TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/27 2006/17/0045

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Index

E3R E10303000;
L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;

Norm

31997R1103 EuroEinführung Art4;
31997R1103 EuroEinführung Art5;
31998R2866 EuroUmrechnungskurse Art1;
BAO §198 Abs2;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §323a Abs1 Z1 idF 2009/I/020;
EuroG 2002 §3 Abs2 Z3;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs5;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2;
KanalbenützungsgebührenV Trausdorf/Wulka 1999 §2;
KanalbenützungsgebührenV Trausdorf/Wulka 1999 §5;
LAO Bgld 1963 §232 Abs2;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde 1. des A und 2. der S, beide in T und beide vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 198 Abs. 2 und § 289 Abs. 1 und 2 BAO wird auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29/2003, betreffend die jährliche Kanalbenützungsgebühr für das Objekt S-Weg, T, in der Sache entschieden wie folgt:Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 62, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 198, Absatz 2 und Paragraph 289, Absatz eins, und 2 BAO wird auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29 aus 2003,, betreffend die jährliche Kanalbenützungsgebühr für das Objekt S-Weg, T, in der Sache entschieden wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 des (Burgenländischen) Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, und § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 22. Jänner 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 1999 mitGemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 4, des (Burgenländischen) Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, und Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 22. Jänner 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 1999 mit

 

EUR

274,30

zuzüglich 10 % MWSt.

EUR

27,43

somit Jahresbetrag insgesamt

EUR

301,73

festgesetzt.

Die Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, beträgt 314,54 m2.Die Berechnungsfläche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Bgld. Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, beträgt 314,54 m2.

Der anzuwendende Gebührensatz gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 22. Jänner 1999 beträgt S 12,-- (EUR 0,87) je Quadratmeter der Berechnungsfläche.Der anzuwendende Gebührensatz gemäß Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 22. Jänner 1999 beträgt S 12,-- (EUR 0,87) je Quadratmeter der Berechnungsfläche.

Der festgesetzte Jahresbetrag ist so lange zu entrichten, bis ein neuer Bescheid ergeht.

Die Kanalbenützungsgebühr ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Die Gemeinde Trausdorf an der Wulka hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Säumnis des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka mit der Entscheidung über ihre Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29/2003, mit dem ihnen ab 1. August 1998 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für das Objekt S-Weg (Anschlussgrundfläche Nr. X1, KG T) gemäß dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. 37/1990 (Bgld. KAbG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Dezember 2002 in der Höhe von EUR 355,85 vorgeschrieben wurde, geltend. 1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Säumnis des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka mit der Entscheidung über ihre Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29 aus 2003,, mit dem ihnen ab 1. August 1998 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für das Objekt S-Weg (Anschlussgrundfläche Nr. X1, KG T) gemäß dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 1990, (Bgld. KAbG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Dezember 2002 in der Höhe von EUR 355,85 vorgeschrieben wurde, geltend.

1.2. Der Bürgermeister der Gemeinde Trausdorf an der Wulka ging in diesem erstinstanzlichen Bescheid von einer Berechnungsfläche von 371,84 m2 aus.

Diese Fläche ergab sich aus der Summe der mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen für die bebaute Fläche (174,27 m2; Faktor 0,5), die Wohnung, Waschküche und das WC (246,93 m2; Faktor 1) sowie den Abstellraum und die Garage (75,55 m2; Faktor 0,5).

1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie insbesondere den Standpunkt vertraten, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits teilweise (für die Jahre 1998 und 1999) verjährt gewesen sei. Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Ermittlung der Berechnungsfläche. Bestimmte Räumlichkeiten im Keller seien gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld. KAbG nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen. 1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie insbesondere den Standpunkt vertraten, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits teilweise (für die Jahre 1998 und 1999) verjährt gewesen sei. Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Ermittlung der Berechnungsfläche. Bestimmte Räumlichkeiten im Keller seien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld. KAbG nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen.

