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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 8. Februar 2011, Zl. KL3-NS-1283/2010 (007/2011), betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: V K in E, vertreten durch Roessler Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Schwedenplatz 3-4), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 8. Februar 2011, Zl. KL3-NS-1283/2010 (007 aus 2011,), betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: römisch fünf K in E, vertreten durch Roessler Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Schwedenplatz 3-4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 15. August 2010 beantragte der Mitbeteiligte die (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die von ihm "im Laufe der letzten Jahre" durchgeführte Umwandlung von auwaldähnlichen Waldbeständen in Ackerflächen auf den Parzellen 16/2 und 16/3, KG Z, sowie auf Teilflächen der Parzellen 823, 341/1 und 338, KG G, im Gesamtausmaß von 3881 m2.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde den Mitgliedern des Naturschutzbeirates den Entwurf eines Bescheides - lautend auf Erteilung einer auf 25 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides befristeten Bewilligung gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 lit. a iVm § 52 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 42/2010 (K-NSG 2002) - zur allfälligen Stellungnahme.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde den Mitgliedern des Naturschutzbeirates den Entwurf eines Bescheides - lautend auf Erteilung einer auf 25 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides befristeten Bewilligung gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, (K-NSG 2002) - zur allfälligen Stellungnahme.
In der Folge wurden der belangten Behörde vom Amt der Kärntner Landesregierung Einwendungen zweier Mitglieder des Naturschutzbeirates mit folgendem Wortlaut übermittelt (Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Einwand:
'Ich erhebe als Mitglied des Naturschutzbeirates Einspruch gegen den Bescheidentwurf der BH Klagenfurt ZL: KL3-NS-1283/2010, betreffend 'Nachträgliche Bewilligung zur Umwandlung von auwaldähnlichen Waldbeständen in Ackerflächen
Begründung: Eine Bewilligung zur Umwandlung von Feuchtflächen in Ackerland ist nach § 8 Ktn. NSchGes. nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Feuchtfläche geringer ist, als an der projektierten Maßnahme, in diesem Fall: an der Umwandlung des Auwaldes in eine Ackerfläche. Die Befristung der Maßnahmen mit einer Dauer von 25 Jahren ist überdies mit einer nachhaltigen Zerstörung des Auwaldes gleich zu setzten, weil solche Maßnahmen zwangläufig verbunden sind mit Anschüttungen und zwar zwecks Anhebung des Niveaus und darüber hinaus auch mit Düngungsmaßnahmen.Begründung: Eine Bewilligung zur Umwandlung von Feuchtflächen in Ackerland ist nach Paragraph 8, Ktn. NSchGes. nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Feuchtfläche geringer ist, als an der projektierten Maßnahme, in diesem Fall: an der Umwandlung des Auwaldes in eine Ackerfläche. Die Befristung der Maßnahmen mit einer Dauer von 25 Jahren ist überdies mit einer nachhaltigen Zerstörung des Auwaldes gleich zu setzten, weil solche Maßnahmen zwangläufig verbunden sind mit Anschüttungen und zwar zwecks Anhebung des Niveaus und darüber hinaus auch mit Düngungsmaßnahmen.
Da das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an dern beschriebenen Maßnahmen seitens der BH Klagenfurt offensichtlich nicht geprüft worden ist, sind diese daher naturschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig.
Erst dann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse für die (bereits konsenslos durchgeführten) Maßnahmen festgestellt werden sollte, wären Ersatzzahlungen oder ein Ersatzlebensraum als Ausgleichsmaßnahme vor zu schreiben.
Die Behörde an der BH Klagenfurt sollte seitens der Abt. 15 Amt d. Ktn LReg. in dieser Causa dringendst aufgefordert werden, ein Wiederherstellungsverfahren zur Erlangung des ursprünglichen Zustandes ein zu leiten Darüber hinaus wäre zu prüfen ob ein ordnungsgemäßer Rodungsbescheid der Forstbehörde für die in Anspruch genommenen Auwaldflächen vorliegt!'
2. Einwand:
(…)
'Betreff: Einspruch gegen Bescheid KL3-NS-1283/2010
(005/2010) BH Klagenfurt(005 aus 2010,) BH Klagenfurt
(…)
Begründung:
1) (…) Die Umwandlung von Auwaldflächen (auch hier so bezeichnete 'auwaldähnliche Waldbestande' gehören dazu) in Ackerland ist nach § 8 Ktn. NSchGes. nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Feuchtfläche geringer ist, als an der projektierten (bereits durchgeführten) Maßnahme. 1) (…) Die Umwandlung von Auwaldflächen (auch hier so bezeichnete 'auwaldähnliche Waldbestande' gehören dazu) in Ackerland ist nach Paragraph 8, Ktn. NSchGes. nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Feuchtfläche geringer ist, als an der projektierten (bereits durchgeführten) Maßnahme.
In diesem Bescheid wird das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme nicht erwähnt.
2) Seit Jahren hat sich der NSCH-Beirat gegen nachträgliche Bewilligungen entschieden ausgesprochen. Ein möglicher Antrag auf aufschiebende Wirkung ist somit nicht mehr möglich!
