TE Vwgh Erkenntnis 2012/7/11 2011/08/0046

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

NVG 1972 §10 Abs1 Z2 idF 2000/I/139;
NVG 1972 §14 Abs2 idF 2000/I/139;
NVG 1972 §2 Z16 idF 2000/I/139;
VwGG §48 Abs3;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des GZ in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 19. Jänner 2011, Zl. MA 40 - SR 1640/10, betreffend Beitragsgrundlage nach dem NVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in Wien, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Versicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0161, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher die Beschwerde auch im hier vorliegenden Fall - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0161, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war daher die Beschwerde auch im hier vorliegenden Fall - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.

Wien, am 11. Juli 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080046.X00

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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