Index
L83006 Wohnbauförderung Steiermark;Norm
B-VG Art15a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der A R in V, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. August 2011, Zl. UVS 41.11-9/2011-7, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der A R in römisch fünf, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. August 2011, Zl. UVS 41.11-9/2011-7, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 eine Mindestsicherungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich EUR 161,50 zuerkannt.
Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die allein lebende Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Gatten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 472,30 erhalte. Ihre Mietkosten beliefen sich auf EUR 356,94. Sie beziehe eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 182,--.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 (StMSG), betrage der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard für Alleinstehende EUR 752,93. Bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung sei von diesem Mindeststandard das Einkommen der Beschwerdeführerin (Unterhaltsleistung des Gatten und Wohnbeihilfe) in Abzug zu bringen. Damit gelange man zu einer Grundleistung von EUR 98,63.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, (StMSG), betrage der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard für Alleinstehende EUR 752,93. Bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung sei von diesem Mindeststandard das Einkommen der Beschwerdeführerin (Unterhaltsleistung des Gatten und Wohnbeihilfe) in Abzug zu bringen. Damit gelange man zu einer Grundleistung von EUR 98,63.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 StMSG als Einkommen zu werten, weil sie in der taxativen Aufzählung der Ausnahmen nicht enthalten sei. Daneben gebühre der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs. Bei der Bemessung dieser Leistung sei zu berücksichtigen, dass der Mindeststandard bereits einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % enthalte. Diese 25 % seien jedoch nicht vom Mindeststandard in der gesetzlichen Höhe von EUR 752,93 zu berechnen. Diesfalls würde nämlich die Wohnbeihilfe in verfassungswidriger Weise doppelt berücksichtigt werden. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs betrage daher 25 % des tatsächlichen Mindestsicherungsanspruches, im konkreten Fall daher 25 % von EUR 98,63, das seien EUR 24,65. Vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Voitsberg gemäß § 2 der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2011 (StMSG-DVO), seien somit EUR 24,65 und die Wohnbeihilfe von EUR 182,-- in Abzug zu bringen. Somit verbleibe eine der Beschwerdeführerin gebührende zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs von monatlich EUR 62,87. Insgesamt gebühre der Beschwerdeführerin somit ab April 2011 eine Mindestsicherungsleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs von EUR 161,50.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StMSG als Einkommen zu werten, weil sie in der taxativen Aufzählung der Ausnahmen nicht enthalten sei. Daneben gebühre der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs. Bei der Bemessung dieser Leistung sei zu berücksichtigen, dass der Mindeststandard bereits einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % enthalte. Diese 25 % seien jedoch nicht vom Mindeststandard in der gesetzlichen Höhe von EUR 752,93 zu berechnen. Diesfalls würde nämlich die Wohnbeihilfe in verfassungswidriger Weise doppelt berücksichtigt werden. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs betrage daher 25 % des tatsächlichen Mindestsicherungsanspruches, im konkreten Fall daher 25 % von EUR 98,63, das seien EUR 24,65. Vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Voitsberg gemäß Paragraph 2, der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011, (StMSG-DVO), seien somit EUR 24,65 und die Wohnbeihilfe von EUR 182,-- in Abzug zu bringen. Somit verbleibe eine der Beschwerdeführerin gebührende zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs von monatlich EUR 62,87. Insgesamt gebühre der Beschwerdeführerin somit ab April 2011 eine Mindestsicherungsleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs von EUR 161,50.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß der StMSG-DVO sei nicht nachvollziehbar, sei auf die Erläuterungen zu dieser Verordnung verwiesen, wonach der höchstzulässige Wohnungsaufwand unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen festgelegt worden sei. Für die Berechnung sei vom Mietpreisspiegel 2010 der Wirtschaftskammer samt Erhöhung entsprechend dem Verbraucherpreisindex ausgegangen worden. Der sich daraus ergebende Quadratmeterpreis für Mietwohnungen je Bezirk sei inklusive durchschnittlicher Betriebskosten mit den Quadratmetergrößen für die entsprechende Personenzahl multipliziert worden.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 (StMSG), in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, (StMSG), in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 3
Erfasste Bedarfsbereiche
…
…
§ 5 … Paragraph 5, …
…
§ 6 Paragraph 6
Einsatz der eigenen Mittel
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
1. für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/ Alleinerzieher
752,93 Euro;
…
…"
Gemäß § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2011 (StMSG-DVO), ist Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß § 10 StMSG gewährten Grundbetrag und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß § 2 festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011, (StMSG-DVO), ist Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß Paragraph 10, StMSG gewährten Grundbetrag und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 2, festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.