1.4. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Mai 2004 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Abgabe erst ab 1. Jänner 1999 vorgeschrieben wurde, im Übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat insbesondere aus, dass hinsichtlich des Jahres 1998 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 156 Abs. 2 Bgld. LAO abgelaufen sei, die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses hinsichtlich der Berechnungsfläche zur Einräumung des Parteiengehörs am 30. Dezember 2002 jedoch eine wirksame Unterbrechungshandlung gewesen sei. Es sei insofern die Verjährung hinsichtlich des Jahres 1999 nicht eingetreten. Die im Einreichplan als "KG 2" und "KG 4" bezeichneten Räume im Kellergeschoß seien in die Berechnung miteinzubeziehen gewesen. 1.4. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Mai 2004 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Abgabe erst ab 1. Jänner 1999 vorgeschrieben wurde, im Übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat insbesondere aus, dass hinsichtlich des Jahres 1998 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 156, Absatz 2, Bgld. LAO abgelaufen sei, die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses hinsichtlich der Berechnungsfläche zur Einräumung des Parteiengehörs am 30. Dezember 2002 jedoch eine wirksame Unterbrechungshandlung gewesen sei. Es sei insofern die Verjährung hinsichtlich des Jahres 1999 nicht eingetreten. Die im Einreichplan als "KG 2" und "KG 4" bezeichneten Räume im Kellergeschoß seien in die Berechnung miteinzubeziehen gewesen.

1.5. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer wurde dieser Berufungsbescheid vom 27. Mai 2004 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 6. Februar 2004 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka verwiesen.

Begründend stellte die Bezirkshauptmannschaft zunächst die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld. KAbG dar und verwies darauf, dass aus dem Akt nicht zu entnehmen sei, ob Erhebungen vor Ort betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld. KAbG für die Räume KG 2 und KG 4 durchgeführt worden seien.Begründend stellte die Bezirkshauptmannschaft zunächst die Ausnahmeregelung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld. KAbG dar und verwies darauf, dass aus dem Akt nicht zu entnehmen sei, ob Erhebungen vor Ort betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld. KAbG für die Räume KG 2 und KG 4 durchgeführt worden seien.

Im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensmangel hob die Vorstellungsbehörde den bei ihr bekämpften Berufungsbescheid auf. Dieser Vorstellungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.6. Im fortgesetzten Verfahren kam es am 22. März 2005 zu einer Begehung des Objekts der Beschwerdeführer, bei der der Sachverständige Ing. F feststellte, dass die Räume KG 2 und KG 4 nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen seien.

Zu einer Bescheiderlassung kam es jedoch nicht.

1.7. Die Beschwerdeführer erhoben daher die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.8. Mit Verfügung vom 13. März 2006 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. 1.8. Mit Verfügung vom 13. März 2006 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

1.9. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 nahm der Bürgermeister der Gemeinde Trausdorf an der Wulka namens der Gemeinde zu der Säumnisbeschwerde Stellung und legte den Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wird insbesondere festgehalten, dass es zu keiner Entscheidung im Gemeinderat betreffend verschiedene Anträge auf Erledigung der Berufung gekommen sei.

1.10. Mit Verfügung vom 30. Jänner 2012, den Parteien zugestellt am 15. bzw. 16. Februar 2012, räumte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von ihm aus den Akten festgestellten Sachverhalt ein.

Auf Grund einer doppelten Berücksichtigung einer Teilfläche in dem im Verwaltungsakt erliegenden Berechnungsblatt ergab die Berechnung des Verwaltungsgerichtshofes in Abweichung von der im Abgabenverfahren festgestellten Fläche eine Berechnungsfläche (ohne die Fläche der Räume KG 2 und KG 4) von 323,22 m2.

1.11. Die Beschwerdeführer nahmen zu der genannten Verfügung mit Schreiben vom 8. März 2012 Stellung und teilten mit, dem vom Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung vom 30. Jänner 2012 festgestellten Sachverhalt nicht entgegenzutreten.

Mit Schreiben des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2012 wurde darauf hingewiesen, dass im Oktober 2011 das Objekt der Beschwerdeführer einer neuerlichen Überprüfung im Hinblick auf die Berechnungsfläche für die Vorschreibung der Kanalabgaben unterzogen und dabei eine Berechnungsfläche von 314,54 m2 ermittelt worden sei. Das entsprechende Berechnungsblatt wurde unter einem vorgelegt.

Diese neu ermittelte Berechnungsfläche sei von den Beschwerdeführern zur Kenntnis genommen worden. Gleichzeitig wurden die für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 erlassenen Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vorgelegt.

