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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0151 E 13. August 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G G in K, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun.
Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 2008, Zl. GS5-A-951/008-2008, betreffend Beitragsgrundlage nach dem NVG (mitbeteiligte Partei:
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in Wien, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Versicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vom 13. November 2007 wurden die für das Jahr 2006 zu entrichtenden Beiträge des Beschwerdeführers gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG neu berechnet. In der Berechnung wurde - die Beitragsgrundlage erhöhend - eine Kanzleiablöse von EUR 205.300,10 berücksichtigt. Aufgrund der neu berechneten Beiträge wurde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von EUR 30.795,01 vorgeschrieben. Der letzte Satz des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids lautet:Mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vom 13. November 2007 wurden die für das Jahr 2006 zu entrichtenden Beiträge des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 9,, 10 und 14 NVG neu berechnet. In der Berechnung wurde - die Beitragsgrundlage erhöhend - eine Kanzleiablöse von EUR 205.300,10 berücksichtigt. Aufgrund der neu berechneten Beiträge wurde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von EUR 30.795,01 vorgeschrieben. Der letzte Satz des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids lautet:
"Die Buchwerte des im Zuge der Kanzleiablöse übertragenen Anlagevermögens wurden gegebenenfalls von der Beitragsgrundlage gemäß § 14 NVG 1972 nicht in Abzug gebracht.""Die Buchwerte des im Zuge der Kanzleiablöse übertragenen Anlagevermögens wurden gegebenenfalls von der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 14, NVG 1972 nicht in Abzug gebracht."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der den Nichtabzug der Buchwerte betreffende letzte Satz des Spruches ersatzlos zu entfallen habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe entsprechend einem Schreiben vom 8. November 2007 von seinem Amtsnachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei eine Kanzleiablöse in der Höhe von netto EUR 205.300,10 erhalten. Im Einspruch habe der Beschwerdeführer beantragt, dass entweder aus der "Kanzleiablöse" keine Beiträge zu leisten seien, oder dass zumindest festgestellt werde, dass die Buchwerte der übertragenen Anlagegüter nicht der Beitragspflicht unterlägen.
Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt habe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall keine Buchwerte der im Zuge der Kanzleiablöse übertragenen Anlagegüter bekannt gegeben worden seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der belangten Behörde aufgefordert worden, die für die Berechnung noch erforderlichen Unterlagen vorzulegen; diese seien jedoch nicht übermittelt worden.
Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG würden als Beitragsgrundlagen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonats gelten. § 14 Abs. 1 Z 2 NVG bilde ein weiteres Indiz dafür, dass die einkommensteuerrechtliche Betrachtungsweise bei der Beitragsgrundlagenermittlung dem NVG systemimmanent sei. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen seien die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens vom Gesamtnettobetrag der Kanzleiablöse daher abzuziehen. Da derartige Buchwerte vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden seien, sei aber davon auszugehen, dass keine derartigen Buchwerte vorhanden seien bzw. dass der Beschwerdeführer seiner ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG würden als Beitragsgrundlagen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonats gelten. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, NVG bilde ein weiteres Indiz dafür, dass die einkommensteuerrechtliche Betrachtungsweise bei der Beitragsgrundlagenermittlung dem NVG systemimmanent sei. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen seien die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens vom Gesamtnettobetrag der Kanzleiablöse daher abzuziehen. Da derartige Buchwerte vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden seien, sei aber davon auszugehen, dass keine derartigen Buchwerte vorhanden seien bzw. dass der Beschwerdeführer seiner ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2009, B 116/09-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Versicherungsanstalt, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 2 Z 16 NVG idF BGBl. I Nr. 139/2000 bedeutet Kanzleiablöse im Sinne dieses Bundesgesetzes "die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird." 1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, NVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000, bedeutet Kanzleiablöse im Sinne dieses Bundesgesetzes "die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird."
