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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
Kundmachung BGBl. 275/1986 am 27. Mai 1986 und BGBl. 276/1986 am 27. Mai 1986; Anlaßfälle B62/85, B905/84, B63/85 vom 12. Juni 1986, B670/85 vom 9. Juni 1986 und VfSlg. 10887/1986Leitsatz
ASVG; in §346 geregelte Bundesschiedskommission befindet auch über "civil rights"; keine Regelung der Funktionsdauer der Mitglieder der Bundesschiedskommission - Unabhängigkeit dieser Organwalter nicht voll gewährleistet; Widerspruch des §346 Abs2 und 3 zu Art6 MRK V des BMSV vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956; §28 (über Einrichtung und Organisation der Bundesschiedskommission) auf §346 Abs2 und 3 ASVG gestützt; nach Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH Widerspruch des §28 zu Art18 B-VGSpruch
I. §346 Abs2 und 3 ASVG, BGBl. 189/1955, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §346 Abs2 und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Vorschriften sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im BGBl. verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. §28 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. §28 der römisch fünf des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Vorschrift ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. In der Rechtssache des Dr. med. K K wider die Wr. Gebietskrankenkasse wegen Unwirksamerklärung einer (Einzelvertrags-)Kündigung gab die Bundesschiedskommission der Berufung des antragstellenden Arztes gegen das Erk. der Landesschiedskommission für Wien vom 28. Feber 1984, Cg 4/82-30, womit die Kündigung aufrechterhalten worden war, mit Bescheid vom 23. November 1984, R 9-BSK/84-28, Folge und erklärte die (von der Antragsgegnerin ausgesprochene) Kündigung des mit dem Antragsteller abgeschlossenen Einzelvertrags für unwirksam.
1.1.2.1. Gegen diesen Bescheid der Bundesschiedskommission brachte die Wr. Gebietskrankenkasse eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH ein (protokolliert zu B62/85), womit die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG, Art6 MRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), ferner der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§344 - 347 ASVG) und einer gesetzwidrigen V (BGBl. 105/1956) gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird.1.1.2.1. Gegen diesen Bescheid der Bundesschiedskommission brachte die Wr. Gebietskrankenkasse eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH ein (protokolliert zu B62/85), womit die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG, Art6 MRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), ferner der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§344 - 347 ASVG) und einer gesetzwidrigen römisch fünf Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,) gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird.
Die Bf. machte ua. sinngemäß geltend, daß die Bundesschiedskommission nicht die Eigenschaften eines "Tribunals" iS des Art6 MRK aufweise, weil ihre Mitglieder nicht für bestimmte Zeit bestellt, dh. also jederzeit abberufbar seien.
1.1.2.2. Die Bundesschiedskommission als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache leitete der VfGH mit Beschl. vom 7. Oktober 1985, B62/85-11, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §346 Abs2 und 3 ASVG, BGBl. 189/1955, ob seiner Verfassungsmäßigkeit (Art140 Abs1 B-VG) und der Bestimmung des §28 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956, ob ihrer Gesetzmäßigkeit (Art139 Abs1 B-VG) ein (protokolliert zu G232/85 und V63/85).1.2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache leitete der VfGH mit Beschl. vom 7. Oktober 1985, B62/85-11, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §346 Abs2 und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, ob seiner Verfassungsmäßigkeit (Art140 Abs1 B-VG) und der Bestimmung des §28 der römisch fünf des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, ob ihrer Gesetzmäßigkeit (Art139 Abs1 B-VG) ein (protokolliert zu G232/85 und V63/85).
1.2.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:
"... (Bei der Bundesschiedskommission) handelt es sich ... um eine aus - in Ausübung dieses Amtes - weisungsfreien Mitgliedern (darunter ein Richter) zusammengesetzte und in oberster Instanz einschreitende Kollegialbehörde, deren Bescheide weder der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (vgl. VfSlg. 8692/1979 uam.) noch - da es an einer ausdrücklichen gegenteiligen Vorschrift fehlt - vor dem VwGH bekämpft werden können (Art133 Z4 B-VG)."... (Bei der Bundesschiedskommission) handelt es sich ... um eine aus - in Ausübung dieses Amtes - weisungsfreien Mitgliedern (darunter ein Richter) zusammengesetzte und in oberster Instanz einschreitende Kollegialbehörde, deren Bescheide weder der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen vergleiche VfSlg. 8692/1979 uam.) noch - da es an einer ausdrücklichen gegenteiligen Vorschrift fehlt - vor dem VwGH bekämpft werden können (Art133 Z4 B-VG).
2.1.3.2. Es scheint, daß diese Kollegialbehörde in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (auch) über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ('civil rights') in der Bedeutung des Art6 Abs1 MRK zu entscheiden hat, demnach gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und als 'unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht' konstituiert sein muß; sie befindet nämlich kraft §§345 Abs2, 346 Abs1 ASVG ua. auch über Berufungen gegen Entscheidungen der Landesschiedskommission zur Zulässigkeit der Auflösung sogenannter Einzelverträge (§343 Abs4 ASVG), ds. privatrechtliche Übereinkommen, welche die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (ua.) zu freiberuflich tätigen Ärzten regeln (§338 Abs1 ASVG).
Wie der VfGH bereits wiederholt aussprach (vgl. VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973; s. auch VfSlg. 5666/1968), werden unter 'zivilen Rechten' iS dieser Verfassungsstelle nicht bloß Ansprüche und Verpflichtungen verstanden, die als 'bürgerliche Rechtssache' (vor ordentlichen Gerichten) geltend zu machen sind und unter den Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fallen. Vielmehr erfaßt Art6 Abs1 MRK - darüber hinaus - jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist (s. auch VfSlg. 8856/1980; VfGH 5. 12. 1983 B622/82).Wie der VfGH bereits wiederholt aussprach vergleiche VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973; s. auch VfSlg. 5666/1968), werden unter 'zivilen Rechten' iS dieser Verfassungsstelle nicht bloß Ansprüche und Verpflichtungen verstanden, die als 'bürgerliche Rechtssache' (vor ordentlichen Gerichten) geltend zu machen sind und unter den Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fallen. Vielmehr erfaßt Art6 Abs1 MRK - darüber hinaus - jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist (s. auch VfSlg. 8856/1980; VfGH 5. 12. 1983 B622/82).
Dies scheint hier zuzutreffen.
Nun müssen aber (unabhängige) Mitglieder eines 'Tribunals' iS der MRK nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8523/1979) zumindest für einen gewissen Zeitraum unabsetzbar sein. Fehlt es nämlich an einer (gesetzlichen) Regelung der Funktionsdauer, besteht die grundsätzliche Möglichkeit jederzeitiger Abberufung (VfSlg. 7099/1973, 8317/1978), weil die Bestimmungen über die Bestellung allein die Ermächtigung zur Enthebung des Bestellten - und sei es auch während eines laufenden Verfahrens - notwendig miteinschließen.Nun müssen aber (unabhängige) Mitglieder eines 'Tribunals' iS der MRK nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8523/1979) zumindest für einen gewissen Zeitraum unabsetzbar sein. Fehlt es nämlich an einer (gesetzlichen) Regelung der Funktionsdauer, besteht die grundsätzliche Möglichkeit jederzeitiger Abberufung (VfSlg. 7099/1973, 8317/1978), weil die Bestimmungen über die Bestellung allein die Ermächtigung zur Enthebung des Bestellten - und sei es auch während eines laufenden Verfahrens - notwendig miteinschließen.
2.1.4. Hält man an dieser Rechtsauffassung fest, besteht jedoch das Bedenken, daß die - den Umständen nach eine untrennbare Einheit bildende - Norm des §346 Abs2 und 3 ASVG der (auf Verfassungsstufe stehenden) Vorschrift des Art6 MRK widerspricht. Denn sie läßt die Funktionsdauer der Kommissionsmitglieder ungeregelt und vermag darum nach dem schon Gesagten die Unabhängigkeit dieser Organwalter nicht voll zu gewährleisten.
2.2.1. Die Norm des - mit 'Zusammensetzung' (der Bundesschiedskommission) betitelten - §28 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den §§344 bis 346 ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. 105/1956, - einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG - findet ihre ausschließliche Basis in der Bestimmung des §346 ASVG, gegen die der VfGH die zu Abschnitt 2.1.3.2. und 2.1.4. dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Sollten diese Bedenken zutreffen und zur Aufhebung der in Rede stehenden Gesetzesstellen führen, wäre die angegebene Stelle dieser Verordnung (§28) so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei (vgl. VfSlg. 4172/1962, 6945/1972). Sie würde also Art18 B-VG widersprechen.2.2.1. Die Norm des - mit 'Zusammensetzung' (der Bundesschiedskommission) betitelten - §28 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den §§344 bis 346 ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, - einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG - findet ihre ausschließliche Basis in der Bestimmung des §346 ASVG, gegen die der VfGH die zu Abschnitt 2.1.3.2. und 2.1.4. dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Sollten diese Bedenken zutreffen und zur Aufhebung der in Rede stehenden Gesetzesstellen führen, wäre die angegebene Stelle dieser Verordnung (§28) so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei vergleiche VfSlg. 4172/1962, 6945/1972). Sie würde also Art18 B-VG widersprechen.
2.2.2. Demgemäß war (auch) §28 der zitierten Verordnung (als verfassungsrechtlich bedenklich) in Prüfung zu ziehen ..."
1.3. Im wesentlichen gleichlautende Prüfungsbeschlüsse ergingen am 7. Oktober 1985 in den hg. Beschwerdefällen B905/84 (hg. Verfahren G233/85, V64/84) und B63/85 (hg. Verfahren G237/85, V68/85) sowie am 16. Oktober 1985 in den hg. Beschwerdesachen B660/85 (hg. Verfahren G235/85, V66/85) und B670/85 (hg. Verfahren G236/85, V67/85):
1.3.1.1. In der Rechtssache des Mag. pharm. et Dr. med. F B wider die Stmk. Gebietskrankenkasse und die anderen durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vertretenen Krankenversicherungsträger Österreichs wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung aller Vertragsbeziehungen gab die Bundesschiedskommission der Berufung des antragstellenden Apothekers gegen das Erk. der Landesschiedskommission für Stmk. vom 8. März 1984, LSK 15/83-38, welches die Kündigung aufrechterhalten hatte, mit Bescheid vom 3. Oktober 1984, R 8-BSK/84-15, dahin Folge, daß die von den Antragsgegnern ausgesprochene Kündigung aller mit dem Antragsteller abgeschlossenen Verträge für unwirksam erklärt wurde.
1.3.1.2. Dagegen richtete sich eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Stmk. Gebietskrankenkasse und der anderen durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vertretenen Krankenversicherungsträger Österreichs an den VfGH (protokolliert zu B905/84), in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG, Art6 MRK), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), ferner der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§345 - 347 ASVG) und einer gesetzwidrigen Verordnung (BGBl. 105/1956) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.1.3.1.2. Dagegen richtete sich eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Stmk. Gebietskrankenkasse und der anderen durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vertretenen Krankenversicherungsträger Ö