TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/27 2010/16/0088

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §2 Z1 lita;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 §30 Abs3;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1;
VwRallg;
ZPO §41 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §64 Abs1 Z1 lita;
ZPO §64;
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Dr. Inge Margreiter und Mag. Margit Markl, Rechtsanwältinnen in 6230 Brixlegg, Herrnhausplatz 9, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. November 2009, Zl. 20 Jv 5253-33/09, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 brachte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin beim Landesgericht Innsbruck im elektronischen Rechtsverkehr Klage gegen die Beschwerdeführerin auf Leistung eines Geldbetrages von 55.000 EUR s.A. ein. Die dafür angefallenen Gerichtsgebühren (TP 1 GGG) in Höhe von 1.191 EUR wurden durch Abbuchung und Einziehung vom Konto des Klagsvertreters entrichtet.

Die Beklagte (die Beschwerdeführerin) bestritt das Klagebegehren und beantragte unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses vom 23. März 2009 die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 erkannte das Landesgericht Innsbruck die Beschwerdeführerin schuldig, dem Kläger einen näher aufgeschlüsselten Betrag an Zinsen sowie die mit 3.405,34 EUR bestimmten Prozesskosten (darin enthalten 1.191 EUR an Pauschalgebühren) zu ersetzen. Den eingeklagten Geldbetrag von 55.000 EUR habe die Beklagte am 23. März 2009 bezahlt. Gleichzeitig beschloss das Landesgericht Innsbruck, den Antrag der Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

Über einen mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009 gegen den Beschluss über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eingebrachten Rekurs entschied das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 17. August 2009, hob den angefochtenen Beschluss des Landesgerichts auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag auf.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Pauschalgebühr in Höhe von 1.191 EUR. Ihr sei mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. September 2009 nachträglich die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden. Sie habe jedoch auf Grund der Stattgebung des Klagebegehrens sämtliche Prozesskosten, sohin auch die Pauschalgebühr in Höhe von 1.191 EUR dem Kläger ersetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zurück. Die in Rede stehende Pauschalgebühr sei vom Kläger entrichtet worden, die Beklagte (die Beschwerdeführerin) sei daher nicht berechtigt, deren Rückerstattung zu beantragen. Der Antrag sei mangels Legitimation der Rückzahlungswerberin zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Stellung eines Rückzahlungsantrages sowie auf Rückzahlung der "von ihr entrichteten Gerichtsgebühren bei bewilligter Verfahrenshilfe" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt nach § 1 Abs. 1 GGG die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben.Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt nach Paragraph eins, Absatz eins, GGG die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben.

Tarifpost 1 (TP 1) GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 u.a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Klage.Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Klage.

Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller, im Falle der Pauschalgebühr nach TP 1 leg. cit für die Einbringung einer Klage sohin der Kläger.Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller, im Falle der Pauschalgebühr nach TP 1 leg. cit für die Einbringung einer Klage sohin der Kläger.

Gemäß § 4 Abs. 4 GGG können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn näher angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn näher angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfassen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfassen.

Gemäß § 41 Abs. 1 ZPO hat die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO hat die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid.Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte gemäß Paragraph 30, Absatz 3, leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Kläger habe bei Klagseinbringung die Pauschalgebühr vorzuschießen. Gewinne er- wie im Beschwerdefall - den Prozess, so werde die Beklagte zur Bezahlung der gesamten, auf der Gegenseite angelaufenen Kosten verpflichtet, somit auch zur Bezahlung der vom Kläger vorgeschossenen Pauschalgebühr.

Darin verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Der Kläger hat gegenüber dem Gericht die Pauschalgebühr nach TP 1 nicht vorzuschießen, sondern die mit der Überreichung der mit der Klage entstandenen Gebührenschuld zu entrichten. In einer solchen Entrichtung, welche die Gebührenschuld an den Bund als Gebührengläubiger erlöschen lässt, liegt keine Vorläufigkeit.