Gemäß § 9 Abs. 1 NVG werden die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NVG werden die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten gemäß Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 9 Abs. 2 NVG idF BGBl. I Nr. 67/2001 lautet: Paragraph 9, Absatz 2, NVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, lautet:
Gemäß § 9 Abs. 4 NVG beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NVG beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
Die §§ 10 und 14 NVG idF BGBl. I Nr. 139/2000 lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 10 und 14 NVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000, lauten (auszugsweise):
"§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
(…)
§ 14. (1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwarParagraph 14, (1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 9, und 10 neu zu berechnen, und zwar
Die Einbeziehung von Empfängen bzw. Erlösen aus Kanzleiablösen in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Z 2 NVG erfolgte durch die 9. Novelle zum NVG, BGBl. I Nr. 139/2000. Die entsprechenden Bestimmungen gehen auf einen Initiativantrag (IA 307/A, 21. GP) zurück, dessen Begründung unter anderem ausführt:Die Einbeziehung von Empfängen bzw. Erlösen aus Kanzleiablösen in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG erfolgte durch die 9. Novelle zum NVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,. Die entsprechenden Bestimmungen gehen auf einen Initiativantrag (IA 307/A, 21. Gesetzgebungsperiode zurück, dessen Begründung unter anderem ausführt:
"(Z)ur Festigung der Gebarung der Notarversicherung (sind) eine Reihe von Maßnahmen notwendig, die die Beitragsgrundlage verbreitern sollen. Dazu zählen insbesondere die Berücksichtigung der Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse bei der Ermittlung der Beiträge (§§ 2 Z 5 und Z 16, 5a, 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2). Bei einer strengen Beurteilung der Frage, welche Einkünfte eines Versicherten als Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Notariat anzusehen sind, muss auch ein Empfang bzw. ein Erlös aus einer Kanzleiablöse der Beitragsgrundlage zugerechnet werden." "(Z)ur Festigung der Gebarung der Notarversicherung (sind) eine Reihe von Maßnahmen notwendig, die die Beitragsgrundlage verbreitern sollen. Dazu zählen insbesondere die Berücksichtigung der Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse bei der Ermittlung der Beiträge (Paragraphen 2, Ziffer 5 und Ziffer 16, 5 a, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz 2,). Bei einer strengen Beurteilung der Frage, welche Einkünfte eines Versicherten als Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Notariat anzusehen sind, muss auch ein Empfang bzw. ein Erlös aus einer Kanzleiablöse der Beitragsgrundlage zugerechnet werden."
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht "auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Beiträge in die Notarversicherung verletzt, weil die von ihm erhaltenen Zahlungen infolge Pensionierung zu Unrecht der Beitragspflicht unterzogen" worden seien.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das Vorliegen einer Kanzleiablöse im Sinne des § 2 Z 16 NVG an sich, sondern gegen deren beitragsmäßige Erfassung. Er führt im Wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 4 NVG ende die Beitragspflicht mit dem durch die Pensionierung gegebenen Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht. Nach dem Eintritt in den Ruhestand zufließende Zahlungen seien nicht beitragspflichtig. Er habe seine "Zahlungen" nach seinem Pensionsantritt mit Ablauf des 15. Jänner 2006 erhalten. Die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Zahlungen der Beitragspflicht unterworfen, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des - nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten maßgeblichen - Zuflusses dieser Zahlungen nicht mehr beitragspflichtig gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Vereinbarung über die Zahlungen nach seinem Pensionsantritt, also nach Ende seiner Beitragspflicht, geschlossen.Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das Vorliegen einer Kanzleiablöse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG an sich, sondern gegen deren beitragsmäßige Erfassung. Er führt im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NVG ende die Beitragspflicht mit dem durch die Pensionierung gegebenen Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht. Nach dem Eintritt in den Ruhestand zufließende Zahlungen seien nicht beitragspflichtig. Er habe seine "Zahlungen" nach seinem Pensionsantritt mit Ablauf des 15. Jänner 2006 erhalten. Die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Zahlungen der Beitragspflicht unterworfen, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des - nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten maßgeblichen - Zuflusses dieser Zahlungen nicht mehr beitragspflichtig gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Vereinbarung über die Zahlungen nach seinem Pensionsantritt, also nach Ende seiner Beitragspflicht, geschlossen.
