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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D-Vereins, vertreten durch Mag. T und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2012, Zl. GS5-A-948/1478-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D-Vereins, vertreten durch Mag. T und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2012, Zl. GS5-A-948/1478-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0150 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003)Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein D gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.300,-- auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein D gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.300,-- auferlegt.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er damit, dass er ein "selbstfinanzierender ideeller Verein mit geringen Finanzmitteln" sei, weshalb die Zahlung des Beitragszuschlags "ernste Konsequenzen für die Finanzgebarung des Vereins" hätte; es könnten dann "dringend notwendige Anschaffungen zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs" nicht getätigt werden.
Damit ist der beschwerdeführende Verein der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2012
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080068.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012