TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/11 2010/01/0004

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
49/01 Flüchtlinge;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §75;
B-VG Art50 Abs2;
FlKonv Art12 Z2;
FlKonv Art34;
StaatsangehörigkeitÜbk Eur Art6 Abs4 litg;
StaatsangehörigkeitÜbk Eur;
StbG 1985 §11a Abs4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985;
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H V in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2009, Zl. FA7C-11-296/2009-9, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H römisch fünf in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2009, Zl. FA7C-11-296/2009-9, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda. Er wurde im Jahr 2002 von der Republik Sambia als Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) anerkannt. Seit 17. März 2003 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.

Am 8. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2009 (zugestellt am 3. Dezember 2009) gemäß "§§ 11, 10 und 11a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2008 (StbG)" abgewiesen wurde.Am 8. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2009 (zugestellt am 3. Dezember 2009) gemäß "§§ 11, 10 und 11a Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2008, (StbG)" abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erfülle, da er sich erst seit 17. März 2003 im Bundesgebiet aufhalte und somit keinen zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen, nachweisen könne.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfülle, da er sich erst seit 17. März 2003 im Bundesgebiet aufhalte und somit keinen zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen, nachweisen könne.

Auch die in § 11a Abs. 4 StbG genannten Tatbestände seien nicht erfüllt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass bei ihm die Voraussetzungen der Z. 1 dieser Bestimmung ("Status als Asylberechtigter") vorlägen, könne nicht gefolgt werden. Unter den Personen, denen der "Status als Asylberechtigter" zukomme, sei jener Personenkreis zu verstehen, dem durch die Republik Österreich Asyl zuerkannt worden sei. Der Wortlaut des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG gehe nicht von Flüchtlingen, sondern von Asylberechtigten im Sinn des österreichischen Asylgesetzes aus. Dies werde auch in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, Personen, die von anderen Staaten den Status als Asylberechtigter zuerkannt bekommen hätten, mit Asylberechtigten in Österreich - nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - gleichzustellen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr stehe eine Person, der von einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, unter dem Schutz jenes Staates und sei diese Person daher betreffend Einreise und Aufenthalt in Österreich Fremden gleichgestellt.Auch die in Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG genannten Tatbestände seien nicht erfüllt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass bei ihm die Voraussetzungen der Ziffer eins, dieser Bestimmung ("Status als Asylberechtigter") vorlägen, könne nicht gefolgt werden. Unter den Personen, denen der "Status als Asylberechtigter" zukomme, sei jener Personenkreis zu verstehen, dem durch die Republik Österreich Asyl zuerkannt worden sei. Der Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG gehe nicht von Flüchtlingen, sondern von Asylberechtigten im Sinn des österreichischen Asylgesetzes aus. Dies werde auch in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, Personen, die von anderen Staaten den Status als Asylberechtigter zuerkannt bekommen hätten, mit Asylberechtigten in Österreich - nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - gleichzustellen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr stehe eine Person, der von einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, unter dem Schutz jenes Staates und sei diese Person daher betreffend Einreise und Aufenthalt in Österreich Fremden gleichgestellt.

In § 11a StbG würden Tatbestände zusammengefasst, bei deren Erfüllung eine zeitlich privilegierte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzunehmen sei. Entscheidendes Kriterium dafür sei ein gewisses Naheverhältnis zur Republik Österreich, welches nicht nur durch einen Aufenthalt bestimmter Dauer im Bundesgebiet zum Ausdruck komme, sondern auch durch den Umstand, dass etwa ein Asylantrag in Österreich gestellt und diese Person von einer österreichischen Behörde als Flüchtling anerkannt worden sei.In Paragraph 11 a, StbG würden Tatbestände zusammengefasst, bei deren Erfüllung eine zeitlich privilegierte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzunehmen sei. Entscheidendes Kriterium dafür sei ein gewisses Naheverhältnis zur Republik Österreich, welches nicht nur durch einen Aufenthalt bestimmter Dauer im Bundesgebiet zum Ausdruck komme, sondern auch durch den Umstand, dass etwa ein Asylantrag in Österreich gestellt und diese Person von einer österreichischen Behörde als Flüchtling anerkannt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zusammengefasst vorbringt:

§ 11a Abs. 4 Z. 1 StbG stelle im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 StbG idF BGBl. Nr. 124/1998, welche sich ausdrücklich auf die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997 bezogen habe, nunmehr auf den Status des Asylberechtigten ab. In Anbetracht dessen sei eine weite Auslegung des Begriffes "Asylberechtigter" in dem Sinne geboten, dass dieser sich nicht nur auf Asylberechtigte iSd AsylG 2005 beziehe, sondern (allgemein) auf Flüchtlinge nach der FlKonv. Aus Art. 34 FlKonv ergebe sich die staatliche Verpflichtung zur Begünstigung von Flüchtlingen bei der Einbürgerung. Die "personenrechtliche Rechtsstellung" gemäß Kapitel II, Art. 12 FlKonv eines anerkannten Konventionsflüchtlings sei von allen "Mitgliedstaaten" der Konvention zu akzeptieren. Die Nichtanwendung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG auf den Beschwerdeführer stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 14 EMRK dar. Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG stelle im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1998,, welche sich ausdrücklich auf die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997 bezogen habe, nunmehr auf den Status des Asylberechtigten ab. In Anbetracht dessen sei eine weite Auslegung des Begriffes "Asylberechtigter" in dem Sinne geboten, dass dieser sich nicht nur auf Asylberechtigte iSd AsylG 2005 beziehe, sondern (allgemein) auf Flüchtlinge nach der FlKonv. Aus Artikel 34, FlKonv ergebe sich die staatliche Verpflichtung zur Begünstigung von Flüchtlingen bei der Einbürgerung. Die "personenrechtliche Rechtsstellung" gemäß Kapitel römisch zwei, Artikel 12, FlKonv eines anerkannten Konventionsflüchtlings sei von allen "Mitgliedstaaten" der Konvention zu akzeptieren. Die Nichtanwendung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG auf den Beschwerdeführer stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinn des Artikel 14, EMRK dar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), ist der Status des Asylberechtigten das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), ist der Status des Asylberechtigten das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ("Status des Asylberechtigten") bestimmt, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ("Status des Asylberechtigten") bestimmt, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Art. 12 ("Personenrechtliche Stellung") der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (FlKonv), wird die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt (Z. 1); Rechte die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Verehelichung ergeben, sollen von den vertragsschließenden Teilen anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind.Gemäß Artikel 12, ("Personenrechtliche Stellung") der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (FlKonv), wird die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt (Ziffer eins,); Rechte die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Verehelichung ergeben, sollen von den vertragsschließenden Teilen anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind.

Gemäß Art. 34 ("Naturalisation") FlKonv sollen die vertragsschließenden Teile soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens reduzieren.Gemäß Artikel 34, ("Naturalisation") FlKonv sollen die vertragsschließenden Teile soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens reduzieren.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 lit. g des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, erleichtert jeder Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit: staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.Gemäß Artikel 6, Absatz 4, Litera g, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, erleichtert jeder Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit: staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG gewähre die zeitliche Begünstigung (des sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet) für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nur jenen Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. Asyl gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, sei für ihn die allgemeine Frist des § 10 Abs. 1 Z. 1 (zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet) maßgeblich. 2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG gewähre die zeitliche Begünstigung (des sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet) für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nur jenen Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. Asyl gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, sei für ihn die allgemeine Frist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet) maßgeblich.

3. Die belangte Behörde ist mit dieser Auffassung aus nachstehenden Erwägungen im Recht.

3.1. Der in § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG verwendete Begriff "(Status als) Asylberechtigter" ist im StbG nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber mit diesem Begriff an die - den "Status des Asylberechtigten" regelnden - Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z. 15 und  3 Abs. 1 AsylG 2005 angeknüpft und deren Bedeutungsgehalt auch dem Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde gelegt hat. Diese Auslegung gebietet schon der allgemeine Grundsatz, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0027). Hinzu kommt, dass § 11a Abs. 4 Z. 1 einen ausdrücklichen Verweis auf das AsylG 2005 enthält. 3.1. Der in Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG verwendete Begriff "(Status als) Asylberechtigter" ist im StbG nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber mit diesem Begriff an die - den "Status des Asylberechtigten" regelnden - Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und  3 Absatz eins, AsylG 2005 angeknüpft und deren Bedeutungsgehalt auch dem Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde gelegt hat. Diese Auslegung gebietet schon der allgemeine Grundsatz, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0027). Hinzu kommt, dass Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, einen ausdrücklichen Verweis auf das AsylG 2005 enthält.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten als "das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt", definiert. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter den dort genannten Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten als "das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt", definiert. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter den dort genannten Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Demnach ergibt sich - unter Berücksichtigung des dargelegten systematischen Zusammenhanges - bereits aus dem Wortlaut des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG, dass die darin enthaltene Begünstigung (durch zeitliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN) ausschließlich jenen Fremden zu Gute kommt, denen seitens der Republik Österreich Asyl gewährt wurde.Demnach ergibt sich - unter Berücksichtigung des dargelegten systematischen Zusammenhanges - bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG, dass die darin enthaltene Begünstigung (durch zeitliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer; vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN) ausschließlich jenen Fremden zu Gute kommt, denen seitens der Republik Österreich Asyl gewährt wurde.

