TE Vwgh Beschluss 2012/8/22 2006/17/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §59 Abs3;
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache 1. des A und 2. der S, beide in T, beide vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Kanalbenützungsgebühr, über den Antrag vom 20. März 2006 auf Zuerkennung einer weiteren Eingabengebühr, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Gemeinde Trausdorf an der Wulka hat den Beschwerdeführern zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 180,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29/2003, wurde den Beschwerdeführern Kanalbenützungsgebühr nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge: Bgld. KAbG), für eine näher umschriebene Anschlussgrundfläche in der Gemeinde Trausdorf an der Wulka ab dem 1. Jänner 1998 vorgeschrieben. 1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29 aus 2003,, wurde den Beschwerdeführern Kanalbenützungsgebühr nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990, (in der Folge: Bgld. KAbG), für eine näher umschriebene Anschlussgrundfläche in der Gemeinde Trausdorf an der Wulka ab dem 1. Jänner 1998 vorgeschrieben.

1.2. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer erging der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Mai 2003, mit dem die Abgabe erst ab dem 1. Jänner 1999 vorgeschrieben, die Berufung aber im Übrigen abgewiesen wurde.

1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Mit Bescheid vom 6. Februar 2004 hob die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Da in der Folge keine neuerliche Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. März 2003 erging, erhoben die Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/17/0045 protokollierte Säumnisbeschwerde.

1.5. Mit Erkenntnis vom 27. April 2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof, nachdem die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Abgabensache und setzte die Kanalbenützungsgebühr fest. Gleichzeitig wurde auf Grund des Kostenantrags in der Beschwerde die Gemeinde Trausdorf an der Wulka zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet. 1.5. Mit Erkenntnis vom 27. April 2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof, nachdem die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Abgabensache und setzte die Kanalbenützungsgebühr fest. Gleichzeitig wurde auf Grund des Kostenantrags in der Beschwerde die Gemeinde Trausdorf an der Wulka zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet.

1.6. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihnen mit Verfügung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2006 aus Anlass der Beschwerdeerhebung die Entrichtung einer zweiten Eingabengebühr aufgetragen worden sei. Diesem Auftrag sei umgehend nachgekommen worden und der Ersatz dieser Kosten mit Schriftsatz vom 20. März 2006 beantragt worden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Mit dem Erkenntnis vom 27. April 2012 wurde der Kostenantrag in der Beschwerde, der sich auf den Ersatz einer Eingabengebühr richtete, erledigt.

2.2. Die Beschwerdeführer weisen mit dem genannten Schriftsatz zutreffend darauf hin, dass ihnen unabhängig davon, dass die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer als eine Beschwerde protokolliert wurde, eine weitere Eingabengebühr vorgeschrieben worden war.

2.3. § 59 Abs. 3 VwGG lautet: 2.3. Paragraph 59, Absatz 3, VwGG lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen."Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen."

2.4. Die Einzahlung des Betrages von EUR 180,-- als weiterer Eingabengebühr für die Beschwerde zur Zl. 2006/17/0045 ist durch den Einzahlungsbeleg nachgewiesen.

Da der Antrag auf Ersatz dieser Kosten mit Schriftsatz vom 20. März 2006 auch rechtzeitig erfolgte, war auch der Ersatz dieser Aufwendungen mit gesondertem Beschluss gemäß § 59 Abs. 3 VwGG zuzusprechen.Da der Antrag auf Ersatz dieser Kosten mit Schriftsatz vom 20. März 2006 auch rechtzeitig erfolgte, war auch der Ersatz dieser Aufwendungen mit gesondertem Beschluss gemäß Paragraph 59, Absatz 3, VwGG zuzusprechen.

Wien, am 22. August 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2006170045.X00.1

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten