TE Vwgh Erkenntnis 2012/7/12 2011/02/0040

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Veröffentlicht am 12.07.2012
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Index

E3R E05205000;
E3R E07204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des B. in F., vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, jeweils vom 16. November 2010, 1. Zl. KUVS-2160-2161/17/2009 (prot. zu hg. Zl. 2011/02/0040) und 2.) Zl. KUVS-2162-2163/19/2009 (prot. zu hg. Zl. 2011/02/0041), betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft V. (kurz: BH) jeweils vom 9. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteige, im Zeitraum vom 21. Jänner 2008 bis 26. Februar 2008 in 12 näher genannten Fällen (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses, das dem zu hg. Zl. 2011/02/0041 angefochtenen Bescheid zugrunde liegt) und im Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis 18. März 2008 in 8 näher genannten Fällen (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses, das dem zu hg. Zl. 2011/02/0040 angefochtenen Bescheid zugrunde liegt) nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, aber der zweite Teil habe jeweils nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen müsse. Der Beschwerdeführer habe daher jeweils eine Übertretung des Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn im ersten Fall eine Geldstrafe von EUR 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) und im zweiten Fall eine Geldstrafe von EUR 640,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 16 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. (kurz: BH) jeweils vom 9. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteige, im Zeitraum vom 21. Jänner 2008 bis 26. Februar 2008 in 12 näher genannten Fällen (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses, das dem zu hg. Zl. 2011/02/0041 angefochtenen Bescheid zugrunde liegt) und im Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis 18. März 2008 in 8 näher genannten Fällen (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses, das dem zu hg. Zl. 2011/02/0040 angefochtenen Bescheid zugrunde liegt) nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, aber der zweite Teil habe jeweils nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen müsse. Der Beschwerdeführer habe daher jeweils eine Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begangen, weshalb über ihn im ersten Fall eine Geldstrafe von EUR 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) und im zweiten Fall eine Geldstrafe von EUR 640,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 16 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 16. November 2010 wurde den Berufungen mit der Maßgabe jeweils Folge gegeben, dass im ersten Fall die Geldstrafe auf EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage) und im zweiten Fall die Geldstrafe auf EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage) herabgesetzt wurde und bei der Strafbestimmung der Ausdruck "Art. 8 Abs. 2 EG-VO Nr. 561/2006" anzufügen ist.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 16. November 2010 wurde den Berufungen mit der Maßgabe jeweils Folge gegeben, dass im ersten Fall die Geldstrafe auf EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage) und im zweiten Fall die Geldstrafe auf EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage) herabgesetzt wurde und bei der Strafbestimmung der Ausdruck ""Art". 8 Absatz 2, EG-VO Nr. 561/2006" anzufügen ist.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe die erstinstanzliche Rechtsansicht betreffend das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes geteilt; sie habe jedoch diese rechtliche Beurteilung nicht konsequent weitergeführt und in zwei Berufungsbescheiden je eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe wegen Unterschreitens der täglichen Ruhezeit verhängt, wie dies schon die Erstbehörde getan habe.

Dass die Polizei aufgrund der am 24. März 2008 erfolgten Verkehrskontrolle der Erstbehörde zwei Anzeigen übermittelt habe und diese zwei Strafbescheide erlassen habe, ändere nichts daran. Der erste Tatvorwurf umfasse 12 Tage im Zeitraum vom 22. Jänner bis 26. Februar 2008, der zweite Tatvorwurf umfasse 8 Tage im Zeitraum vom 28. Februar bis 17. März 2008. Es lägen somit an insgesamt 20 Tagen in einem Zeitraum von knapp 2 Monaten zu geringe Ruhezeiten vor, welche insgesamt ein fortgesetztes Delikt darstellten und daher von der belangten Behörde in einen einzigen Tatvorwurf zusammenzufassen gewesen wären; es hätte eine einzige Strafe ausgesprochen werden müssen.

Alle 20 Tathandlungen stünden in einem klar erkennbaren zeitlichen Konnex, zwischen den Tathandlungen lägen jeweils 2, über die Wochenenden jeweils 3 Tage; zwischen dem 10. und dem 18. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer Urlaub gehabt. Es bestehe kein Grund, die beiden Tatzeiträume in zwei Tatanlastungen zu kleiden und zwei Strafen zu verhängen. Da ein einziges (fortgesetztes) Delikt vorliege und nicht zwei Delikte, hätte die belangte Behörde in Entscheidung über die ohnehin gemeinsame Berufung gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse, eine einzige Berufungsentscheidung fällen und darin nur eine Bestrafung wegen Unterschreitung der täglichen Ruhezeit verhängen müssen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EG-VO Nr. 561 aus 2006, muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Nach Art. 8 Abs. 2 EG-VO Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.Nach Artikel 8, Absatz 2, EG-VO Nr. 561 aus 2006, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 begeht derjenige, der diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 begeht derjenige, der diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4, und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Beim fortgesetzten Delikt - dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird - erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0188).Beim fortgesetzten Delikt - dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird - erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0188).

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Beschwerdefall grundsätzlich zutreffend davon aus, dass ein fortgesetztes Delikt gegeben ist. Die Begründung der angefochtenen Bescheide lässt jedoch nicht erkennen, weshalb gerade im Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2008 ein Ereignis gelegen sein sollte, welches der Beurteilung des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes auch für den zweiten Zeitraum gemeinsam mit dem ersten Zeitraum entgegenstünde.

Da die belangte Behörde ohne hinreichend erkennbaren Grund von der Annahme ausging, es liege jeweils (nur) für den Zeitraum vom 21. Jänner 2008 bis 26. Februar 2008 sowie für den Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis 18. März 2008 ein einheitlicher Tatzeitraum vor, belastete sie die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Da die belangte Behörde ohne hinreichend erkennbaren Grund von der Annahme ausging, es liege jeweils (nur) für den Zeitraum vom 21. Jänner 2008 bis 26. Februar 2008 sowie für den Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis 18. März 2008 ein einheitlicher Tatzeitraum vor, belastete sie die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 12. Juli 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011020040.X00

Im RIS seit

06.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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