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L70507 Schischule Tirol;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch die Dr. H Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Juni 2012, Zl. uvs-2012/21/1659-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Tiroler Schischulgesetz 1995, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0134 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 7. Mai 2012 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung von § 4a iVm § 57 Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 7. Mai 2012 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung von Paragraph 4 a, in Verbindung mit , Paragraph 57, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag lediglich damit, die über ihn verhängte Geldstrafe stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil zu seinen Lasten dar; zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen schon in Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen schon in Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 4. Oktober 2012
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012100054.A00Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013