1.12. Mit Schreiben vom 5. April 2012 legten die Beschwerdeführer weiters den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 11. Jänner 2012, mit dem die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 mit jährlich EUR 330,86 festgesetzt wurde, ihre Berufung gegen diesen Bescheid und eine Berufungsvorentscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 6. März 2012 vor. Mit dieser Berufungsvorentscheidung wurde die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2012 mit EUR 301,02 festgesetzt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Da die belangte Behörde den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat und die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag im Abgabenverfahren nach der Bgld. LAO nur bei Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig ist (§ 232 Abs. 2 LAO), ist die Säumnisbeschwerde zulässig. 2.1. Da die belangte Behörde den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat und die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag im Abgabenverfahren nach der Bgld. LAO nur bei Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig ist (Paragraph 232, Absatz 2, LAO), ist die Säumnisbeschwerde zulässig.

Da die belangte Behörde den Bescheid auch nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig, über die Berufung in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden (§ 42 Abs. 4 VwGG).Da die belangte Behörde den Bescheid auch nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig, über die Berufung in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG).

Beschwerdegegenständlich ist die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, mit dem die Kanalbenützungsgebühr ab 1. August 1998 vorgeschrieben worden war. Nach Aufhebung der über diese Berufung ergangenen Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Mai 2004, mit dem die Abgabe ab dem 1. Jänner 1999 vorgeschrieben worden war, durch die Vorstellungsbehörde war diese Berufung wieder offen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde bezieht sich auf die Säumnis des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka mit der Entscheidung über diese Berufung. Sache dieses Verfahrens ist die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. August 1998.

Gemäß § 11 Abs. 5 Bgld. KAbG entfalten Bescheide nach § 11 Abs. 3 KAbG betreffend die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr so lange ihre Wirkung, als nicht ein neuer Abgabenbescheid (etwa auf Grund einer Änderung der Verordnung des Gemeinderats über die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren) ergeht.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Bgld. KAbG entfalten Bescheide nach Paragraph 11, Absatz 3, KAbG betreffend die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr so lange ihre Wirkung, als nicht ein neuer Abgabenbescheid (etwa auf Grund einer Änderung der Verordnung des Gemeinderats über die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren) ergeht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003 als Berufungsbehörde die Kanalbenützungsgebühr ab dem nach der erstinstanzlichen Entscheidung frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt (im Beschwerdefall auf Grund der eingetretenen Verjährung des Anspruches für das Jahr 1998 ab dem Jahr 1999) festzusetzen.

Allfällige Neufestsetzungen der Höhe der Jahresabgabe auf Grund eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen im Sinne des § 11 Abs. 5 KAbG wären von der Behörde erster Instanz mit neuem Bescheid vorzunehmen. Ein solcher Bescheid erging für die Zeit ab 1. Jänner 2012 mit dem unter Punkt 1.12. genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka. Das auf Grund dieses Bescheides geführte Berufungsverfahren (und die von den Beschwerdeführern vorgelegte Berufungsvorentscheidung) betrifft die Festsetzung der Abgabe ab dem 1. Jänner 2012. Die vorgelegte Berufungsvorentscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 6. März 2012 erging somit nicht in jenem Verfahren, welches Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003 ist damit durch diese Entscheidung nicht erledigt.Allfällige Neufestsetzungen der Höhe der Jahresabgabe auf Grund eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, KAbG wären von der Behörde erster Instanz mit neuem Bescheid vorzunehmen. Ein solcher Bescheid erging für die Zeit ab 1. Jänner 2012 mit dem unter Punkt 1.12. genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka. Das auf Grund dieses Bescheides geführte Berufungsverfahren (und die von den Beschwerdeführern vorgelegte Berufungsvorentscheidung) betrifft die Festsetzung der Abgabe ab dem 1. Jänner 2012. Die vorgelegte Berufungsvorentscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 6. März 2012 erging somit nicht in jenem Verfahren, welches Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003 ist damit durch diese Entscheidung nicht erledigt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher weiterhin zuständig, auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003 in der Sache zu entscheiden.

