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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0158Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in den Beschwerdesachen des P N in W, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen 1. den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 2009, Jv 10117/09g-18 (hg. Zl. 2010/06/0157), und 2. den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 2009, Jv 10116/09k-18 (hg. Zl. 2010/06/0158), betreffend Einsicht in das Schöffenbeeidigungsbuch, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 27. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer in einem bestimmten Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag, ihm Einsicht in das gemäß § 240a Abs. 3 StPO zu führende Buch, in dem die Beeidigung der Schöffen zu beurkunden ist, zu gewähren. Mit Beschluss vom 28. April 2009 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag mangels rechtlichen Interesses ab.Am 27. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer in einem bestimmten Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag, ihm Einsicht in das gemäß Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO zu führende Buch, in dem die Beeidigung der Schöffen zu beurkunden ist, zu gewähren. Mit Beschluss vom 28. April 2009 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag mangels rechtlichen Interesses ab.
Am 2. März 2009 stellte der Beschwerdeführer in einem weiteren, näher genannten Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag, ihm Einsicht in das gemäß § 240a Abs. 3 StPO zu führende Buch, in dem die Beeidigung der Schöffen zu beurkunden ist, zu gewähren. Mit Beschluss vom 17. April 2009 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag zurück, weil das Begehren auf die bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008 rechtskräftig entschiedene Frage der Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21. Jänner 2008 hinauslaufe.Am 2. März 2009 stellte der Beschwerdeführer in einem weiteren, näher genannten Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag, ihm Einsicht in das gemäß Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO zu führende Buch, in dem die Beeidigung der Schöffen zu beurkunden ist, zu gewähren. Mit Beschluss vom 17. April 2009 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag zurück, weil das Begehren auf die bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008 rechtskräftig entschiedene Frage der Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21. Jänner 2008 hinauslaufe.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerden hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. Juni 2009 den Beschluss vom 17. April 2009 in seinem Ausspruch der Zurückweisung des Antrages sowie den Beschluss vom 28. April 2009 auf und trug dem Erstgericht auf, die bezughabenden Anträge der Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Entscheidung vorzulegen, da das Buch über die Beeidigung der Schöffen vom Präsidenten des Gerichtshofes zu führen sei, in dessen Kompetenz daher auch die Entscheidung über ein Begehren auf Einsicht in diese Aufzeichnungen falle.
Mit Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2009 wurden die genannten Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen, da auf Grund der Größe des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Führung eines solchen Buches aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb es auch für den relevanten Zeitpunkt nicht existierte.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 2009 wurde den dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, dass nicht die Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Entscheidung über die Anträge zuständig gewesen sei, sondern der Vorsitzende des Schöffensenates und im Beschwerdeweg das Oberlandesgericht Wien, wurde mit der Begründung verworfen, dass über den Antrag auf Einsicht in das Buch der buchführende Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan zu entscheiden habe.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 7. Juni 2010, Zl. B 52/10 und B 53/10, ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäßen Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (zusammengefasst) deswegen, weil eine unzuständige Behörde entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Beschwerdeverfahren zu verbinden.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Über die den Verfahren zugrundeliegenden Anträge des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Justizverwaltung in unmittelbarer Bundesverwaltung entschieden. Ob dies zu Recht erfolgte, kann hier dahingestellt bleiben. In der unmittelbaren Bundesverwaltung geht nämlich der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister), soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/16/0502 und vom 23. Juni 2010, Zl. 2010/06/0106, sowie die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1990, B 493/90, und vom 16. Juni 1992, B 1319/90 u.a.). Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es für die hier gegenständliche Angelegenheit nicht.Über die den Verfahren zugrundeliegenden Anträge des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Justizverwaltung in unmittelbarer Bundesverwaltung entschieden. Ob dies zu Recht erfolgte, kann hier dahingestellt bleiben. In der unmittelbaren Bundesverwaltung geht nämlich der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister), soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/16/0502 und vom 23. Juni 2010, Zl. 2010/06/0106, sowie die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1990, B 493/90, und vom 16. Juni 1992, B 1319/90 u.a.). Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es für die hier gegenständliche Angelegenheit nicht.
Daraus folgt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um keine letztinstanzlichen Bescheide handelt und die Beschwerden wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen waren.Daraus folgt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um keine letztinstanzlichen Bescheide handelt und die Beschwerden wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 20. September 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060157.X00Im RIS seit
08.11.2012Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012