TE Vwgh Beschluss 2012/7/6 AW 2012/07/0026

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Veröffentlicht am 06.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §31a Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Prof. Dipl.Ing. Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 2012, Zl. MA 64 - 4947/2011, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0115 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Prof. Dipl.Ing. Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 2012, Zl. MA 64 - 4947 aus 2011,, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0115 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer als ehemaligem Anlagenbetreiber und Verfügungsberechtigten der Anlage zur Lagerung von Heizöl auf der Liegenschaft 9., X-Gasse 12, welche mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Jänner 1965 und 29. August 1967 erstmalig bewilligt wurde, gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 3 und § 31a Abs. 1 WRG 1959 - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aufgetragen, die Füllstelle sowie die noch vorhandenen Teile der Füllleitung im Bereich des öffentlichen Gutes (Gehsteig) vor der genannten Liegenschaft auszugraben, das im Zuge der Ausgrabung der Füllstelle und Füllleitung vorgefundene kontaminierte Erdreich abzuheben und unter Beachtung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nachweislich schadlos zu beseitigen, wobei das als kontaminiert geltende Bodenmaterial näher definiert wurde. Ebenso enthält der Auftrag nähere Vorgaben betreffend die Durchführung und Überwachung der Arbeiten, die Verfüllung der Baugrube und die ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer als ehemaligem Anlagenbetreiber und Verfügungsberechtigten der Anlage zur Lagerung von Heizöl auf der Liegenschaft 9., X-Gasse 12, welche mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Jänner 1965 und 29. August 1967 erstmalig bewilligt wurde, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 31 a, Absatz eins, WRG 1959 - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aufgetragen, die Füllstelle sowie die noch vorhandenen Teile der Füllleitung im Bereich des öffentlichen Gutes (Gehsteig) vor der genannten Liegenschaft auszugraben, das im Zuge der Ausgrabung der Füllstelle und Füllleitung vorgefundene kontaminierte Erdreich abzuheben und unter Beachtung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nachweislich schadlos zu beseitigen, wobei das als kontaminiert geltende Bodenmaterial näher definiert wurde. Ebenso enthält der Auftrag nähere Vorgaben betreffend die Durchführung und Überwachung der Arbeiten, die Verfüllung der Baugrube und die ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen.

Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Begründend führte er dazu aus, der angefochtene Bescheid könne gegen ihn vollstreckt werden. Die Behörden könnten die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Arbeiten selbst durchführen lassen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der dabei aufgelaufenen Kosten verhalten. Dies wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil - wie in der Beschwerde ausgeführt - überhaupt nicht festgestellt worden sei, ob überhaupt kontaminiertes Erdreich vorliege, welches beseitigt werden müsste. Die Folge wäre, dass - möglicherweise nicht erforderliche - Arbeiten durchgeführt und die Kosten hiefür beim Beschwerdeführer einbringlich gemacht würden. Der Beschwerdeführer könnte dann das Fehlen von Verunreinigungen im Erdreich nicht mehr nachweisen. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, oder Gefahr im Verzug, nicht habe festgestellt werden können. Eine Güterabwägung schlage zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 zum Aufschiebungsantrag - u.a. auf das Ergebnis der Analyse einer im Verfahren gezogenen Bodenprobe und auf eine gutachtliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen der "MA 45- Gewässerschutz" verweisend - im Wesentlichen aus, es sei aktenkundig und habe vom Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens entkräftet werden können, dass im vorliegenden Fall mit Kohlenwasserstoff hochgradig verunreinigtes bzw. kontaminiertes, grundwassergefährdendes Erdreich vorgefunden worden sei, das zu entfernen sei. Das öffentliche Interesse, das im vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden entgegenstehe, sei der Schutz des Grundwassers. Zur Dringlichkeit der Sanierung des gegenständlichen Heizölschadens verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach es sich um durchlässige Böden handle, die eine allfällige Schadstoffverfrachtung in tiefere Bodenschichten und somit in das Grundwasser nicht unterbinden könnten, und die Gefahr einer Grundwasserkontaminierung daher umso geringer sei, je rascher eine Sanierung des kontaminierten Erdreichs erfolge.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. April 2009, Zl. 2009/07/0009, mwN).Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. April 2009, Zl. 2009/07/0009, mwN).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Vermögensnachteile auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0048, mwN).Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Vermögensnachteile auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0048, mwN).

Schon im Hinblick auf die nachvollziehbaren und näher begründeten Ausführungen der belangten Behörde, es stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Grundwasserschutz entschieden entgegen, ist vom Vorliegen eines "zwingenden öffentlichen Interesses" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.Schon im Hinblick auf die nachvollziehbaren und näher begründeten Ausführungen der belangten Behörde, es stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Grundwasserschutz entschieden entgegen, ist vom Vorliegen eines "zwingenden öffentlichen Interesses" im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auszugehen, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.

Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer mit den begründenden Ausführungen seines Aufschiebungsantrages aber auch dem oben dargelegten Konkretisierungsgebot im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten "unverhältnismäßigen Nachteil" nicht entsprochen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben. Wien, am 6. Juli 2012

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070026.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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