TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2012/04/0122

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 Z62;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Andreas Schiestl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Franziskusweg 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 2012, Zl. Gew- 53015-12/1-2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Andreas Schiestl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Franziskusweg 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 2012, Zl. Gew- 53015-12/1-2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für ein - näher bezeichnetes - Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z. 62 GewO 1994.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für ein - näher bezeichnetes - Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994.

Zur Begründung führte sie aus, das Verwaltungsstrafregister weise hinsichtlich des Beschwerdeführers 23 nach Delikten, Strafdaten und Strafhöhe näher umschriebene rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf. Fünf Eintragungen beträfen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die Taten seien vom 3. November 2006 bis 29. Jänner 2007 (Strafe: EUR 1.000,--), vom 11. September bis 14. September 2007 (Strafe: EUR 1.650,--), am 21. Mai 2009 (Strafe: EUR 1.650,--), vom 11. Juli bis 1. September 2009 (Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG) sowie am 25. und 26. Juli 2009 (Strafe: EUR 4.400,--) begangen worden. Es sei - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass in zwei Fällen der Bestrafung die Milderungsgründe beträchtlich überwogen hätten bzw. in einem Fall von der Bestrafung abgesehen worden sei - von schwerwiegenden Verstößen auszugehen, weil schon die wiederholte Tatbegehung erschwerend zu werten sei.Zur Begründung führte sie aus, das Verwaltungsstrafregister weise hinsichtlich des Beschwerdeführers 23 nach Delikten, Strafdaten und Strafhöhe näher umschriebene rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf. Fünf Eintragungen beträfen Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die Taten seien vom 3. November 2006 bis 29. Jänner 2007 (Strafe: EUR 1.000,--), vom 11. September bis 14. September 2007 (Strafe: EUR 1.650,--), am 21. Mai 2009 (Strafe: EUR 1.650,--), vom 11. Juli bis 1. September 2009 (Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG) sowie am 25. und 26. Juli 2009 (Strafe: EUR 4.400,--) begangen worden. Es sei - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass in zwei Fällen der Bestrafung die Milderungsgründe beträchtlich überwogen hätten bzw. in einem Fall von der Bestrafung abgesehen worden sei - von schwerwiegenden Verstößen auszugehen, weil schon die wiederholte Tatbegehung erschwerend zu werten sei.

Überdies seien dem Beschwerdeführer 18 weitere Verwaltungsstrafen betreffend Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) anzulasten. Der diesbezügliche Begehungszeitraum erstrecke sich über zwei Jahre (Ende 2008 bis 22. Februar 2010) und es seien Geldstrafen zwischen EUR 803,-- und EUR 4.015,-- verhängt worden. Wesentlich sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum wiederholt Mitarbeiter - insgesamt 22 Personen - ohne entsprechende Meldung bei der örtlich zuständigen Krankenversicherung beschäftigt habe.Überdies seien dem Beschwerdeführer 18 weitere Verwaltungsstrafen betreffend Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit.) anzulasten. Der diesbezügliche Begehungszeitraum erstrecke sich über zwei Jahre (Ende 2008 bis 22. Februar 2010) und es seien Geldstrafen zwischen EUR 803,-- und EUR 4.015,-- verhängt worden. Wesentlich sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum wiederholt Mitarbeiter - insgesamt 22 Personen - ohne entsprechende Meldung bei der örtlich zuständigen Krankenversicherung beschäftigt habe.

Die insgesamt 23 (wiederholt begangenen) Verwaltungsübertretungen im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 sprächen bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Es handle sich auch nicht um länger zurückliegende Tathandlungen, sodass das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch keineswegs eine Wertung dahingehend zulasse, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig die Zuverlässigkeit wieder erlangt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, vom 14. März 2012, Zlen. 2011/04/0209, 2012/04/0012 und 2012/04/0014, und vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0062).In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, vom 14. März 2012, Zlen. 2011/04/0209, 2012/04/0012 und 2012/04/0014, und vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0062).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Er macht aber - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - geltend, in Bezug auf zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG habe die Strafbehörde ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe festgestellt und die Mindeststrafe unterschritten; in einem weiteren Fall habe sie sogar von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Andere Bestrafungen lägen schon mehr als 2 1/2 Jahre zurück. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten, sodass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung daraus ableiten hätte müssen, dass keine vom Gesetz geforderten schwerwiegenden Verstöße vorlägen, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zuverlässig sei.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde hat sich bei Begründung ihrer Entscheidung auf die oben referierte hg. Rechtsprechung bezogen und die dort aufgestellten Beurteilungskriterien auf den vorliegenden Fall angewandt. Sie hat auch dem Einwand, einzelnen Delikten läge kein schweres Verschulden zugrunde, berücksichtigt, jedoch aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Tatwiederholungen dennoch auf das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 geschlossen.Die belangte Behörde hat sich bei Begründung ihrer Entscheidung auf die oben referierte hg. Rechtsprechung bezogen und die dort aufgestellten Beurteilungskriterien auf den vorliegenden Fall angewandt. Sie hat auch dem Einwand, einzelnen Delikten läge kein schweres Verschulden zugrunde, berücksichtigt, jedoch aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Tatwiederholungen dennoch auf das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 geschlossen.

Der Beschwerde gelingt es nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung der belangten Behörde aufzuzeigen. Insbesondere kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von 2 1/2 Jahren angesichts der Vielzahl einschlägiger Delikte und des langen Tatbegehungszeitraumes als zu kurz ansah, um annehmen zu können, dass der Beschwerdeführer die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit wieder erlangt hat.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040122.X00

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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