3.2. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (RV 1189 BlgNR, 22.GP S. 7 f) erhärtet, die zu § 11a Abs. 4 StbG ausführen: 3.2. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 Regierungsvorlage 1189, BlgNR, 22.Gesetzgebungsperiode S. 7 f) erhärtet, die zu Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG ausführen:

"Abs. 4 nennt weitere Personengruppen, die zeitlich privilegiert die Staatsbürgerschaft erhalten. Als Asylberechtigter nach dem AsylG 2005 gelten - unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 alle Personen, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt oder die als Asylberechtigte anerkannt wurden, gleichgültig, wann und nach welcher Rechtsgrundlage, soweit dieser Status zwischenzeitig nicht entzogen wurde. Die Bevorzugung von Asylwerbern ist notwendig, um einerseits dem Art. 34 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1995 i.d.g.F, und andererseits Art 6 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 39/2000 Genüge zu tun. …""Abs. 4 nennt weitere Personengruppen, die zeitlich privilegiert die Staatsbürgerschaft erhalten. Als Asylberechtigter nach dem AsylG 2005 gelten - unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 alle Personen, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt oder die als Asylberechtigte anerkannt wurden, gleichgültig, wann und nach welcher Rechtsgrundlage, soweit dieser Status zwischenzeitig nicht entzogen wurde. Die Bevorzugung von Asylwerbern ist notwendig, um einerseits dem Artikel 34, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1995, i.d.g.F, und andererseits Artikel 6, Absatz 4, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 2000, Genüge zu tun. …"

Demnach sind vom Begriff "Asylberechtigter" alle Personen umfasst, denen der Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 zuerkannt wurde, oder die - unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 (vgl. § 75 AsylG 2005) - als Asylberechtigte gelten (soweit dieser Status in der Folge nicht aberkannt wurde).Demnach sind vom Begriff "Asylberechtigter" alle Personen umfasst, denen der Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 zuerkannt wurde, oder die - unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 vergleiche , Paragraph 75, AsylG 2005) - als Asylberechtigte gelten (soweit dieser Status in der Folge nicht aberkannt wurde).

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass sich die Formulierung "gleichgültig wann und nach welcher Rechtsgrundlage" im gegebenen Kontext auf die historische Fortentwicklung des österreichischen Asylrechts bezieht; es soll damit lediglich klargestellt werden, dass sich auch Personen, welchen aufgrund vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 geltender Bestimmungen in Österreich Asyl gewährt wurde (etwa nach § 7 AsylG 1997; vgl. Putzer, Asylrecht2 (2011) Rz 23, wonach der "Status des Asylberechtigten" nach dem AsylG 2005 inhaltlich der "Asylgewährung" nach dem AsylG 1997 entspricht), auf die Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG berufen können.Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass sich die Formulierung "gleichgültig wann und nach welcher Rechtsgrundlage" im gegebenen Kontext auf die historische Fortentwicklung des österreichischen Asylrechts bezieht; es soll damit lediglich klargestellt werden, dass sich auch Personen, welchen aufgrund vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 geltender Bestimmungen in Österreich Asyl gewährt wurde (etwa nach Paragraph 7, AsylG 1997; vergleiche , Putzer, Asylrecht2 (2011) Rz 23, wonach der "Status des Asylberechtigten" nach dem AsylG 2005 inhaltlich der "Asylgewährung" nach dem AsylG 1997 entspricht), auf die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG berufen können.

