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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des J. in R., vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. April 2012, Zl. uvs-2012/23/3215-9, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendung in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 24. April 2012 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 14. Jänner 2011 um 21.52 Uhr an einem näher genannten Ort auf der A 13 mit einem dem Kennzeichen nach näher genannten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Geschwindigkeitsmessung sei mittels Lasermessgerät der Marke TruSpeed LTI 20.20 mit einer näher genannten Identifikationsnummer durchgeführt worden, welches am 2. Oktober 2010 geeicht und vor Beginn der Messungen um 21.45 Uhr ordnungsgemäß kalibriert worden sei.
Im vorliegenden Fall habe das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h verboten sei.Im vorliegenden Fall habe das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h verboten sei.
Der Beschwerdeführer behaupte ohne nähere Begründung die nicht rechtswirksame Erlassung und Kundmachung einer Verordnung. Dieses begründungslose Vorbringen sei keinesfalls ausreichend, um ein Tätigwerden der belangten Behörde zu veranlassen. Die Behörde sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet, bloße Erkundungsbeweise durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die vorliegende Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage darstelle. Dabei sei zu beachten, dass ein nicht auffindbarer Verordnungsakt bewirke, dass nicht von der Existenz der entsprechenden Verordnung ausgegangen werden könne.
Die belangte Behörde habe den Verordnungsakt betreffend die vom Beschwerdeführer angeblich übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung weder eingeholt bzw. vorgelegt, noch sei dieser im erstinstanzlichen Verfahren beschafft worden, obgleich entsprechende Beweisanträge gestellt worden seien. Nachdem nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Existenz einer entsprechenden Verordnung dann nicht ausgegangen werden könne, wenn der entsprechende Verordnungsakt nicht auffindbar sei, müsse dies - kraft Größenschluss - noch vielmehr gelten, wenn nicht einmal versucht werde - wie im vorliegenden Fall - den Verordnungsakt auszuheben.
Da die Frage der Existenz einer Vorordnung eine Rechtsfrage sei, sei evident, dass es zur richtigen Beurteilung notwendig sei, dass sich die belangte Behörde darüber vergewissere, ob die angeblich übertretene Verordnung (überhaupt) existiere. Die belangte Behörde hätte daher (schon von Amts wegen) den Verordnungsakt betreffend die vom Beschwerdeführer angeblich verletzte Norm ausheben müssen. Nachdem dies jedoch nicht geschehen sei, hätte die belangte Behörde (zumindest im Zweifel) davon ausgehen müssen, dass keine Verordnung existiere und es hätte daher keine Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgen dürfen.
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage nach der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des § 45 AVG dar, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0161, m.w.N.).Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage nach der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des Paragraph 45, AVG dar, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0161, m.w.N.).
Da vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Existenz einer Verordnung, die am Tatort eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h anordnet, bestritten wurde, hätte sich die belangte Behörde von der Existenz einer solchen Verordnung überzeugen müssen, zumal - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist - im Zuge der mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2012 durch Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen lediglich geklärt wurde, dass auf dem gegenständlichen Streckenabschnitt der Brennerautobahn "über die VBA ein permanenter 100er geschaltet" worden sei.
Mit dem Ausdruck "VBA" dürfte offenbar (arg.: "geschaltet") eine "Verkehrsbeeinflussungsanlage" bzw. ein Verkehrsbeeinflussungssystem in Sinne des § 44 Abs. 1a und des § 44c StVO 1960 gemeint sein. Ob der Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dieser Anlage tatsächlich eine entsprechende Verordnung zugrunde liegt und ob die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt erfüllt waren, wurde - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ist - weder von der Behörde erster Instanz, noch von der belangten Behörde trotz eines entsprechenden Bestreitens der Existenz einer solchen Verordnung durch den Beschwerdeführer geprüft. Da die Geltung der kundgemachten Verkehrsbeschränkung jedoch voraussetzt, dass diese durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist, und die Beantwortung der Rechtsfrage der tatsächlichen Existenz einer solchen Verordnung und der konkreten Deckung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung durch diese Verordnung in Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde unterblieben ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Mit dem Ausdruck "VBA" dürfte offenbar (arg.: "geschaltet") eine "Verkehrsbeeinflussungsanlage" bzw. ein Verkehrsbeeinflussungssystem in Sinne des Paragraph 44, Absatz eins a und des Paragraph 44 c, StVO 1960 gemeint sein. Ob der Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dieser Anlage tatsächlich eine entsprechende Verordnung zugrunde liegt und ob die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt erfüllt waren, wurde - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ist - weder von der Behörde erster Instanz, noch von der belangten Behörde trotz eines entsprechenden Bestreitens der Existenz einer solchen Verordnung durch den Beschwerdeführer geprüft. Da die Geltung der kundgemachten Verkehrsbeschränkung jedoch voraussetzt, dass diese durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist, und die Beantwortung der Rechtsfrage der tatsächlichen Existenz einer solchen Verordnung und der konkreten Deckung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung durch diese Verordnung in Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde unterblieben ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. September 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVO Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020158.X00Im RIS seit
25.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012