Vorstellungsverfahren erweist sich nach dem Gesagten als rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der Umstand der Auswechslung der Partei im Vorstellungsverfahren erweist sich nach dem Gesagten als rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 29. Juni 2012
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020022.X00Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012