3) für die zerstörten 'auwaldähnliche Flachen' (im Luftbild sind auch andere Feuchtbiotope erkennbar) werden keine Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben.
In einem beigefügten Schreiben vom Leiter d.
Ubt.d.fachl.NSCHes heißt es zwar : 'der gegenst. Bereich ist mir von anderen naturschutzrechtlichen Verfahren prinzipiell bekannt, im Zuge eines Verfahrens wurde (vom Mitbeteiligten) bereits ein hochwertiger Ersatzbiotop geschaffen'.
Frage: um welchen Ersatzbiotop handelt es sich dabei? Waren die anderen naturschutzrechtlichen Verfahren für die offensichtlich ein hochwertiger Ersatzbiotop geschaffen wurde nicht vorlagepflichtig?
Es sollten also auch für die nunmehr in Äcker umgewandelten Flächen von 3800 m2 Ersatzbiotope geschaffen werden.
Die einzige Auflage in dem Bescheidentwurf: Die Bewilligung ist auf 25 Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet kann ich nicht nachvollziehen, da die nach dem KNSCH-Gesetz geschützten § 8 Flachen bereits zerstört sind.Die einzige Auflage in dem Bescheidentwurf: Die Bewilligung ist auf 25 Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet kann ich nicht nachvollziehen, da die nach dem KNSCH-Gesetz geschützten Paragraph 8, Flachen bereits zerstört sind.
Worauf soll sich die Befristung beziehen.'"
Mit Bescheid vom 8. Februar 2011 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die - auf 25 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides befristete - nachträgliche Bewilligung zur Umwandlung von 3881 m2 auwaldähnlichen Waldbeständen in Ackerflächen ("Parzellen Nr. 16/2 und 16/3, je KG Z, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 823, 341/1 und 338, je KG G"). Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 lit. a iVm § 52 Abs. 1 K-NSG 2002 an.Mit Bescheid vom 8. Februar 2011 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die - auf 25 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides befristete - nachträgliche Bewilligung zur Umwandlung von 3881 m2 auwaldähnlichen Waldbeständen in Ackerflächen ("Parzellen Nr. 16/2 und 16/3, je KG Z, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 823, 341/1 und 338, je KG G"). Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, K-NSG 2002 an.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, es könne eine "ausführliche Begründung" gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, da dem Parteibegehren vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Die Vorschreibung der Auflage sei zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes unerlässlich. Zu den Einwendungen zweier Mitglieder des Naturschutzbeirates hinsichtlich des mangelnden öffentlichen Interesses an der Maßnahme werde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Bewilligung im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 erteilt werde. Eine Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses sei nach dieser Rechtsgrundlage nicht vorgesehen. Vom Amtssachverständigen für den fachlichen Naturschutz sei kein Versagungsgrund für die beantragte Maßnahme geltend gemacht worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, es könne eine "ausführliche Begründung" gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen, da dem Parteibegehren vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Die Vorschreibung der Auflage sei zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes unerlässlich. Zu den Einwendungen zweier Mitglieder des Naturschutzbeirates hinsichtlich des mangelnden öffentlichen Interesses an der Maßnahme werde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Bewilligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, K-NSG 2002 erteilt werde. Eine Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses sei nach dieser Rechtsgrundlage nicht vorgesehen. Vom Amtssachverständigen für den fachlichen Naturschutz sei kein Versagungsgrund für die beantragte Maßnahme geltend gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002 ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
Gemäß § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 3, K-NSG 2002 dürfen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Gemäß § 12 Abs. 1 K-NSG 2002 ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b K-NSG 2002 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG 2002 ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, K-NSG 2002 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 sind vor Erlassung von Bescheiden, mit denen unter anderem Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt werden, die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG 2002 sind vor Erlassung von Bescheiden, mit denen unter anderem Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, erteilt werden, die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.
Gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach Paragraph 54, Absatz eins, zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.
Im angefochtenen Bescheid werden unter anderem die §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 3 K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage genannt. Es handelt sich somit um einen Bescheid, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/10/0291, und vom 19. Mai 2009, Zl. 2008/10/0280, mwN).Im angefochtenen Bescheid werden unter anderem die Paragraphen 8, Absatz eins, und 10 Absatz 3, K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage genannt. Es handelt sich somit um einen Bescheid, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/10/0291, und vom 19. Mai 2009, Zl. 2008/10/0280, mwN).