3. Die Kanzleiablöse im Sinne des § 2 Z 16 NVG erfasst die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei erbracht wird. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2009, B 111/09, die in § 2 Z 16 NVG 1972 enthaltene Definition der "Kanzleiablöse" in Verbindung mit den in § 10 Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 2 leg. cit. normierten weiteren Konkretisierungen auf "Empfänge bzw. Erlöse" einerseits und die Bedachtnahme auf deren "steuerliche Erfassung" andererseits in der Weise, dass damit (wenngleich etwas umständlich formuliert) im Prinzip nichts anderes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden sollte als der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinne des § 24 EStG 1988. 3. Die Kanzleiablöse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG erfasst die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei erbracht wird. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2009, B 111/09, die in Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 enthaltene Definition der "Kanzleiablöse" in Verbindung mit den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. normierten weiteren Konkretisierungen auf "Empfänge bzw. Erlöse" einerseits und die Bedachtnahme auf deren "steuerliche Erfassung" andererseits in der Weise, dass damit (wenngleich etwas umständlich formuliert) im Prinzip nichts anderes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden sollte als der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung an. Wenngleich die zitierten Bestimmungen den Begriff der "Empfänge bzw. Erlöse" verwenden und damit auch ein Anknüpfen an den Veräußerungserlös - wie er in § 24 Abs 2 EStG 1988 als Ausgangswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes genannt wird - gemeint sein könnte, zeigt § 10 Abs. 1 Z 2 NVG, dass nur "steuerlich erfasste" Empfänge bzw. Erlöse in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sodass auf den nach den Vorschriften des § 24 EStG 1988 zu ermittelnden Veräußerungsgewinn abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157).Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung an. Wenngleich die zitierten Bestimmungen den Begriff der "Empfänge bzw. Erlöse" verwenden und damit auch ein Anknüpfen an den Veräußerungserlös - wie er in Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 als Ausgangswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes genannt wird - gemeint sein könnte, zeigt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG, dass nur "steuerlich erfasste" Empfänge bzw. Erlöse in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sodass auf den nach den Vorschriften des Paragraph 24, EStG 1988 zu ermittelnden Veräußerungsgewinn abzustellen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157).
Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne (unter anderem) Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden. Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 zu ermitteln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne (unter anderem) Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, EStG 1988 zu ermitteln.
4. Gemäß § 14 Abs. 2 NVG werden im Kalenderjahr des Versicherungsfalls die Erlöse und Empfänge aus einer Kanzleiablöse dem Einkommen aus selbständiger Arbeit hinzugerechnet. Damit verknüpft das Gesetz in sachlicher Weise die üblicherweise im Zuge der Pensionierung eines Notars erfolgende Veräußerung seiner Kanzlei mit der Beitragsgrundlage des Jahres des Versicherungsfalles. § 14 Abs. 2 NVG knüpft dabei aber nicht daran an, wann das die Kanzleiablöse begründende Verpflichtungsgeschäft geschlossen wird bzw. wann der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns relevante Veräußerungszeitpunkt stattfindet oder wann die vereinbarten Leistungen zufließen. Auch wenn eine Kanzleiablöse erst nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung vertraglich vereinbart wird und die Leistung für die Übertragung der Kanzlei erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erbracht wird, ist die Kanzleiablöse gemäß § 14 Abs. 2 NVG in die Beitragsgrundlage des Jahres des Versicherungsfalles einzubeziehen. Ginge man - wofür der Gesetzeswortlaut keinen Raum bietet - davon aus, dass eine Kanzleiablöse nur dann beitragsmäßig erfasst würde, wenn die Kanzleiveräußerung noch während aufrechter Beitragspflicht vorgenommen wird, unterläge die Höhe der zu leistenden Beiträge - entsprechend der jeweiligen Vertragsgestaltung - im Ergebnis der Disposition des Versicherten. 4. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG werden im Kalenderjahr des Versicherungsfalls die Erlöse und Empfänge aus einer Kanzleiablöse dem Einkommen aus selbständiger Arbeit hinzugerechnet. Damit verknüpft das Gesetz in sachlicher Weise die üblicherweise im Zuge der Pensionierung eines Notars erfolgende Veräußerung seiner Kanzlei mit der Beitragsgrundlage des Jahres des Versicherungsfalles. Paragraph 14, Absatz 2, NVG knüpft dabei aber nicht daran an, wann das die Kanzleiablöse begründende Verpflichtungsgeschäft geschlossen wird bzw. wann der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns relevante Veräußerungszeitpunkt stattfindet oder wann die vereinbarten Leistungen zufließen. Auch wenn eine Kanzleiablöse erst nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung vertraglich vereinbart wird und die Leistung für die Übertragung der Kanzlei erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erbracht wird, ist die Kanzleiablöse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG in die Beitragsgrundlage des Jahres des Versicherungsfalles einzubeziehen. Ginge man - wofür der Gesetzeswortlaut keinen Raum bietet - davon aus, dass eine Kanzleiablöse nur dann beitragsmäßig erfasst würde, wenn die Kanzleiveräußerung noch während aufrechter Beitragspflicht vorgenommen wird, unterläge die Höhe der zu leistenden Beiträge - entsprechend der jeweiligen Vertragsgestaltung - im Ergebnis der Disposition des Versicherten.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass gemäß § 9 Abs. 4 NVG seine Beitragspflicht mit der Pensionierung geendet hat. Der Veräußerungsgewinn aus seiner Kanzleiablöse wurde von der belangten Behörde jedoch gemäß der Anordnung des § 14 Abs. 2 NVG für die Beitragsgrundlage im Jahr des Versicherungsfalles - und damit für einen Zeitraum, in dem die Beitragspflicht noch bestand -Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NVG seine Beitragspflicht mit der Pensionierung geendet hat. Der Veräußerungsgewinn aus seiner Kanzleiablöse wurde von der belangten Behörde jedoch gemäß der Anordnung des Paragraph 14, Absatz 2, NVG für die Beitragsgrundlage im Jahr des Versicherungsfalles - und damit für einen Zeitraum, in dem die Beitragspflicht noch bestand -
berücksichtigt. Eine Neuberechnung der Beiträge ist gemäß § 14 Abs. 1 NVG "nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen" vorzunehmen. Dies hat im Fall der Kanzleiablöse dann zu erfolgen, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen, aus denen sich der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 ermitteln lässt, unabhängig davon, wann dieser Veräußerungsgewinn realisiert wird. berücksichtigt. Eine Neuberechnung der Beiträge ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NVG "nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen" vorzunehmen. Dies hat im Fall der Kanzleiablöse dann zu erfolgen, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen, aus denen sich der Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 ermitteln lässt, unabhängig davon, wann dieser Veräußerungsgewinn realisiert wird.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kanzleiablöse sei erst nach Ende seiner Beitragspflicht vertraglich vereinbart bzw. steuerlich erfasst worden, ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
5. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, bei den aus Anlass seines Ausscheidens aus der Notar-Partnerschaft vereinbarten Zahlungen handle es sich "um eine Leibrente im Sinne einer sogenannten Versorgungsrente", kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden. 5. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, bei den aus Anlass seines Ausscheidens aus der Notar-Partnerschaft vereinbarten Zahlungen handle es sich "um eine Leibrente im Sinne einer sogenannten Versorgungsrente", kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Vereinbarung von Ratenzahlungen behauptet. Der Zahlung von Raten fehlt jedoch der für die Annahme einer Rente aleatorische Charakter, weshalb der Sachverhalt keine Grundlage für die Annahme einer Leibrente bietet.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG erneut auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG erneut auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.
Wien, am 11. Juli 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080161.X00Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013