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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Manfred Frisch in Innsbruck, vertreten durch Mag. Andreas Schiestl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Franziskusweg 10, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Tirol vom 3. Juli 2012, Zl. Gew-53015-12/1-2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0122 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z.3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für ein - näher bezeichnetes - Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z. 62 GewO 1994, weil der Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt 23 (wiederholt begangenen) Verwaltungsübertretungen (Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des § 11 Abs. 1 ASVG) die für die Gewerbeausübung erforderlich Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für ein - näher bezeichnetes - Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994, weil der Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt 23 (wiederholt begangenen) Verwaltungsübertretungen (Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Paragraph 11, Absatz eins, ASVG) die für die Gewerbeausübung erforderlich Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Dagegen richtet sich die zu hg. Zl. 2012/04/0122 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen. Es ist vielmehr grundsätzlich von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen.
Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen § 111 ASVG zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, Zl. AW 2011/04/0049, mit weiteren Nachweisen, und vom 26. Juli 1994, Zl. AW 94/04/0023).Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Paragraph 111, ASVG zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, Zl. AW 2011/04/0049, mit weiteren Nachweisen, und vom 26. Juli 1994, Zl. AW 94/04/0023).
Wien, am 19. September 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040032.A00Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013