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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GEG §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. September 2009, Zl. Jv 53477- 33a/09, betreffend Nachlass von Gerichtgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsaufträgen vom 25. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Pflegschaftsangelegenheiten samt einer Einbringungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 514,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsätzen vom 5. März 2009 den Nachlass der ihm vorgeschriebenen Pauschalgebühren, weil er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde, kein Einkommen habe und auch über kein sonstiges Vermögen verfüge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge ab. Laut Auskunft der Justizanstalt S sei der Beschwerdeführer am 10. März 2009 entlassen worden. Damit träfen die behaupteten Nachlassgründe nicht mehr zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Nachlass der vorgeschriebenen Pauschalgebühren verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die Voraussetzungen für den Nachlass bestünden, weil er auch nach der Haftentlassung arbeitslos gewesen sei und Notstandhilfe in näher angeführter Höhe bezogen habe. Weiters sei er für vier Kinder unterhaltspflichtig und verblieben ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen und der Fixkosten für seine Wohnung nur geringe Geldbeträge, mit denen er sein Auskommen bestreiten müsse. Vermögen sei keines vorhanden. Weiters sei er durch eine Herzerkrankung und eine Behinderung im Ausmaß von 50 % beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe lediglich Erkundigungen über die Dauer der Haft eingeholt und das Verfahren sofort abgeschlossen, als die Entlassung des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei. Zu den neben der Untersuchungshaft weiter geltend gemachten Nachlassgründen, nämlich der Einkommens- und Vermögenslosigkeit habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und fehlten diesbezügliche Feststellungen. Die Haftentlassung, die er bei Antragstellung nicht habe voraussehen können, sei ihm nicht vorgehalten worden, weshalb er kein weiteres Vorbringen über seine Situation habe erstatten können.
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. etwa die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 26 und E 27 zitierte hg. Rechtsprechung).In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann vergleiche , etwa die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 26 und E 27 zitierte hg. Rechtsprechung).
Eine besondere Härte ist iSd § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet (vgl. etwa die bei Wais/Dokalik, aaO, E 118, zitierte hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, 2007/16/0009).Eine besondere Härte ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet vergleiche , etwa die bei Wais/Dokalik, aaO, E 118, zitierte hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, 2007/16/0009).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, ist es nicht für rechtswidrig zu befinden, dass sich die belangte Behörde auf die unstrittige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft gestützt hat. Da das Sachvorbringen des Beschwerdeführers in den Nachsichtsanträgen nichts enthält, wie sich seine wirtschaftliche Situation nach Ende der Untersuchungshaft voraussichtlich darstellen werde und dass seine wirtschaftliche Lage auch nach einer Haftentlassung beengt wäre, war die belangte Behörde nicht verhalten, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen.
Soweit in der Beschwerde auch die Arbeitslosigkeit schon vor der Inhaftierung, die nach Haftentlassung weiter bestehende Einkommenslosigkeit, die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers und eine Behinderung ins Treffen geführt werden, verstößt der Beschwerdeführer damit gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).Soweit in der Beschwerde auch die Arbeitslosigkeit schon vor der Inhaftierung, die nach Haftentlassung weiter bestehende Einkommenslosigkeit, die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers und eine Behinderung ins Treffen geführt werden, verstößt der Beschwerdeführer damit gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 27. September 2012
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160003.X00Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013