TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/5 2009/15/0213

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E09301000;
E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art15;
62002CJ0382 Cimber Air VORAB;
62011CJ0033 A Oy VORAB;
EURallg;
UStG 1994 §6 Abs1 Z22;
UStG 1994 §9 Abs2 Z1;
UStR 2000 Rz1143;
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser, MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Innsbruck in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 21. Oktober 2009, Zl. RV/0037-F/09, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und Jänner bis September 2008 (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte vermietete Helikopter (Rettungshubschrauber) an ausländische Unternehmen, die mit den gemieteten Helikoptern Beförderungen von Kranken und Verletzten auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführten. Dabei vermietete sie im Jahr 2005 im Zeitraum April bis Dezember bis zu drei Hubschrauber an eine private Flugrettungsfirma in einem Mitgliedsstaat der Union; im Jahr 2006 erfolgte schließlich eine stufenweise Vermietung von letztlich fünf Hubschraubern (2007) an einen staatlichen Flugrettungsdienst in einem anderen Mitgliedsstaat (Vertrag auf zehn Jahre).

Die Betriebsprüfung und das zuständige Finanzamt sind davon ausgegangen, dass die Vermietungsumsätze gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 idF vor BGBl I Nr. 52/2009 in Österreich steuerbar und steuerpflichtig seien. Der Leistungsempfänger tätige gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 unecht steuerbefreite Umsätze, weil es sich um ein Unternehmen handle, das kranke und verletzte Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet seien (Rettungshubschrauber), befördere. Gemäß Rz 1143 der UStR 2000 würden derartige Umsätze von Fluggesellschaften nicht unter die Vorstufenbefreiung des § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 fallen, weil die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Z 22 UStG 1994 Vorrang genieße und § 9 Abs. 2 UStG 1994 ausschließe.Die Betriebsprüfung und das zuständige Finanzamt sind davon ausgegangen, dass die Vermietungsumsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 12, UStG 1994 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, in Österreich steuerbar und steuerpflichtig seien. Der Leistungsempfänger tätige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 unecht steuerbefreite Umsätze, weil es sich um ein Unternehmen handle, das kranke und verletzte Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet seien (Rettungshubschrauber), befördere. Gemäß Rz 1143 der UStR 2000 würden derartige Umsätze von Fluggesellschaften nicht unter die Vorstufenbefreiung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 fallen, weil die unechte Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Ziffer 22, UStG 1994 Vorrang genieße und Paragraph 9, Absatz 2, UStG 1994 ausschließe.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2009 erhob die Mitbeteiligte Berufung gegen in diesem Sinne ergangene Umsatzsteuerbescheide. Sie vermiete Luftfahrzeuge (Helikopter) an ausländische Unternehmer, die diese ausschließlich im Ausland verwendeten (zur Durchführung von Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken). Nach dem Gesetzeswortlaut seien damit sämtliche Tatbestandsmerkmale der Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 erfüllt. Würden die gemieteten Luftfahrzeuge vom Mieter ausschließlich zur Beförderung im Ausland verwendet, so sei ein Konsum (Letztverbrauch) im Inland (in Österreich) auszuschließen. Nach der in § 1 UStG 1994 gesetzlich verankerten Belastungskonzeption unterliege nur der Letztverbrauch (Konsum) "im Inland" (in Österreich) der österreichischen Umsatzsteuer. Ein Konsum außerhalb Österreichs (also nicht im Inland iSd § 1 UStG 1994) sei in Österreich nicht umsatzsteuerbar. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 entspreche somit der Belastungskonzeption der Umsatzsteuer und sei systematisch und teleologisch konsistent. Eine Einschränkung ihrer Anwendung gegen den Gesetzeswortlaut sei nicht gerechtfertigt. Die Mitbeteiligte schließe sich dabei der rechtlichen Würdigung von Ruppe, UStG3, § 9 Tz 17/1, und Beiser, SWK 2008/20/21, S 579 ff an. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 und für die monatlichen Voranmeldungszeiträume 2007/1 bis 12 und 2008/1 bis 9 sei daher erklärungsgemäß festzusetzen, eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 nicht gerechtfertigt.Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2009 erhob die Mitbeteiligte Berufung gegen in diesem Sinne ergangene Umsatzsteuerbescheide. Sie vermiete Luftfahrzeuge (Helikopter) an ausländische Unternehmer, die diese ausschließlich im Ausland verwendeten (zur Durchführung von Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken). Nach dem Gesetzeswortlaut seien damit sämtliche Tatbestandsmerkmale der Umsatzsteuerbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 erfüllt. Würden die gemieteten Luftfahrzeuge vom Mieter ausschließlich zur Beförderung im Ausland verwendet, so sei ein Konsum (Letztverbrauch) im Inland (in Österreich) auszuschließen. Nach der in Paragraph eins, UStG 1994 gesetzlich verankerten Belastungskonzeption unterliege nur der Letztverbrauch (Konsum) "im Inland" (in Österreich) der österreichischen Umsatzsteuer. Ein Konsum außerhalb Österreichs (also nicht im Inland iSd Paragraph eins, UStG 1994) sei in Österreich nicht umsatzsteuerbar. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 entspreche somit der Belastungskonzeption der Umsatzsteuer und sei systematisch und teleologisch konsistent. Eine Einschränkung ihrer Anwendung gegen den Gesetzeswortlaut sei nicht gerechtfertigt. Die Mitbeteiligte schließe sich dabei der rechtlichen Würdigung von Ruppe, UStG3, Paragraph 9, Tz 17/1, und Beiser, SWK 2008/20/21, S 579 ff an. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 und für die monatlichen Voranmeldungszeiträume 2007/1 bis 12 und 2008/1 bis 9 sei daher erklärungsgemäß festzusetzen, eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Nach § 6 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 3 UStG 1994 seien bestimmte Umsätze für die Luftfahrt echt (mit Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmens) umsatzsteuerfrei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe zwar anerkannt, dass die an ausländische Unternehmer vermieteten Helikopter Beförderungen ausschließlich im Ausland (auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken) durchführten, die Umsatzsteuerbefreiung für diese Vermietung jedoch aufgrund Rz 1143 UStR 2000 versagt, weil Krankenbeförderungen unecht umsatzsteuerfrei zu stellen seien. Wie Beiser (SWK 2008/20/21, S 579 ff) zutreffend ausführe, entbehre diese Richtlinienaussage, wonach die Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nicht greifen solle, soweit Luftfahrzeuge für unecht befreite (nicht grenzüberschreitende) Krankentransporte gemietet würden, jedoch der gesetzlichen Grundlage und sei somit nach dem Legalitätsprinzip nicht anzuwenden. Ergebe schon die Prüfung des Wortsinnes, dass eine inhaltlich eindeutige gesetzliche Regelung vorliege - wie es auf den hier vorliegenden Fall zutreffe -, so bedürfe es keiner Auslegung nach anderen Kriterien mehr.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9 und Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 seien bestimmte Umsätze für die Luftfahrt echt (mit Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmens) umsatzsteuerfrei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe zwar anerkannt, dass die an ausländische Unternehmer vermieteten Helikopter Beförderungen ausschließlich im Ausland (auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken) durchführten, die Umsatzsteuerbefreiung für diese Vermietung jedoch aufgrund Rz 1143 UStR 2000 versagt, weil Krankenbeförderungen unecht umsatzsteuerfrei zu stellen seien. Wie Beiser (SWK 2008/20/21, S 579 ff) zutreffend ausführe, entbehre diese Richtlinienaussage, wonach die Vorstufenbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 nicht greifen solle, soweit Luftfahrzeuge für unecht befreite (nicht grenzüberschreitende) Krankentransporte gemietet würden, jedoch der gesetzlichen Grundlage und sei somit nach dem Legalitätsprinzip nicht anzuwenden. Ergebe schon die Prüfung des Wortsinnes, dass eine inhaltlich eindeutige gesetzliche Regelung vorliege - wie es auf den hier vorliegenden Fall zutreffe -, so bedürfe es keiner Auslegung nach anderen Kriterien mehr.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamtes gemäß § 292 BAO.Dagegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamtes gemäß Paragraph 292, BAO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sind "die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9)" steuerfrei. 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 sind "die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (Paragraph 9,)" steuerfrei.

