TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/24 2009/15/0171

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §108e Abs2;
EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 8 heute
  2. EStG 1988 § 8 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. EStG 1988 § 8 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2000 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 8 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt in 4782 St. Florian/Inn, St. Florian/Inn Nr. 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 4. August 2009, Zl. RV/0070-L/06, betreffend Investitionszuwachsprämie 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Hotel. Im Jahr 2004 errichtete sie einen Wintergarten als Zubau zum Hotel (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 43.517,44 EUR). Sie tätigte im Jahr 2004 auch noch weitere Investitionen im Hotel: Es wurde die alte Heizanlage durch eine neue Heizanlage ersetzt (Gesamtkosten von 35.866,63 EUR) und erstmals eine Lüftungsanlage eingebaut (Gesamtkosten von 12.967,15 EUR). Zudem wurden Innentüren für die Zimmer angeschafft (Gesamtkosten von 49.180,11 EUR).

Das Finanzamt versagte die Gewährung der in Bezug auf diese Wirtschaftsgüter beantragten Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988, weil es sich um Gebäude bzw. Gebäudeteile handle. Solche Wirtschaftsgüter seien nicht prämienbegünstigt.Das Finanzamt versagte die Gewährung der in Bezug auf diese Wirtschaftsgüter beantragten Investitionszuwachsprämie iSd Paragraph 108 e, EStG 1988, weil es sich um Gebäude bzw. Gebäudeteile handle. Solche Wirtschaftsgüter seien nicht prämienbegünstigt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.

Wintergarten:

Streitgegenständlich sei ein Wintergarten mit Verglasung in Leichtbauweise als Zubau zum Hotelgebäude. Er sei mit Punktverschraubungen entlang der beiden Außensäulen an der "Originalaußenwand" des Hotelgebäudes und mit Punktverschraubungen am Terrassenboden befestigt. Auch die einzelnen Elemente seien miteinander durch Verschraubung verbunden.

Nach der Verkehrsauffassung stelle der Wintergartenzubau an das Hotelgebäude einen Gebäudebestandteil dar, oder allenfalls ein eigenständiges Gebäude. Im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, bejahe der Verwaltungsgerichtshof die Gebäudeeigenschaft eines Gewächshauses. Das Vorliegen eines "Gebäudes" sei der Rechtsprechung zufolge nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung verstehe unter einem Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei (Hofstätter/Reichel, Tz. 4 zu § 108e EStG 1988). Diese Kriterien würden vom gegenständlichen Wintergartenbau jedenfalls erfüllt. Dass er in Leichtbauweise errichtet sei, könne nichts daran ändern. Der Wintergarten gestatte den Eintritt von Menschen, biete durch räumliche Umfriedung Schutz vor äußeren Einflüssen und sei auch mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit. Er könne nicht ohne Verletzung seiner Substanz einfach versetzt werden; in einem solchen Fall würden zum einen Transportschäden entstehen und zum anderen auch Montagekosten anfallen. Wegen der Verbindung des Wintergartens mit dem Hotelgebäude ergäben sich zudem bei seiner Entfernung auch Schäden an der Fassade des Hotels. Zudem seien Wintergärten dem jeweiligen Gebäude in Gestaltung und Größe angepasst und könnten daher nicht für jedes beliebige Haus verwendet werden. Der Wintergarten entspreche dem Aussehen nach einem Gebäudezubau.Nach der Verkehrsauffassung stelle der Wintergartenzubau an das Hotelgebäude einen Gebäudebestandteil dar, oder allenfalls ein eigenständiges Gebäude. Im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, bejahe der Verwaltungsgerichtshof die Gebäudeeigenschaft eines Gewächshauses. Das Vorliegen eines "Gebäudes" sei der Rechtsprechung zufolge nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung verstehe unter einem Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei (Hofstätter/Reichel, Tz. 4 zu Paragraph 108 e, EStG 1988). Diese Kriterien würden vom gegenständlichen Wintergartenbau jedenfalls erfüllt. Dass er in Leichtbauweise errichtet sei, könne nichts daran ändern. Der Wintergarten gestatte den Eintritt von Menschen, biete durch räumliche Umfriedung Schutz vor äußeren Einflüssen und sei auch mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit. Er könne nicht ohne Verletzung seiner Substanz einfach versetzt werden; in einem solchen Fall würden zum einen Transportschäden entstehen und zum anderen auch Montagekosten anfallen. Wegen der Verbindung des Wintergartens mit dem Hotelgebäude ergäben sich zudem bei seiner Entfernung auch Schäden an der Fassade des Hotels. Zudem seien Wintergärten dem jeweiligen Gebäude in Gestaltung und Größe angepasst und könnten daher nicht für jedes beliebige Haus verwendet werden. Der Wintergarten entspreche dem Aussehen nach einem Gebäudezubau.