Schuldner dieser Gerichtsgebühren im Sinne des GGG ist der Kläger. Die Beklagte, die Beschwerdeführerin, ist weder Schuldnerin der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Einreichung der Klage noch hatte sie diese Gebühr dem Gericht zu entrichten.

Der Umstand, dass der Beklagten Verfahrenshilfe bewilligt worden war, ändert an der Rechtmäßigkeit des Entstehens und der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Einreichung der Klage durch den Kläger nichts.

Somit liegt im Beschwerdefall der Tatbestand des § 30 Abs. 2 Z 1 GGG nicht vor, dass die Pauschalgebühr ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, sich aber in der Folge ergeben hätte, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden wäre.Somit liegt im Beschwerdefall der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nicht vor, dass die Pauschalgebühr ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, sich aber in der Folge ergeben hätte, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden wäre.

Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Pauschalgebühren hatte sie auf Grund des Urteilsspruches nach § 41 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu ersetzen. In der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bezahlung dieses Betrages an den obsiegenden Kläger liegt aber keine Entrichtung der Pauschalgebühr im Sinn des GGG an den Bund als Gebührengläubiger, sondern die Erfüllung einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207).Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Pauschalgebühren hatte sie auf Grund des Urteilsspruches nach Paragraph 41, Absatz eins, ZPO dem Kläger zu ersetzen. In der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bezahlung dieses Betrages an den obsiegenden Kläger liegt aber keine Entrichtung der Pauschalgebühr im Sinn des GGG an den Bund als Gebührengläubiger, sondern die Erfüllung einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Aufwendungen zu ersetzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207).

Die der Beschwerdeführerin bewilligte Verfahrenshilfe bezieht sich auf die Befreiung von der Entrichtung von ihr geschuldeter Gerichtsgebühren (an den Bund), aber eben nicht auf den Prozesskostenersatz, auf den Ersatz der dem Kläger durch dessen Entrichtung der Gerichtsgebühren entstandenen Kosten.

Die Beschwerdeführerin vergleicht ihre Lage mit der eines unterlegenen Klägers, dem Verfahrenshilfe bewilligt worden war, und sieht sich gegenüber einem solchen Kläger, der einen von ihm angestrengten Prozess verliert, aber keine Pauschalkosten zu tragen habe, ungleich behandelt. Der Beschwerdeführerin ist dazu beispielsweise entgegenzuhalten, dass auch ein Kläger, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde und der den Prozess erst nach Einlegen eines Rechtsmittels des Beklagten gegen eine für den Kläger zunächst günstige Entscheidung verliert, die dem letztlich obsiegenden Beklagten, dem nicht Verfahrenshilfe bewilligt worden war, entstandenen Pauschalgebühren zu ersetzen hat. Die Verfahrenshilfe betrifft eben nur die Entrichtung der von der Person, welcher die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dem Bund geschuldeten Gerichtsgebühren und nicht die Zahlung der für den Prozessgegner angefallenen Pauschalgebühren als Prozesskostenersatz an diesen.

Daraus erklärt sich, dass der Gesetzgeber einer Beklagten kein Recht einräumt, einen Antrag auf Rückzahlung von ihr gar nicht entrichteter Pauschalgebühren zu stellen.

Da § 30 Abs. 3 GGG einen Antrag einer Person, welche die Gebühr nicht entrichtet hat, nicht vorsieht, hat die belangte Behörde den Antrag der Beklagten (der Beschwerdeführerin) auf Rückzahlung der vom Kläger entrichteten Pauschalgebühren im Einklang mit der Rechtslage als unzulässig zurückgewiesen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997).Da Paragraph 30, Absatz 3, GGG einen Antrag einer Person, welche die Gebühr nicht entrichtet hat, nicht vorsieht, hat die belangte Behörde den Antrag der Beklagten (der Beschwerdeführerin) auf Rückzahlung der vom Kläger entrichteten Pauschalgebühren im Einklang mit der Rechtslage als unzulässig zurückgewiesen vergleiche , das erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 27. September 2012

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160088.X00

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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