Nach § 2 der zitierten Verordnung beträgt der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Voitsberg EUR 269,52.Nach Paragraph 2, der zitierten Verordnung beträgt der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Voitsberg EUR 269,52.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung der Wohnbeihilfe als Einkommen und führt dazu zusammengefasst ins Treffen, dass es sich hiebei um eine Beihilfe handle und dass etwa nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz die Wohnbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2012, Zl. 2011/10/0134, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Eingehen auf die auch in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Argumente ausgeführt hat, dass es sich bei der Wohnbeihilfe um ein Einkommen im Sinn des StMSG handelt.Dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2012, Zl. 2011/10/0134, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Eingehen auf die auch in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Argumente ausgeführt hat, dass es sich bei der Wohnbeihilfe um ein Einkommen im Sinn des StMSG handelt.
Die belangte Behörde hat unter Verweis auf die Materialien zur StMSG-DVO ausgeführt, dass der in dieser Verordnung festgelegte höchstzulässige Wohnungsaufwand unter Bedachtnahme auf die statistisch erhobenen durchschnittlichen Wohnkosten in der Region, erhöht entsprechend dem Verbraucherpreisindex, festgelegt worden sei. Mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, der höchstzulässige Wohnungsaufwand für den Bezirk Voitsberg sei zu niedrig, nicht nachvollziehbar und damit willkürlich festgelegt worden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegten ziffermäßigen Ansätze nicht, wendet sich aber gegen die Berechnungsweise der belangten Behörde, insbesondere gegen die Vorgangsweise, den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % nicht auf Basis des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 StMSG zu berechnen, sondern auf Basis der sich nach Abzug des Einkommens ergebenden Mindestsicherungsleistung.Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegten ziffermäßigen Ansätze nicht, wendet sich aber gegen die Berechnungsweise der belangten Behörde, insbesondere gegen die Vorgangsweise, den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % nicht auf Basis des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG zu berechnen, sondern auf Basis der sich nach Abzug des Einkommens ergebenden Mindestsicherungsleistung.
Zur Berechnung der Mindestsicherungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 2011, Zl. 2011/10/0133, mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % auf Basis des - ungekürzten - Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 StMSG zu berechnen ist und dass die Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem gemäß § 10 Abs. 5 StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 %igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Zur Berechnung der Mindestsicherungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 2011, Zl. 2011/10/0133, mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % auf Basis des - ungekürzten - Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG zu berechnen ist und dass die Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 %igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Berechnung:
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von EUR 752,93 beträgt EUR 188,23. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchstzulässige Wohnungsaufwand von EUR 269,52 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Höhe von EUR 81,29 ist aus der Wohnbeihilfe zu decken. Die restliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 100,71 (EUR 182,-- minus EUR 81,29) ist als Einkommen der Beschwerdeführerin auf den Mindeststandard anzurechnen. Vom Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 ist daher der Betrag von EUR 100,71 in Abzug zu bringen. Unter weiterem Abzug der Unterhaltsleistung des Gatten in der Höhe von EUR 472,30 ergibt sich eine monatliche Mindestsicherungsleistung für die Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 179,92.
Diese Berechnung entspricht nach ihrem Ergebnis der Berechnung der Behörde erster Instanz, zeigt jedoch auf, dass dieses Ergebnis mit § 10 Abs. 5 StMSG, wonach die Wohnbeihilfe primär zur Deckung des Wohnbedarfs heranzuziehen ist, im Einklang steht und dass es für dieses Ergebnis nicht geboten ist, der Beschwerdeführerin eine - auf Grund der Höhe des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und der Wohnbeihilfe von § 10 Abs. 5 leg. cit. nicht gedeckte - zusätzliche Leistung für den Wohnbedarf zuzuerkennen.Diese Berechnung entspricht nach ihrem Ergebnis der Berechnung der Behörde erster Instanz, zeigt jedoch auf, dass dieses Ergebnis mit Paragraph 10, Absatz 5, StMSG, wonach die Wohnbeihilfe primär zur Deckung des Wohnbedarfs heranzuziehen ist, im Einklang steht und dass es für dieses Ergebnis nicht geboten ist, der Beschwerdeführerin eine - auf Grund der Höhe des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und der Wohnbeihilfe von Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. nicht gedeckte - zusätzliche Leistung für den Wohnbedarf zuzuerkennen.
Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin somit auf Grund der auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden Berechnungsweise eine zu geringe Mindestsicherungsleistung zuerkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin somit auf Grund der auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden Berechnungsweise eine zu geringe Mindestsicherungsleistung zuerkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 20. September 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100145.X00Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015