Die Beschwerde zitiert die oben angeführten Einwendungen von Mitgliedern des Naturschutzbeirates und enthält u.a. ein "Protokoll des Lokalaugenscheins vom 04.04.2011 samt Stellungnahme zur Umwandlung von auwaldähnlichen Waldbeständen an der Glan" des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Lazowski sowie einen "Kurzbericht (eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates) von seiner Begehung der verfahrensgegenständlichen Au-Bestände". Zur Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die belangte Behörde habe die gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 vorgeschriebene Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates zwar durchgeführt, den vorgebrachten Einwendungen im Bescheid jedoch nicht Rechnung getragen. Die erteilte Bewilligung sei "auf Grundlage obiger Ausführungen" als im Widerspruch zum K-NSG 2002 stehend zu bewerten und daher rechtswidrig. Der Amtssachverständige sei im Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um Auwald gemäß § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 handle, sondern lediglich um auwaldähnliche Waldbestände. Die Naturschutzbeiratsmitglieder seien jedoch der Ansicht, dass es sich sehr wohl um Auwald handle. Auch der nichtamtliche Sachverständige sei im Zuge einer Begehung zu diesem Schluss gekommen. Zudem habe es die belangte Behörde auch unterlassen, das überwiegende öffentliche Interesse abzuwägen.Die Beschwerde zitiert die oben angeführten Einwendungen von Mitgliedern des Naturschutzbeirates und enthält u.a. ein "Protokoll des Lokalaugenscheins vom 04.04.2011 samt Stellungnahme zur Umwandlung von auwaldähnlichen Waldbeständen an der Glan" des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Lazowski sowie einen "Kurzbericht (eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates) von seiner Begehung der verfahrensgegenständlichen Au-Bestände". Zur Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die belangte Behörde habe die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG 2002 vorgeschriebene Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates zwar durchgeführt, den vorgebrachten Einwendungen im Bescheid jedoch nicht Rechnung getragen. Die erteilte Bewilligung sei "auf Grundlage obiger Ausführungen" als im Widerspruch zum K-NSG 2002 stehend zu bewerten und daher rechtswidrig. Der Amtssachverständige sei im Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um Auwald gemäß Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002 handle, sondern lediglich um auwaldähnliche Waldbestände. Die Naturschutzbeiratsmitglieder seien jedoch der Ansicht, dass es sich sehr wohl um Auwald handle. Auch der nichtamtliche Sachverständige sei im Zuge einer Begehung zu diesem Schluss gekommen. Zudem habe es die belangte Behörde auch unterlassen, das überwiegende öffentliche Interesse abzuwägen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates im Verwaltungsverfahren bezogen sich allein auf die Unterlassung der Darlegung öffentlicher Interessen an der Ausführung des Vorhabens gemäß § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 sowie (erkennbar) auf die Nichtvorschreibung der Schaffung eines Ersatzlebensraumes gemäß § 12 Abs. 1 K-NSG 2002.Die Einwendungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates im Verwaltungsverfahren bezogen sich allein auf die Unterlassung der Darlegung öffentlicher Interessen an der Ausführung des Vorhabens gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, K-NSG 2002 sowie (erkennbar) auf die Nichtvorschreibung der Schaffung eines Ersatzlebensraumes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG 2002.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid jedoch - nach Einholung einer naturschutzfachlichen Einschätzung - (allein) auf den Bewilligungstatbestand gemäß § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002, wonach Ausnahmen von den Verboten des § 8 leg. cit. bewilligt werden dürfen, wenn durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Eine Abwägung gegenläufiger öffentlicher Interessen ist nach dieser Bestimmung somit nicht vorgesehen. Auch die Bestimmung des § 12 Abs. 1 K-NSG 2002, wonach die Schaffung eines Ersatzlebensraumes vorzuschreiben ist, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird, bezieht sich nur auf Bewilligungen gemäß § 10 Abs. 3 lit. b, nicht aber auf solche gemäß § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid jedoch - nach Einholung einer naturschutzfachlichen Einschätzung - (allein) auf den Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, K-NSG 2002, wonach Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, leg. cit. bewilligt werden dürfen, wenn durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Eine Abwägung gegenläufiger öffentlicher Interessen ist nach dieser Bestimmung somit nicht vorgesehen. Auch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG 2002, wonach die Schaffung eines Ersatzlebensraumes vorzuschreiben ist, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird, bezieht sich nur auf Bewilligungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera b,, nicht aber auf solche gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, K-NSG 2002.
Die Nichtberücksichtigung der erhobenen Einwendungen hat die belangte Behörde auch - ungeachtet der Bezugnahme auf § 58 Abs. 2 AVG im angefochtenen Bescheid - (in diesem Sinne) begründet.Die Nichtberücksichtigung der erhobenen Einwendungen hat die belangte Behörde auch - ungeachtet der Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG im angefochtenen Bescheid - (in diesem Sinne) begründet.
Soweit die Beschwerde umfangreiches Vorbringen zur Qualifikation der gegenständlichen Fläche als Auwald erstattet, ist ihr zudem zu entgegnen, dass die belangte Behörde - ungeachtet der Verwendung der Bezeichnung "auwaldähnliche Waldbestände" - ohnehin von einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 ausgegangen ist.Soweit die Beschwerde umfangreiches Vorbringen zur Qualifikation der gegenständlichen Fläche als Auwald erstattet, ist ihr zudem zu entgegnen, dass die belangte Behörde - ungeachtet der Verwendung der Bezeichnung "auwaldähnliche Waldbestände" - ohnehin von einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, K-NSG 2002 ausgegangen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100056.X00Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012