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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
NVG 1972 §10 Abs1 Z2 idF 2000/I/139;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des AG
in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 2009, Zl. MA 40-SR 1309/08, betreffend Beitragsgrundlage nach dem NVG (mitbeteiligte Partei:
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in Wien, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Versicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0161, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher die Beschwerde auch im hier vorliegenden Fall - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0161, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war daher die Beschwerde auch im hier vorliegenden Fall - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.
Wien, am 11. Juli 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080177.X00Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012