3.3. Schließlich ist vom "Status des Asylberechtigten" auch in § 16 Abs. 1 lit b StbG die Rede. Die erwähnten Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass dem Staatsbürgerschaftswerber "der Status des Asylberechtigten zukommen (§ 3 AsylG 2005) … muss", womit (ebenfalls) eindeutig der systematische und inhaltliche Bezug zu § 3 AsylG 2005 hergestellt wird. 3.3. Schließlich ist vom "Status des Asylberechtigten" auch in Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StbG die Rede. Die erwähnten Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass dem Staatsbürgerschaftswerber "der Status des Asylberechtigten zukommen (Paragraph 3, AsylG 2005) … muss", womit (ebenfalls) eindeutig der systematische und inhaltliche Bezug zu Paragraph 3, AsylG 2005 hergestellt wird.

3.4. Eine weitergehende Auslegung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG (im Sinne des Beschwerdevorbringens) ist auch nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der - in Österreich im einfachen Gesetzesrang stehenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/01/0797) - FlKonv geboten. 3.4. Eine weitergehende Auslegung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG (im Sinne des Beschwerdevorbringens) ist auch nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der - in Österreich im einfachen Gesetzesrang stehenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/01/0797) - FlKonv geboten.

Insofern die Beschwerde dabei auf Art. 12 FlKonv, insbesondere dessen Z. 2, verweist, ist ihr zu entgegen, dass diese Bestimmung den Vertragsstaaten der FlKonv lediglich die Achtung der von einem Flüchtling vor der Flucht erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte auferlegt; staatsbürgerschaftsrechtliche Verpflichtungen für die Vertragsstaaten ergeben sich daraus nicht.Insofern die Beschwerde dabei auf Artikel 12, FlKonv, insbesondere dessen Ziffer 2,, verweist, ist ihr zu entgegen, dass diese Bestimmung den Vertragsstaaten der FlKonv lediglich die Achtung der von einem Flüchtling vor der Flucht erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte auferlegt; staatsbürgerschaftsrechtliche Verpflichtungen für die Vertragsstaaten ergeben sich daraus nicht.

Auch aus Art. 34 FlKonv lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Nach dieser Bestimmung werden die vertragschließenden Staaten "so weit wie möglich" die Gleichstellung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Damit ist beispielsweise die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer gemeint, wie sie bereits in den §§ 11a Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z. 2 lit. b StbG vorgesehen ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0695, mwN). Insbesondere lässt sich aus Art. 34 FlKonv eine spezifische Verpflichtung eines Vertragsstaates, in einem anderen Staat anerkannte Flüchtlinge in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht den von ihm anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen, nicht ableiten, zumal die Einbürgerung von Flüchtlingen - wie erwähnt - lediglich "soweit als möglich" erleichtert werden soll und die Regelung insofern bloß "fakultativ" ist (so die Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 55/1955, RV 136 BlgNR, 7. GP).Auch aus Artikel 34, FlKonv lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Nach dieser Bestimmung werden die vertragschließenden Staaten "so weit wie möglich" die Gleichstellung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Damit ist beispielsweise die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer gemeint, wie sie bereits in den Paragraphen 11 a, Absatz 4 und 16 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, StbG vorgesehen ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft kann daraus nicht abgeleitet werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0695, mwN). Insbesondere lässt sich aus Artikel 34, FlKonv eine spezifische Verpflichtung eines Vertragsstaates, in einem anderen Staat anerkannte Flüchtlinge in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht den von ihm anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen, nicht ableiten, zumal die Einbürgerung von Flüchtlingen - wie erwähnt - lediglich "soweit als möglich" erleichtert werden soll und die Regelung insofern bloß "fakultativ" ist (so die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, Regierungsvorlage 136, BlgNR, 7. GP).

3.5. Schließlich ist der in den zitierten Gesetzesmaterialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2006 enthaltene Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 lit g des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit (ebenso wie der Hinweis auf Art. 34 FlKonV) dahin zu verstehen, dass durch § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG eine Umsetzung ins innerstaatliche Recht nur insoweit erfolgte, als ausschließlich den seitens der Republik Österreich anerkannten Flüchtlingen eine privilegierte Rechtsposition eingeräumt werden sollte. 3.5. Schließlich ist der in den zitierten Gesetzesmaterialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2006 enthaltene Hinweis auf Artikel 6, Absatz 4, Litera g, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit (ebenso wie der Hinweis auf Artikel 34, FlKonV) dahin zu verstehen, dass durch Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG eine Umsetzung ins innerstaatliche Recht nur insoweit erfolgte, als ausschließlich den seitens der Republik Österreich anerkannten Flüchtlingen eine privilegierte Rechtsposition eingeräumt werden sollte.

