RS Vwgh 2007/12/12 2007/19/1054

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §10 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z1;
MRK Art8;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Asylwerbers bestätigt, der als Kleinkind in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder lebt. Die Asyl- bzw. Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Asylwerber aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Asylwerbers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der genannte Minderjährige kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007191054.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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