Die Bezeichnung des Zubaus als "Wintergarten" sei ohne Belang und könne an der Zuordnung zum Gebäude nichts ändern. Bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spiele die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle, selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre. Dass der Wintergarten in Leichtbauweise errichtet sei, könne ebenfalls an der Beurteilung nichts ändern.

Da der Wintergarten Bestandteil des Gebäudes bzw. Gebäude sei, führe er nicht zu einem Anspruch auf Investitionszuwachsprämie.

Andere mit dem Hotelgebäude verbundene Wirtschaftsgüter:

Wirtschaftsgüter, die mit einem Gebäude derart verbunden seien, dass sie nicht ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort versetzt werden könnten, seien Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilten sie steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entspreche die neu errichtete Heizungsanlage dem aktuellen Stand der Technik. Die Verbindungsstücke der Heizanlage seien nicht verschweißt, sondern "angeflanscht".

Nach Ansicht der belangten Behörde stelle die Heizungsanlage einen typischen Gebäudebestandteil dar. Die Heizungsanlage diene dazu, den Aufenthalt in den Räumen angenehmer bzw. (in den Wintermonaten) erst möglich zu machen. Für die Beurteilung der Heizungsanlage als unbeweglichen und somit unselbständigen Bestandteil des Gebäudes sprächen einerseits die Verkehrsauffassung und andererseits die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile als nicht selbständig bewertbar zu beurteilen seien, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden könnten.

Müsse demnach eine Heizungsanlage als unbeweglich angesehen werden, gelte dies auch für ihre einzelnen Teile (z.B. Radiatoren, Heizkessel), weil diese Einzelteile nur in einer Einheit Wirkung als Heizungsanlage entfalteten. Der Umstand, dass die Rohre nur angeflanscht seien (und nicht mehr wie früher üblich verschweißt), könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Auch die Ausstattung auf höchstem technischem Niveau habe keinen Einfluss auf die hier maßgebliche Verkehrsauffassung.

Die ebenfalls berufungsgegenständliche Lüftungsanlage bestehe aus Einzelelementen in Modulbauweise. Mit den Zu- und Ableitungen bestehe eine Flanschverbindung. Aus diesem Grund sei nach Meinung der Beschwerdeführerin keine feste Verbindung der Lüftungsanlage mit dem Gebäude gegeben und die Anlage prämienbegünstigt.

Dieser Meinung könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen würden in Gebäuden eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzten eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten. Die Annahme, dass eine derartige Anlage als Ganzes gesehen ohne Verletzung der Substanz demontiert und an einen anderen Ort gebracht werden könnte, stehe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Eine gesonderte Betrachtung des Steuergerätes sei nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht anzustellen; es sei vielmehr eine Betrachtung der Gesamtlüftungsanlage samt aller Zu- und Ableitungen anzustellen, auch wenn nur Flanschverbindungen bestünden. Sämtliche Rohrleitungen seien den speziellen räumlichen Gegebenheiten angepasst und wären im Falle einer Demontage mit Sicherheit weitgehend nicht mehr verwendbar, verbeult oder sonst wie beschädigt.

Auch im Hinblick auf die spezielle Anlagendimensionierung (unter Berücksichtigung der konkret zu belüftenden Räumlichkeiten) wäre im Fall der Demontage und Verbringung an einen anderen Ort nicht mehr von der bloßen Verlegung der bisher bestehenden, sondern von der Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage auszugehen.

Heizungs- und Lüftungsanlage seien daher nicht prämienbegünstigt.

