TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/12 2010/08/0098

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §69 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der M R in Wien, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 2/16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30. Oktober 2009, Zl. BMSK-123563/0002-II/A/3/2008, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid vom 21. Februar 2006 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (GZ. BMSG-123.563/0001-II/A/3/2006) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid vom 21. Februar 2006 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Feststellung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (GZ. BMSG-123.563/0001-II/A/3/2006) zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin habe den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Telefax vom 28. Oktober 2008 gestellt. Sie habe in ihrem Antrag angegeben, erst jetzt zufällig einen Zeugen eruiert zu haben, der beweisen könne, dass sie ausschließlich weisungsgebunden gearbeitet habe. Sie würde diesen Zeugen über einen Anwalt nennen, sobald ihr Verfahrenshilfe gewährt würde.

Mit diesem Antrag habe die Beschwerdeführerin die "Aufhebung eines Bescheides", der im Februar 2006 erlassen worden sei, begehrt und beziehe sich offensichtlich auf den Wiederaufnahmegrund "neue Tatsachen oder Beweismittel" nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, indem sie vorbringe, einen nicht näher beschriebenen Zeugen für die Richtigkeit ihres Vorbringens gefunden zu haben.Mit diesem Antrag habe die Beschwerdeführerin die "Aufhebung eines Bescheides", der im Februar 2006 erlassen worden sei, begehrt und beziehe sich offensichtlich auf den Wiederaufnahmegrund "neue Tatsachen oder Beweismittel" nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, indem sie vorbringe, einen nicht näher beschriebenen Zeugen für die Richtigkeit ihres Vorbringens gefunden zu haben.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens könne nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nur mehr verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dies liege hier nicht vor und werde auch nicht behauptet, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet (auszugsweise): 1. Paragraph 69, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lautet (auszugsweise):

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(…)"

2. Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin bezog sich auf ein Verfahren, das durch einen mit 21. Februar 2006 datierten Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossen worden war. Das genaue Datum der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, er kann jedoch nicht vor dem Genehmigungsdatum, daher frühestens am 21. Februar 2006 zugestellt worden sein.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids am 28. Oktober 2008 gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufnahme am 28. Oktober 2008 war daher - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - die dreijährige Frist des § 69 Abs. 2 AVG, die frühestens am 21. Februar 2006 zu laufen begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids am 28. Oktober 2008 gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufnahme am 28. Oktober 2008 war daher - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - die dreijährige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG, die frühestens am 21. Februar 2006 zu laufen begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.

3. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung auf § 69 Abs. 3 AVG sowie darauf, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wegen des Ablaufs von drei Jahren nach Bescheiderlassung nicht mehr geltend gemacht werden könne, und hat sich daher mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter auseinandergesetzt. Die belangte Behörde scheint zu übersehen, dass die von ihr herangezogene Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren gilt (so schon VwSlg. 8285/A/1972), wohingegen bei der Wiederaufnahme auf Antrag die Dreijahresfrist gem. § 69 Abs. 2 AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt wird. 3. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG sowie darauf, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wegen des Ablaufs von drei Jahren nach Bescheiderlassung nicht mehr geltend gemacht werden könne, und hat sich daher mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter auseinandergesetzt. Die belangte Behörde scheint zu übersehen, dass die von ihr herangezogene Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren gilt (so schon VwSlg. 8285/A/1972), wohingegen bei der Wiederaufnahme auf Antrag die Dreijahresfrist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt wird.

Wenngleich der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin mit Mängeln belastet gewesen sein mag - so wurden weder der Zeuge eindeutig benannt, noch hinreichend konkretisierte Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemacht (der Ausdruck, die Beschwerdeführerin habe "jetzt" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt reicht, dafür nicht aus, vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0015) - hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zur Behebung dieser Mängel erteilen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).Wenngleich der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin mit Mängeln belastet gewesen sein mag - so wurden weder der Zeuge eindeutig benannt, noch hinreichend konkretisierte Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemacht (der Ausdruck, die Beschwerdeführerin habe "jetzt" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt reicht, dafür nicht aus, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0015) - hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zur Behebung dieser Mängel erteilen müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 12. September 2012

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080098.X00

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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