2.2. Anwendbare Rechtslage:

2.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 und der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2005, lauten: 2.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2005,, lauten:

"§ 5

  1. (2)Absatz 2,Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

 

 

Bewertungsfaktor

1.

Bebaute Fläche:

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.

Ausmaß der bebauten Flächen

 

 

 

 

 

 

0,5

2.

Nutzfläche:

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind:

Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter Litera a bis Litera l, genannten Zwecke geeignet sind;

 

 

Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter Litera a, genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;

 

 

Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

 

 

a) Wohnungen:

 

 

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

 

 

 

 

1

 

b) ...

 

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

  1. (1)Absatz eins,Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2,Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

§ 11 Paragraph 11

Höhe der Gebühr

  1. (4)Absatz 4,Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.
  2. (5)Absatz 5,Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."Die Festsetzung gemäß Absatz 4, gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."

2.2.2. Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 22. Jänner 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr werden zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabengesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. Gemäß § 2 der genannten Verordnung betrug die Kanalbenützungsgebühr (unverändert gegenüber der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Jänner 1998 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr) S 12,-- pro Quadratmeter der Berechnungsfläche. Die gesetzliche Umsatzsteuer war gesondert hinzuzurechnen. Gemäß ihrem § 6 trat diese Verordnung mit 1. Jänner 1999 in Kraft. 2.2.2. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 22. Jänner 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr werden zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabengesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. Gemäß Paragraph 2, der genannten Verordnung betrug die Kanalbenützungsgebühr (unverändert gegenüber der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Jänner 1998 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr) S 12,-- pro Quadratmeter der Berechnungsfläche. Die gesetzliche Umsatzsteuer war gesondert hinzuzurechnen. Gemäß ihrem Paragraph 6, trat diese Verordnung mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Gemäß § 5 der Verordnung waren die Kanalbenützungsgebühren am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages fällig.Gemäß Paragraph 5, der Verordnung waren die Kanalbenützungsgebühren am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages fällig.

2.2.3. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, sind ab dem Jänner 2002 Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken. 2.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, sind ab dem Jänner 2002 Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken.

2.2.4. Gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 sind die Bestimmungen der BAO in der genannten Fassung seit 1. Jänner 2010 auch im Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit sich aus den Z 2 bis 7 nichts anderes ergibt. 2.2.4. Gemäß Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, sind die Bestimmungen der BAO in der genannten Fassung seit 1. Jänner 2010 auch im Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit sich aus den Ziffer 2, bis 7 nichts anderes ergibt.

2.3. Zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr:

Nach der Bekanntgabe des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalts hat sich aus der Stellungnahme des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2012 ergeben, dass die Berechnungsfläche lediglich 314,54 m2 beträgt.

Diese Berechnungsfläche ist daher der Festsetzung der Abgabe zu Grunde zu legen.

Die Abgabenvorschreibung, welche vor dem 1. Jänner 2002 gelegene Abgabenzeiträume betrifft, war zunächst auf Basis des in § 2 der Verordnung vom 22. Jänner 1999 festgelegten Abgabensatzes von S 12,-- pro m2 in Schilling zu bemessen. Die solcherart in Schilling berechnete Abgabe war sodann entsprechend den Bestimmungen des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (Festlegung des Umrechnungskurses des Euro mit 13,7603 öS) sowie der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 durch Division des Schilling-Betrages durch 13,7603 und Auf- oder Abrundung auf die zweite Dezimalstelle in Euro umzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057).Die Abgabenvorschreibung, welche vor dem 1. Jänner 2002 gelegene Abgabenzeiträume betrifft, war zunächst auf Basis des in Paragraph 2, der Verordnung vom 22. Jänner 1999 festgelegten Abgabensatzes von S 12,-- pro m2 in Schilling zu bemessen. Die solcherart in Schilling berechnete Abgabe war sodann entsprechend den Bestimmungen des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (Festlegung des Umrechnungskurses des Euro mit 13,7603 öS) sowie der Artikel 4, und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 durch Division des Schilling-Betrages durch 13,7603 und Auf- oder Abrundung auf die zweite Dezimalstelle in Euro umzurechnen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057).

Daraus ergibt sich eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 274,30, zuzüglich EUR 27,43 USt ein Gesamtbetrag von EUR 301,73.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 27. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2006170045.X00

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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