Auch bei den Innentüren handle es sich um Gebäudebestandteile, für welche Investitionszuwachsprämie nicht geltend gemacht werden könne. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung stellten Türen unselbständige Bestandteile eines Gebäudes dar. Dem Wesen eines Gebäudes sei die Zugehörigkeit von Türen immanent, auch die Demontierbarkeit der Türen vermöge an der Beurteilung nichts zu ändern. Die Türen würden nach dem Einbau in ein Gebäude und der danach bestehenden festen Verbindung mit diesem ihre Selbständigkeit verlieren. Bei einer eventuellen Veräußerung würde das Gebäude nicht ohne die "in den Mauern enthaltenen Türen" verkauft werden bzw. würden diese nicht einer separaten Bewertung bei der Errechnung des Verkaufspreises unterliegen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise: Paragraph 108 e, EStG 1988 lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  • -Strichaufzählung
    Gebäude.
  • -Strichaufzählung
    …"
Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, ist an Hand der Verkehrsauffassung zu treffen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz. 4). Demnach ist unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, 2007/15/0307, und vom 21. September 2006, 2006/15/0156).Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, ist an Hand der Verkehrsauffassung zu treffen vergleiche , Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, EStG 1988, Tz. 4). Demnach ist unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, 2007/15/0307, und vom 21. September 2006, 2006/15/0156).
Im Erkenntnis vom 5. Oktober 1962, 589/62, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ein Glashaus ein unbewegliches Wirtschaftsgut (Gebäude) darstellt. In jenem Erkenntnis hat der Gerichtshof darauf verwiesen, dass die angegebenen Ausmaße des Glashauses (14 bis 24 Meter Länge) dafür sprächen, dass seine Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich sei. Es fielen daher erhebliche Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an einem anderen Ort nicht nur wiederholten, sondern noch um die Kosten der vorher erforderlichen Abbrucharbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhten. Außerdem seien bei der Ortsveränderung Schäden unvermeidlich. Ein Glashaus könne daher nicht ohne Werteinbuße und nur mit erheblichen Kosten von seinem Standort entfernt und an einem anderen Standort aufgestellt werden. Deshalb erblicke die Verkehrsauffassung in einem Glashaus keine bewegliche Sache, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass es aus vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt sei.
Das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, betrifft ein in Leichtbauweise errichtetes Glashaus eines Gärtnereibetriebes. Es war auf so genannten Punktfundamenten (aus Beton) errichtet. Auf den Punktfundamenten war ein Streifenfundament mittels Steckeisen angebracht. Auf die mit dem Streifenfundament verschraubten Aluprofile waren die Isolierglaselemente des Glashauses aufgesteckt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zum Ergebnis gelangt, dass ein solches Gewächshaus nach der Verkehrsauffassung als Gebäude eingestuft wird, in gleicher Weise wie eine in Leichtbauweise mit Beton(punkt)fundamenten errichtete Industriehalle.
Der im gegenständlichen Fall angefochtene Bescheid betrifft zunächst einen in Leichtbauweise errichteten Wintergarten als Zubau eines Hotelgebäudes. Er ist durch Verschraubungen mit der "Originalaußenwand" des Hotels verbunden und erstreckt sich auf die gesamte Länge dieser Außenwand. Die Wände des Wintergartens sind mit dem Terrassenboden verschraubt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Wintergarten ein Bauwerk darstelle, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei. Er könne nicht ohne Verletzung seiner Substanz leicht versetzt werden, weil sich zum einen Transportschäden ergeben würden und zum anderen auch Montagekosten anfielen. Der Wintergarten sei dem Hotelgebäude in Gestaltung und Größe angepasst und könne daher nicht für jedes beliebige Haus verwendet werden. Er entspreche im Aussehen einem Gebäudezubau. Nach der Verkehrsauffassung stelle er ein Gebäude bzw. einen Teil eines Gebäudes dar.
In der Beschwerde wird eingewendet, dass der Wintergarten keine vollständige räumliche Umfriedung aufweise, weil eine dem Hotelgebäude zugewandte Rückwand fehle. Aus diesem Grund liege kein Gebäude vor.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Außenwand des Hotelgebäudes die vierte Außenwand des rechteckigen Wintergartengebäudes bildet. Dadurch stellt der Wintergarten ein Bauwerk dar, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet.