§ 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 lautet in der unverändert gültigen Stammfassung BGBl. Nr. 663/1994: Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 lautet in der unverändert gültigen Stammfassung BGBl. Nr. 663/1994:

"Umsätze für die Luftfahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:"Umsätze für die Luftfahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:

1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen".

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des UStG 1994 (RV 1715 GP XVIII) führen zu § 9 Abs. 2 UStG 1994 Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des UStG 1994 Regierungsvorlage 1715, Gesetzgebungsperiode , römisch achtzehn) führen zu Paragraph 9, Absatz 2, UStG 1994 Folgendes aus:

"Durch diese Vorschrift wird zugunsten des internationalen entgeltlichen Luftverkehrs - entsprechend der Regelung zugunsten der Seeschiffahrt - eine Vorstufenbefreiung eingeführt. Dadurch soll bei Luftfahrtunternehmen - ebenso wie bei Unternehmern der Seeschiffahrt - die laufende Erstattung hoher Vorsteuerbeträge vermieden werden. Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht, daß der Luftfahrtunternehmer im Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen über ausschließlich ausländischem Gebiet durchführt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so gilt die Steuerbefreiung auch für Umsätze, die unmittelbar mit einem Flug im Inlandsverkehr zusammenhängen.

Die Steuerbefreiung entspricht Art. 15 Z 6, 7 und 9 der RL."Die Steuerbefreiung entspricht Artikel 15, Ziffer 6, 7 und 9 der RL."

Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 basiert auf Art. 15 Abs. 1 Z 6 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, der folgendermaßen lautet:Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 basiert auf Artikel 15, Absatz eins, Ziffer 6, der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, der folgendermaßen lautet:

"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten … von der Steuer:

6. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb".

Art. 15 Abs. 1 Z 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG ist inhaltlich unverändert in Art. 148 lit. f der Mehrwertsteuersystem RL 2006/112/EG übernommen worden.Artikel 15, Absatz eins, Ziffer 6, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG ist inhaltlich unverändert in Artikel 148, Litera f, der Mehrwertsteuersystem RL 2006/112/EG übernommen worden.

Zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Z 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG hat der EuGH den Begriff "Gesellschaft, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig ist" hervorgehoben. Entscheidend ist demnach eine "hauptsächliche Bedeutung" des internationalen Tätigkeitsbereichs des Unternehmers und somit des internationalen Einsatzes der Luftfahrzeuge, wobei die nicht-internationalen Tätigkeiten (Inlandsflüge am Heimatmarkt des Unternehmers) spürbar weniger bedeutsam sein müssten als die internationalen Tätigkeiten. Unter dieser Voraussetzung sind auch Lieferungen und Dienstleistungen, die für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. September 2004, C-382/02, Cimber Air, Rn 30, 39).Zur Auslegung des Artikel 15, Absatz eins, Ziffer 6, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG hat der EuGH den Begriff "Gesellschaft, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig ist" hervorgehoben. Entscheidend ist demnach eine "hauptsächliche Bedeutung" des internationalen Tätigkeitsbereichs des Unternehmers und somit des internationalen Einsatzes der Luftfahrzeuge, wobei die nicht-internationalen Tätigkeiten (Inlandsflüge am Heimatmarkt des Unternehmers) spürbar weniger bedeutsam sein müssten als die internationalen Tätigkeiten. Unter dieser Voraussetzung sind auch Lieferungen und Dienstleistungen, die für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit vergleiche , das Urteil des EuGH vom 16. September 2004, C-382/02, Cimber Air, Rn 30, 39).

