TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/5 2010/15/0002

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 8 heute
  2. EStG 1988 § 8 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. EStG 1988 § 8 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2000 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 8 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Landeck Reutte, 6500 Landeck, Innstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 24. November 2009, GZ RV/0551-I/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2003 (mitbeteiligte Partei: J KG in K, vertreten durch Mag. (FH) Markus Illmer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligte KG betreibt ein Hotel, in welchem sie im Jahr 2003 einen Wellnessbereich errichtete. Der Wellnessbereich umfasst - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - ein Blütendampfbad, eine Stubensauna und ein Fußsprudelbecken.

Die Mitbeteiligte beurteilte die Teile der Wellnessanlage als beweglich und machte Investitionszuwachsprämie geltend. Die Wellnessanlage sei modular aufgestellt worden, sodass es in der Folge sehr einfach sei, Teile zu demontieren und an einem anderen Ort aufzustellen.

Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Investitionszuwachsprämie 2003 fest. Dabei beurteilte sie die genannten Teile der Wellnessanlage nicht als Gebäude(teile), sondern als bewegliche Wirtschaftsgüter und bezog sie - dem Berufungsbegehren der Mitbeteiligten insoweit entsprechend - in die Bemessung der Investitionszuwachsprämie ein.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Mitbeteiligte habe die Durchführung eines Lokalaugenscheins begehrt. Dabei seien folgende Feststellungen getroffen worden:

"(Es) wird der sich im 4. Stock (Dachgeschoss) des Hotels befindliche Wellnessbereich in Augenschein genommen. Es handelt sich hierbei um einen durch mehrere Nischen und abgetrennte Räume (Kabinen) gegliederten Raum. (…)

Blütendampfbad

Hier handelt es sich um einen mit Gipskartonplatten, welche bauseitig außen verputzt wurden, abgetrennten und über eine Glastür zugänglichen achteckigen kleinen Raum. Der Boden wurde so wie der gesamte Wellnessraum bauseitig einheitlich verfliest. Die 'Einrichtung' dieses Raumes besteht aus sieben dampfresistenten Platten, die optisch wie verflieste Wände aussehen. Diese wurden mit Silikon zusammengesetzt und mit Silikon mit dem Boden verbunden. Das Dach bildet eine Art Kunststoffbaldachin, der die Elemente zusätzlich zusammenhält und ebenfalls wasserresistent ist. Entlang der Wände verläuft eine Sitzbank, die ebenfalls aus fertigen Elementen besteht, die optisch verfliest wirken. Diese sind ebenfalls mit Silikon verbunden und zu den Wandplatten sowie zum Boden hin abgedichtet.

Fußsprudelbecken

Es handelt sich hierbei um zwei fixfertige Elemente (ovales Becken und Wasserzulauftürmchen in Fliesenoptik), die an eine bauseitig hergestellte mit Holz verkleidete Sitzbank (welche zum Gebäude aktiviert wurde), unter welcher sich Zu- und Abfluss befinden, angedockt sowie auf dem verfliesten Boden aufgesetzt und mit Silikon verfugt wurden.

(…)

Stubensauna

Hier handelt es sich ebenfalls um einen rechteckig bauseitig errichteten Raum, der außen verputzt und durch eine Glastüre zugänglich ist. Die 'Einrichtung' des Raumes besteht aus einer teilweise verschraubten, teilweise genagelten Holzvertäfelung, Holzbänken sowie einem auf dem vorverfliesten Boden lose stehenden Saunaofen aus Eisen, der bereits einmal zu Reparaturzwecken entfernt werden musste."

Zur Verfliesung des Fußsprudelbeckens sowie des Blütendampfbades seien fix und fertig vorgefertigte Module in Fliesenoptik geliefert und auf den vorverfliesten Boden aufgestellt worden.

Die belangte Behörde verneine hinsichtlich des Fußsprudelbeckens und des Blütendampfbades eine fixe Verbindung mit dem Gebäude. Hier handle es sich nicht um Gebäudebestandteile, sondern vielmehr um Einrichtungsgegenstände, die sich jederzeit ohne Zerstörung oder gröbere Substanzverletzung entfernen ließen. Die Ausführung mit vorgefertigten Modulen solle gerade die Möglichkeit schaffen, diese jederzeit ohne großen Aufwand und Eingriffe in die Bausubstanz zu entfernen, was aufgrund der intensiven (Ab)Nutzung allenfalls notwendig sei.