Es trifft auch auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde dieses Bauwerk als mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit beurteilt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Wintergartenwände durch feste Verschraubungen am Hotelgebäude und am Terrassenboden fixiert sind. Den in der Beschwerde angesprochenen, im Verwaltungsakt einliegenden Fotos ist zudem zu entnehmen, dass der Wintergarten durch ein massives, isoliertes Pultdach abgedeckt ist, welches regenwasserdicht mit dem Hotelgebäude verbunden ist. Der Wintergarten weist einen auf einem Unterboden fest verlegten Fliesenboden auf und ist zur ganzjährigen Nutzung geeignet. Dem Wintergarten kommt im Betriebsablauf des Hotels der Beschwerdeführerin die Funktion als weiterer Raum für die Bewirtung der Gäste zu.
Die Beschwerdeführerin meint, der Wintergarten könnte versetzt und an einem anderen Haus, das der "Gebäudetiefe" ihres Hotelgebäudes entspreche, wieder errichtet werden. Es würden heutzutage weitaus voluminösere Güter "als der leicht zerlegbare strittige Zubau" ohne Beschädigungen transportiert. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bestehende Wintergärten abgetragen und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden. Zudem geht das Vorbringen nicht auf die in erheblichem Ausmaß erforderlichen Abbrucharbeiten und Montagekosten ein Ob der Wintergarten für den Gaststättenbetrieb "unabweislich nötig" gewesen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht von Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt hat. Ob der Wintergarten ein selbständiges Wirtschaftsgut "Gebäude" darstellt oder - wegen seiner technischen Verbindung mit dem Hotelgebäude und der unmittelbaren Zugangsmöglichkeit aus dem Hotelgebäude - einen Teil des Hotelgebäudes (Zubau) bildet, ist für die Frage, ob eine Investition vorliegt, die wegen der Regelung des Abs. 2 des § 108e EStG 1988 keinen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermittelt, nicht von Bedeutung und kann daher im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben.Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt hat. Ob der Wintergarten ein selbständiges Wirtschaftsgut "Gebäude" darstellt oder - wegen seiner technischen Verbindung mit dem Hotelgebäude und der unmittelbaren Zugangsmöglichkeit aus dem Hotelgebäude - einen Teil des Hotelgebäudes (Zubau) bildet, ist für die Frage, ob eine Investition vorliegt, die wegen der Regelung des Absatz 2, des Paragraph 108 e, EStG 1988 keinen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermittelt, nicht von Bedeutung und kann daher im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde wendet sich weiters dagegen, dass im angefochtenen Bescheid auch die Aufwendungen für die Heizungs- und Lüftungsanlage sowie für die Innentüren bei Ausmessung der Investitionszuwachsprämie keine Berücksichtigung gefunden haben.
Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 4 zuWas Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude vergleiche , Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 4 zu
§ 108e und Tz 5 zu § 7 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 8.2f, und Doralt, EStG13,Paragraph 108 e und Tz 5 zu Paragraph 7, EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 8, Tz 8.2f, und Doralt, EStG13,
§ 6 Tz 6). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0203, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0305).Paragraph 6, Tz 6). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0203, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0305).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Heizungs- und Lüftungsanlage des Hotelgebäudes als Teil des Gebäudes angesehen und aus diesem Grund bei Ausmessung der Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt hat. Konkretes Vorbringen dagegen enthält die Beschwerde nicht. Es kann im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Heizungsanlage überhaupt einen aktivierungspflichtigen Vorgang dargestellt hat oder als Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist.
Auch (Innen)Türen sind - der Verkehrsauffassung entsprechend -

als Bestandteile des Gebäudes zu werten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2.). Daran ändert nichts, dass die Türblätter als solche, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, durch die Türbänder beweglich mit den Türzargen verbunden sind und daher keine "feste Verbindung" im technischen Sinn aufweisen. als Bestandteile des Gebäudes zu werten vergleiche , Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 8.2.). Daran ändert nichts, dass die Türblätter als solche, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, durch die Türbänder beweglich mit den Türzargen verbunden sind und daher keine "feste Verbindung" im technischen Sinn aufweisen.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. Mai 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150171.X00

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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