In seinem Urteil C-33/11, A Oy vom 19. Juli 2012 hat der EuGH das von Art. 15 Z 6 der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziel darin gesehen, "die Lieferung von Luftfahrzeugen von der Mehrwertsteuer zu befreien, sofern sie hauptsächlich dazu bestimmt sind, für die internationale Beförderung verwendet zu werden, d. h. im Rahmen von Flügen, die den Luftraum mehrerer Staaten sowie gegebenenfalls den internationalen Luftraum berühren" (Rz 42). Für eine Tätigkeit "im internationalen Verkehr" ist somit "die Berührung des Luftraums mehrerer Staaten" von Bedeutung.In seinem Urteil C-33/11, A Oy vom 19. Juli 2012 hat der EuGH das von Artikel 15, Ziffer 6, der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziel darin gesehen, "die Lieferung von Luftfahrzeugen von der Mehrwertsteuer zu befreien, sofern sie hauptsächlich dazu bestimmt sind, für die internationale Beförderung verwendet zu werden, d. h. im Rahmen von Flügen, die den Luftraum mehrerer Staaten sowie gegebenenfalls den internationalen Luftraum berühren" (Rz 42). Für eine Tätigkeit "im internationalen Verkehr" ist somit "die Berührung des Luftraums mehrerer Staaten" von Bedeutung.

2. Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei den Vermietungsumsätzen der Mitbeteiligten um steuerbefreite Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 handelt. 2. Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei den Vermietungsumsätzen der Mitbeteiligten um steuerbefreite Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 handelt.

Die Finanzverwaltung hat in ihren Verwaltungsanweisungen (Richtlinien) die Anwendung der Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 auf "Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen (und) gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind" ausgeschlossen (UStR 2000 Rz 1143).Die Finanzverwaltung hat in ihren Verwaltungsanweisungen (Richtlinien) die Anwendung der Vorstufenbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, UStG 1994 auf "Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen (und) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind" ausgeschlossen (UStR 2000 Rz 1143).

Die Mitbeteiligte weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass eine solche Einschränkung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.

Die Versagung der Vorstufenbefreiung kann auch nicht unmittelbar auf abweichendes Unionsrecht - Art. 15 Abs. 1 Z 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellt nicht auf "ausschließlich im Ausland gelegene Strecken" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ab - gestützt werden, denn die besagte Richtlinie genießt als solche keinen Anwendungsvorrang zu Lasten des Abgabepflichtigen (vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 69 ff sowie 100 ff). Auch eine unionsrechtskonforme Interpretation scheidet angesichts des eindeutig weiteren Wortlauts von § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 aus (zu Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, und vom 22. August 2012, 2010/17/0228). Es kann daher dahinstehen, ob im Beschwerdefall auch ein dem Art. 15 Abs. 1 Z 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie subsumierbarer Sachverhalt vorliegt.Die Versagung der Vorstufenbefreiung kann auch nicht unmittelbar auf abweichendes Unionsrecht - Artikel 15, Absatz eins, Ziffer 6, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellt nicht auf "ausschließlich im Ausland gelegene Strecken" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 ab - gestützt werden, denn die besagte Richtlinie genießt als solche keinen Anwendungsvorrang zu Lasten des Abgabepflichtigen vergleiche , Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 69 ff sowie 100 ff). Auch eine unionsrechtskonforme Interpretation scheidet angesichts des eindeutig weiteren Wortlauts von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 aus (zu Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation vergleiche , beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, und vom 22. August 2012, 2010/17/0228). Es kann daher dahinstehen, ob im Beschwerdefall auch ein dem Artikel 15, Absatz eins, Ziffer 6, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie subsumierbarer Sachverhalt vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 5. September 2012Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 5. September 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0382 Cimber Air VORAB
EuGH 62011CJ0033 A Oy VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150213.X00

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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