Die unter dem Titel Stubensauna geltend gemachten Investitionen bestünden aus Wand- und Deckenvertäfelung aus Holz, Holzbänken sowie einem frei stehenden Saunaofen. Sie seien ebenfalls nach der Verkehrsauffassung als selbständig bewertbare Einrichtungsgegenstände und nicht als Teil des Gebäudes anzusehen. Sie seien jedenfalls ohne Zerstörung und ohne Verletzung der Substanz entfernbar.

Festgehalten werde, dass für die Errichtung der abgetrennten Räume als solche, die Verfliesung und die Installation keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes mit dem Vorbringen, die in Rede stehenden Teile der Wellness- und Saunaanlage seien Gebäudeteile und dürften daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie einbezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern konnte gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude (§ 108e Abs. 2 EStG 1988).Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern konnte gemäß Paragraph 108 e, Absatz eins, EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude (Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988).

Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Gebäudeeinbauten, die typische Gebäudeteile sind, rechnen auch dann zum Gebäude, wenn sie nur lose mit diesem verbunden sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 108e und Tz 5 zu § 7 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 8.2f). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0171).Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Gebäudeeinbauten, die typische Gebäudeteile sind, rechnen auch dann zum Gebäude, wenn sie nur lose mit diesem verbunden sind vergleiche , Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 108 e und Tz 5 zu Paragraph 7, EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 8, Tz 8.2f). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0171).

Das mit Zu- und Abfluss verbundene Fußsprudelbecken, das im Wellnessbereich des Hotels der Mitbeteiligten am verfliesen Boden aufgesetzt und mit Silikon verfugt worden ist, zählt zweifelsfrei wie sonstige Teile einer Sanitäreinrichtung zum Gebäude.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0203, ausgesprochen hat, ist eine im Bereich eines Hotels eingebaute Wellness- und Saunaanlage als solche nach der Verkehrsauffassung Teil des Hotelgebäudes. Solcherart sind also eingebaute Bäder, Schwimmbecken und Saunaanlagen Gebäudeteile.

Im gegenständlichen Fall besteht das Dampfbad als Nassraum aus dampfresistenten Platten, die optisch verfliesten Wänden entsprechen. Entlang der Wände des Dampfbades verläuft eine Sitzbank, die ebenfalls den optischen Eindruck von verfliestem Mauerwerk vermittelt. Die Platten und die Sitzbank sind mit Silikon verbunden und abgedichtet. Die Verkehrsauffassung rechnet einen solchen Nassraum dem Gebäude zu.

Zutreffend zeigt das beschwerdeführende Finanzamt auf, dass auch die streitgegenständliche Trockensauna ("Stubensauna") einen Gebäudeteil darstellt. Es handelt sich dabei um einen aus Holz bestehenden typischen Saunaraum mit einer Eingangstüre aus Glas.

In Bezug auf diese Trockensauna verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das - zur vorzeitigen Abschreibung ergangene - Erkenntnis vom 1. März 1983, 82/14/0156, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof Decken und Wandverkleidungen aus Holz in Hotelräumen als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft hat. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt:

"Bestehen somit keine Bedenken, Einbaumöbel in ihrer üblichen Erscheinungsform als selbständig bewertbare und abschreibbare und daher … bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, so gilt gleiches für Holzdecken und Wandvertäfelungen, die ebenso der Raumeinrichtung dienen, wie z.B. über und um Theken angebrachte, dem Raum eine bestimmte (z.B. rustikale ) Note verleihende Holzmontagen (Zierbalken, Weinpressen, Teile alter Weinpressen, Teile von Pferdewagen und Pferdegeschirr usw.)."

Das Erkenntnis 82/14/0156 stellt sohin auf Holzvertäfelungen und Holzdecken ab, die einen Raum bloß ausschmücken bzw. ihm eine besondere Note verleihen. Im Gegensatz dazu bildet aber der Holzaufbau bei einem Saunaraum (Trockensauna) nicht bloß die Ausschmückung, sondern ist essentiell dafür, dass dieser Raum nach der Verkehrsauffassung als Sauna angesehen und dass er auch als solche verwendet werden kann. Die Ausführungen des Erkenntnisses 82/14/0156 sprechen daher nicht gegen eine Beurteilung des Holzaufbaus des Saunaraumes als Gebäudeteil.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 5. September 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150002.X00

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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