TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/23 91/09/0161

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §20 litc;
HKG 1946 §22 Abs3;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
HKG 1946 §7 litc;
HKG 1946 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 22. August 1991, Zl. Präs 144-25/91/Wa/N, betreffend Entrichtung der Einverleibungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin am 10. September 1990 und am 23. Jänner 1991 an die Handelskammer Kärnten Anträge auf bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991: Eintragungsgebühr) betreffend ihre neuen Standorte in A, R und K.

Hierauf erließ der Obmann der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten einen mit 6. Feber 1991 datierten Bescheid, in dessen Einleitung er darauf hinwies, daß die Beschwerdeführerin in Kärnten drei neue Standorte eröffnet habe und daß ihr deshalb von der Sektion Handel gemäß § 57b Abs. 1 HKG EVG in der Höhe von je S 15.000,--, insgesamt somit S 45.000,-- vorgeschrieben worden seien. Der Spruch dieses Bescheides hatte folgenden Wortlaut:

"Den rechtzeitig vorgebrachten Begehren der ... Beschwerdeführerin ... auf Ausfertigung von Bescheiden im Sinne des § 57b Abs. 1 HKG wird entsprochen. Die Höhe der Einverleibungsgebühr für das Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel, beträgt S 15.000,--. Der Normalsatz der Einverleibungsgebühr für dieses Gewerbe beträgt S 5.000,--. Bei der Vorschreibung der Einverleibungsgebühr war die Staffelung des Gebührensatzes nach § 57b Abs. 2 HKG zu berücksichtigen. Diese sieht vor, daß juristische Personen (Ges.m.b.H., Aktiengesellschaft) die Einverleibungsgebühr in dreifacher Höhe des Normalsatzes zu entrichten haben. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten."

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, daß die Sektionsleitung des Kärntner Handels am 11. Oktober 1974 im Einvernehmen mit den zuständigen Landesgremien einstimmig beschlossen habe, die entsprechende EVG mit S 5.000,-- festzusetzen. Dieser Beschluß sei von der Landeskammer bestätigt und mit Erlaß des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Feber 1976 genehmigt worden.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. August 1991 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Vorwürfe betreffend die Rechtspersönlichkeit jener Fachgremien, die die vorliegende EVG beschlossen hätten, beträfen die Frage der Gesetzmäßigkeit der als Verordnungen zu qualifizierenden EVG-Beschlüsse; darüber zu befinden, stehe der belangten Behörde nicht zu. Der diesbezüglich im erstinstanzlichen Bescheid genannte EVG-Beschluß sei im Mitteilungsblatt der Kammer Kärnten "Kärntner Wirtschaft" vom 26. März 1976, Nr. 13, verlautbart und damit ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Staffelungsregelung nach § 57b Abs. 2 HKG sei gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, B 1878/88-6, verfassungsrechtlich unbedenklich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, die Bezahlung von EVG von insgesamt S 45.000,-- zu verweigern. Sie erachtet sich ferner auch in ihrem Recht darauf verletzt, daß mit Bescheid über die Frage entschieden werde, ob und in welchem Ausmaß sie für ihre drei neuen Betriebsstätten EVG zu entrichten habe; darüber sei nämlich im erstinstanzlichen Bescheid gar nicht abgesprochen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57b Abs. 1 HKG sind anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 Einverleibungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe (im Fall des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß über die Höhe der Einverleibungsgebühr bedarf der Bestätigung durch die Landeskammer und der im Wege der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Bestätigung und Genehmigung sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 57b Abs. 2 HKG sieht Mindest- und Höchstsätze für Einverleibungsgebühren sowie eine Staffelung nach natürlichen und juristischen Personen vor (so etwa beträgt die EVG für Kommanditgesellschaften das Doppelte des für natürliche Personen vorgesehenen Normalsatzes).

Gemäß § 57b Abs. 4 HKG wird die Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.

Gemäß § 57f Abs. 1 HKG wird die Einverleibungsgebühr binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig.

Die zur Vorschreibung einer Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) hat gemäß § 57g Abs. 1 HKG über Art und Ausmaß einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann gemäß § 57g Abs. 2 HKG, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid, mit dem die Landeskammer über eine Berufung entschieden hat, steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57g Abs. 2 HKG ist, wie sich aus den §§ 22 Abs. 3 und 9 Abs. 3 HKG ergibt, der Vorstand der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1979, Slg. 8707). Gemäß dem ersten Satz des § 53a HKG können die in §§ 7, 20, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 3 angeführten Kollegialorgane - zu denen gemäß § 20 lit. c der Vorstand der Bundeskammer zählt - die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten engeren Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer, Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe, Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält keinen direkten Hinweis auf ein tätig gewordenes Organ der Bundeskammer und ist daher auf Grund seiner Fertigungsklausel dem Präsidenten der Bundeskammer zuzurechnen. Dieser war auch, wie aktenkundig ist, gemäß einem am 30. Mai 1980 gefaßten und in den Kammerblättern veröffentlichten Beschluß des Vorstandes der Bundeskammer nach § 53a HKG zur Bescheiderlassung zuständig.

