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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des Karim Ammari in Graz, geboren am 6. September 1970, vertreten durch Mag. Peter Lieskonig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. Oktober 2008, Zl. 2 F 482-2008, betreffend Rückkehrverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Oktober 2008 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Algerien, ein zehnjähriges Rückkehrverbot.
Wie einem den Beschwerdeführer betreffenden AIS-Auszug zu entnehmen ist, wurde in seinem Asylverfahren mit Bescheid vom 27. April 2011 (u.a.) ausgesprochen, dass seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Das hatte zur Folge, dass das gegenständliche Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist. Der eine derartige Rechtsfolge anordnende § 65 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011; vgl. nunmehr ähnlich § 60 Abs. 4 Z 2 FPG) sieht das zwar unmittelbar nur dann vor, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde. Für einen Fall, in dem wie hier von vornherein kein subsidiärer Schutz bestand und eine Ausweisung genauso auf Dauer zu unterbleiben hat, kann aber nichts Anderes gelten (vgl. ähnlich den hg. Beschluss vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0216).Wie einem den Beschwerdeführer betreffenden AIS-Auszug zu entnehmen ist, wurde in seinem Asylverfahren mit Bescheid vom 27. April 2011 (u.a.) ausgesprochen, dass seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Das hatte zur Folge, dass das gegenständliche Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist. Der eine derartige Rechtsfolge anordnende Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011; vergleiche , nunmehr ähnlich Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 2, FPG) sieht das zwar unmittelbar nur dann vor, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 verbunden wurde. Für einen Fall, in dem wie hier von vornherein kein subsidiärer Schutz bestand und eine Ausweisung genauso auf Dauer zu unterbleiben hat, kann aber nichts Anderes gelten vergleiche , ähnlich den hg. Beschluss vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0216).
Ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrverbot außer Kraft getreten, so kann seine Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht mehr, was dieser in seiner Äußerung vom 22. Juni 2012 auch ausdrücklich eingeräumt hat. Zufolge nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. sinngemäß den zum Fall des Ablaufs der Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juli 2012, Zl. 2009/21/0013).Ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrverbot außer Kraft getreten, so kann seine Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht mehr, was dieser in seiner Äußerung vom 22. Juni 2012 auch ausdrücklich eingeräumt hat. Zufolge nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , sinngemäß den zum Fall des Ablaufs der Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juli 2012, Zl. 2009/21/0013).
Da die vorliegende Beschwerde im Falle ihrer meritorischen Erledigung, wie eine hypothetische, auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Oktober 2008 bezogene Prüfung ergeben hat, abzuweisen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer
dem Bund gemäß § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG den geltend gemachten Vorlageaufwand zu ersetzen.dem Bund gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erster Halbsatz VwGG den geltend gemachten Vorlageaufwand zu ersetzen.
Wien, am 28. August 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009210062.X00Im RIS seit
05.11.2012Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026