Für die Annahme einer weitergehenden Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 lit. g des Übereinkommens - dahingehend, dass auch von anderen Staaten nach der FlKonv anerkannte Flüchtlinge in den Genuss des zeitlich verkürzten Einbürgerungsprivilegs kommen - besteht kein Anhaltspunkt, zumal Österreich zur erwähnten Bestimmung folgenden Vorbehalt abgegeben hat.Für die Annahme einer weitergehenden Umsetzung des Artikel 6, Absatz 4, Litera g, des Übereinkommens - dahingehend, dass auch von anderen Staaten nach der FlKonv anerkannte Flüchtlinge in den Genuss des zeitlich verkürzten Einbürgerungsprivilegs kommen - besteht kein Anhaltspunkt, zumal Österreich zur erwähnten Bestimmung folgenden Vorbehalt abgegeben hat.

"Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet (dh. den Hauptwohnsitz) haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern."

Im Übrigen sei klarstellend festgehalten, dass das genannte Übereinkommen von Österreich mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und demnach keine - über § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG hinausgehende - Rechtswirkungen entfalten bzw. keine Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde darstellen konnte (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz. 240, mwN; vgl. zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN, wonach das erwähnte Übereinkommen auch vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung eines Bescheides nicht heranzuziehen ist).Im Übrigen sei klarstellend festgehalten, dass das genannte Übereinkommen von Österreich mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und demnach keine - über Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG hinausgehende - Rechtswirkungen entfalten bzw. keine Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde darstellen konnte vergleiche , Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz. 240, mwN; vergleiche , zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN, wonach das erwähnte Übereinkommen auch vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung eines Bescheides nicht heranzuziehen ist).

4. Nach dem Gesagten kann daher - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber dem Anwendungsbereich des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG auch Personen unterstellt hat, die in anderen Vertragsstaaten der FlKonv auf Rechtsgrundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen als Flüchtlinge anerkannt wurden. In den Genuss der zeitlichen Privilegierung nach dieser Bestimmung kommen vielmehr nur jene Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. Asyl gewährt wurde. 4. Nach dem Gesagten kann daher - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber dem Anwendungsbereich des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG auch Personen unterstellt hat, die in anderen Vertragsstaaten der FlKonv auf Rechtsgrundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen als Flüchtlinge anerkannt wurden. In den Genuss der zeitlichen Privilegierung nach dieser Bestimmung kommen vielmehr nur jene Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. Asyl gewährt wurde.

5. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Benachteiligungsverbot des Art. 14 EMRK verletzt erachtet, ist dieses Vorbringen schon insofern nicht zielführend, als die genannte Bestimmung lediglich gewährleistet, dass die in der EMRK vorgesehenen Rechte ohne Diskriminierung ausgeübt werden können (vgl. Mayer, B-VG4 (2008) Art. 14 EMRK, Anm. I.), der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt, welches Konventionsrecht er durch den angefochtenen Bescheid als berührt erachtet. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Benachteiligungsverbot des Artikel 14, EMRK verletzt erachtet, ist dieses Vorbringen schon insofern nicht zielführend, als die genannte Bestimmung lediglich gewährleistet, dass die in der EMRK vorgesehenen Rechte ohne Diskriminierung ausgeübt werden können vergleiche , Mayer, B-VG4 (2008) Artikel 14, EMRK, Anmerkung , römisch eins.), der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt, welches Konventionsrecht er durch den angefochtenen Bescheid als berührt erachtet.

6. Zusammenfassend ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht dem Anwendungsbereich des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG unterfällt bzw. er die Verleihungsvoraussetzung (des zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet) des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt. 6. Zusammenfassend ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG unterfällt bzw. er die Verleihungsvoraussetzung (des zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet) des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfüllt.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen. 7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, abzuweisen.

8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. 8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 11. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010004.X00

Im RIS seit

01.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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