Ähnliche Überlegungen sind hinsichtlich der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzustellen, weil eine von der belangten Behörde nicht aufgegriffene Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 571 angeführte Judikatur). Im Beschwerdefall stammt der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG von der Sektion Handel der Kärntner Landeskammer. Er ist ähnlich wie der angefochtene Bescheid nach seinem Inhalt und gemäß der Fertigungsklausel dem Sektionsobmann zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ebenfalls durch einen aktenkundigen, in den §§ 53a und 7 lit. f HKG gedeckten Delegierungsbeschluß der Sektionsleitung vom 4. Juli 1980 gegeben war.

Die Beschwerdeführerin meint, über ihr Verlangen auf Bescheiderlassung gemäß § 57g Abs. 1 HKG sei deshalb noch gar nicht abgesprochen worden, weil die belangte Behörde einen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt habe, dessen Abspruch sich in einer bloßen Wiedergabe der Rechtslage ohne Eingehen auf das Begehren der Beschwerdeführerin erschöpft habe.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Der in § 57g Abs. 1 HKG vorgesehene Bescheid hat sich auf die Feststellung von Art und Ausmaß der vorzuschreibenden EVG zu beschränken. Dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit seiner Einleitung ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die vorzuschreibende EVG hinsichtlich jedes der drei neuen Standorte der Beschwerdeführerin gemäß dem zugrundeliegenden generellen EVG-Beschluß der zuständigen Gremien und gemäß der Staffelungsregelung des § 57b Abs. 2 HKG S 15.000,--, insgesamt somit S 45.000,-- zu betragen hatte. Es ist daher mit dem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid sehr wohl über Art und Ausmaß der der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden EVG und damit über den von ihr gestellten Antrag entschieden worden.

Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführerin die erstmals im angefochtenen Bescheid verwertete Kundmachung des generellen EVG-Beschlusses in der "Kärntner Wirtschaft" vom 26. März 1976 nicht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten worden ist. Dies hat indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge, weil die Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des § 45 AVG darstellt, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre. § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich aber nicht auf die Existenz von Rechtsnormen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Feber 1986, Zl. 85/02/0179).

Besonderes Gewicht legt die Beschwerde darauf, daß die "zuständigen Landesgremien" nicht dem Gesetz gemäß errichtet worden seien, weshalb ihnen die Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit fehle, rechtswirksam im Rang von Verordnungen stehende generelle EVG-Beschlüsse zu fassen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist indes der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdefall deshalb enthoben, weil - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ferner aufzeigt - die eingeschrittenen Behörden es unterlassen haben, klarzustellen, welches Gremium überhaupt den der konkreten EVG-Vorschreibung zugrunde liegenden generellen EVG-Beschluß gefaßt habe. Der allgemeine Hinweis auf die "zuständigen Landesgremien" läßt nicht erkennen, wer als Verordnungsgeber aufgetreten ist. Dabei macht die Beschwerdeführerin mit Recht geltend, daß die "Sektionsleitung des Kärntner Handels" jedenfalls nicht gemäß § 57b Abs. 1 HKG für einen EVG-Beschluß zuständig gewesen ist. Ob und inwieweit die sogenannten "zuständigen Gremien", mit deren Einvernehmen der EVG-Beschluß gefaßt worden sein soll, in die erwähnte Beschlußfassung rechtlich eingebunden waren und daher auch als Verordnungsgeber anzusehen sind, kann weder den vorgelegten Akten (auch nicht der in Fotokopie vorliegenden "Kundmachung" vom 26. März 1976) noch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden.

    Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die

in Verhandlung stehende Angelegenheit ... unter Anführung der

angewendeten Gesetzesbestimmungen ... zu erledigen. Gegen diese

Verfahrensvorschrift hat die belangte Behörde verstoßen, indem sie einen erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, dem die angewendeten Bestimmungen nicht unmißverständlich zu entnehmen sind.

Nun steht zwar die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, daß auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften (Gesetze oder auf solche gestützte Rechtsverordnungen) nicht beseitigt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0008, und vom 10. Jänner 1967, Zl. 739/66 = Slg. 7051/A, u.a.). Läßt aber ein Bescheid eine taugliche Rechtsgrundlage nicht erkennen und ist diese auch weder aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid noch aus der Aktenlage zu erschließen, dann ist dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift relevant, weil er den Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis hindert (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1964, Zl. 1287/63 = Slg. 6407/A). Da die konkrete EVG-Vorschreibung im Beschwerdefall gesetzwidrig wäre, wenn sie nicht auf einer ordnungsgemäß zustandegekommenen und kundgemachten Verordnung des zuständigen Gremiums beruhte, ist somit das Verfahren durch Klarstellung der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der außer acht gelassenen Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090161.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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